HaagerApostille Seite6: Anhane 6. Anhang IIAAGERBEGLAUBIGUNGSÜBEREINKoMMEN Übereinkommenzur Befreiungausländischer öffentlicherUrkunden von der Beglaubigung vom 19.Jänner 1961,BGBL. Nr. 2711968 NachdemdasÜrbereinkommen zur Befteiung ausländischeröffentlicher Urkundenvon der Beglaubigung vom 5. Oktober1968welchesalsolautet: Die Signatarstaaten diesesÜbereinkommenshaben,in demWunsche,auslihdische öffentliche Urku[den von der diplomatischenoderkonsularischenBeglaubigungzu befteien, beschlossen,zu diesernZweck ein Llbereinkommenzu schließen,und habendie folgenden Bestinrnungenvereinbart: Artikel I DiesesÜrbereinkommen ist auföffentlicheUrkundenanzuwenden, die in demHoheitsgebiet efichtet worden sind und die in demHoheitsgebieteinesanderen einesVertrugsstaates VerLragsstaates vorgelegtwerdensollen. Als öffentlicheUrkunden im Sinne diesesÜbereinkommens werden angesehen: a) Url-undeneinesstaatlichenGerichtsoder einer Amtspersonals Organder Rechtspflege, von einemUrkundsbeamtender einschließlichder Urkunden,die von der Staatsanwaltschaff, ausgestelltsind; Geschäftsstelleoder von einemZustellungs-oder Vollstreckungsbeamten b) Urkundender Verwaltungsbehörden; c) notarielleUrl-unden: d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum BeispielVermerkeüberdie Registrierung,Sichtvermerkezur Feststellung einesbestimmten Zeitpunktes und B€glaubigungen von Unterschriften.Dieses Lrbereinkommenist jedoch nicht anzuwenden: a) aufUrkunden, die von diplomatischenoder konsularischenVertretem errichtetsind; b) aufUrkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbaraufden Handelsverkehroder auf dasZollverfahrenbeziehen.
© Copyright 2025 ExpyDoc