HaagerApostille

HaagerApostille
Seite6: Anhane
6. Anhang
IIAAGERBEGLAUBIGUNGSÜBEREINKoMMEN
Übereinkommenzur Befreiungausländischer
öffentlicherUrkunden von der Beglaubigung
vom 19.Jänner 1961,BGBL. Nr. 2711968
NachdemdasÜrbereinkommen
zur Befteiung ausländischeröffentlicher Urkundenvon der
Beglaubigung
vom 5. Oktober1968welchesalsolautet:
Die Signatarstaaten
diesesÜbereinkommenshaben,in demWunsche,auslihdische
öffentliche Urku[den von der diplomatischenoderkonsularischenBeglaubigungzu befteien,
beschlossen,zu diesernZweck ein Llbereinkommenzu schließen,und habendie folgenden
Bestinrnungenvereinbart:
Artikel I
DiesesÜrbereinkommen
ist auföffentlicheUrkundenanzuwenden,
die in demHoheitsgebiet
efichtet worden sind und die in demHoheitsgebieteinesanderen
einesVertrugsstaates
VerLragsstaates
vorgelegtwerdensollen.
Als öffentlicheUrkunden im Sinne diesesÜbereinkommens werden
angesehen:
a) Url-undeneinesstaatlichenGerichtsoder einer Amtspersonals Organder Rechtspflege,
von einemUrkundsbeamtender
einschließlichder Urkunden,die von der Staatsanwaltschaff,
ausgestelltsind;
Geschäftsstelleoder von einemZustellungs-oder Vollstreckungsbeamten
b) Urkundender Verwaltungsbehörden;
c) notarielleUrl-unden:
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie
zum BeispielVermerkeüberdie Registrierung,Sichtvermerkezur Feststellung
einesbestimmten
Zeitpunktes
und B€glaubigungen
von Unterschriften.Dieses
Lrbereinkommenist jedoch nicht anzuwenden:
a) aufUrkunden, die von diplomatischenoder konsularischenVertretem errichtetsind;
b) aufUrkunden der Verwaltungsbehörden,
die sich unmittelbaraufden Handelsverkehroder
auf dasZollverfahrenbeziehen.