PDF-Version - Anwaltskanzlei Rheinbach

Rechtsanwälte und Fachanwälte
Merzbach & Buchholz
Kriegerstraße 24
53359 Rheinbach
Kündigung erhalten – Was ist zu tun?
Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie zunächst eine kurze gesetzliche Klagefrist zu
beachten – eine schnelle als auch überlegte Reaktion Ihrerseits ist demnach von Nöten!
Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung unvorhergesehen ausgesprochen wird und sie im Vorfeld
keine Möglichkeit hatten, Ihre Vorgehensweise in Ruhe zu überdenken.
Sofern Sie einen Anspruch auf Kündigungsschutz haben, sollten Sie mit ihrem Arbeitgeber
diesbezüglich in Kontakt treten. Aus der Sicht der Arbeitgeber ist eine Kündigungsschutzklage des
Gekündigten eine aufwendige und mithin teure Angelegenheit, sodass Sie als Arbeitnehmer
hinsichtlich einer angemessenen Abfindung oder der Ausstellung eines positiven Zeugnisses eine
wertvolle Ausgangsposition haben.
Im Folgenden möchten wir in kurzen Stichpunkten die wichtigsten Schritte nach dem Erhalt einer
Kündigung erläutern.
1) Besteht Kündigungsschutz für mich?
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht ohne stichhaltige
Begründung eine Kündigung aussprechen. Voraussetzung für den Anspruch auf
Kündigungsschutz nach dem KSchG ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate
andauerte und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Sofern der Kündigungsschutz nach diesem Gesetz oder entsprechenden Klauseln in einem
Tarifvertrag besteht, haben Sie als Arbeitnehmer wie oben bereits beschrieben eine gute
Ausgangsposition für Verhandlung über Ihren Ausstieg aus dem Unternehmen.
Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht zum einen nicht vollkommen sicher sein kann, dass die Kündigung auch
tatsächlich Bestand hat, zum anderen sind bei einer (ordentlichen) Kündigung oftmals Fristen
und andere Formalitäten nicht eingehalten worden, so dass die Kündigung letztlich einer
gerichtlichen Prüfung nicht standhält und sie demnach unwirksam ist.
2) Fristen nach einer Kündigung
Wenn Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können und wollen, müssen Sie die
gesetzliche Frist von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beachten.
Reagieren Sie in dieser Zeit nicht, so wird nach Ablauf der drei Wochen die Kündigung
unanfechtbar wirksam. Dies
kann
ausschließlich
durch
die
Erhebung
einer
Kündigungsschutzklage verhindert werden.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Falle des Erhalts einer Kündigung innerhalb der drei Wochen
mit Ihrem Arbeitgeber – unter erheblichen Zeitdruck - eine für beide Parteien akzeptable
außergerichtliche Vereinbarung hinsichtlich Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen treffen
sollten oder im Falle eines Dissens zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber als letzte Möglichkeit
eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben müssen, sofern Sie mit der
ausgesprochenen Kündigung nicht einverstanden sind.
3) Außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber – Abwicklungs- / Aufhebungsvertrag
Sofern Sie sich mit ihrem Arbeitgeber ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage einigen
wollen, kommt möglicherweise ein Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
zustande.
Dieser bewirkt, dass unabhängig der darin getroffenen Vereinbarungen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses endgültig und rechtswirksam ist. Daher ist bei solchen Verträgen Vorsicht
und Umsicht geboten! Hierbei sollten Sie unbedingt einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.
In jedem Falle sollten darin eine für Sie akzeptable Abfindung sowie die Ausstellung eines
positiven Arbeitszeugnisses enthalten sein.
Seien Sie sich bewusst, dass ein Aufhebungsvertrag möglichweise Sperrfristen hinsichtlich des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach sich ziehen kann. Außerdem sollten Sie bei einer
Vereinbarung einer Abfindung beachten, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht im Gegenzug
gegebenenfalls andere Vergütungen, auf die Sie einen Anspruch hätten, streicht.
Es besteht hier die Gefahr, dass Ihre objektiv attraktive Abfindung im Vergleich zu den
sonstigen geldwerten Ansprüchen zu niedrig angesetzt ist.
Zudem sollten sie bei der Vereinbarung eines „wohlwollenden Arbeitszeugnisses“ beachten,
dass eine solche Formulierung ohnehin lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers wiederspiegelt,
welche
er
ohnehin
per
Gesetz
einzuhalten
hat.
Im besten Fall einigen Sie sich vorher bereits auf einen konkreten Text, so dass Sie im
Nachhinein keine Enttäuschungen bezüglich eines oftmals nur vordergründig positiven
Zeugnisses erleben.
4) Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich sollten Sie spätestens mit der Entscheidung, eine Kündigungsschutzklage
einreichen zu wollen, einen Rechtsanwalt beauftragen. Denn dieser kann Ihnen nach
juristischer Prüfung und Beurteilung der Situation sowie des Kündigungsschreibens schon vor
Einreichung einer Klageschrift die Chancen eines etwaigen arbeitsrechtlichen
Gerichtsverfahrens zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufzeigen.
Dies kann Sie unter Umständen vor finanziellen Einbußen bzw. Verlusten bewahren, sofern die
Chancen hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage gering sind.
Wenn Sie eine angemessene Abfindung erreichen wollen, ist ein rechtlicher Beistand durch
Ihren Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.
a) Verhaltensbedingte Kündigung
Insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen wird sich Ihr Arbeitgeber vermutlich
nicht auf eine außergerichtliche Einigung mit Ihnen einlassen wollen.
Hierbei sollten Sie beachten, dass verhaltensbedingte Kündigungen einige negative
Begleiterscheinungen mit sich führen. Insbesondere die darauf folgende Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld ist oftmals ein Ärgernis.
Entsprechend steht Ihnen, vorausgesetzt der Anspruch auf Kündigungsschutz besteht,
grundsätzlich nur der Klageweg zur Verfügung, um diese Kündigung aus der Welt zu
schaffen.
Vor Gericht muss der Arbeitgeber in der Folge des Prozesses die verhaltensbedingten
Gründe für seine Kündigung beweisen. Dies kann sich aber infolge der mitunter recht
langen Bearbeitungszeiten bei Gericht über Wochen und Monate ziehen. Zu diesem
Zeitpunkt haben sie als womöglich nicht mehr in diesem Unternehmen tätiger ExArbeitnehmer keinen Zugriff mehr auf Sie entlastende Dokumente, Unterlagen oder
sonstige betriebliche Vorgänge.
Daher ist zu empfehlen, dass sie unverzüglich nach Erhalt der Kündigung Informationen
sammeln, die gegen eine verhaltensbedingte Kündigung sprechen. Seien Sie sich bewusst,
dass es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mehrere Monate dauern kann,
bis der Sachverhalt vor Gericht geklärt wird. Sie sollten daher die Namen der Kollegen,
die Sie entlasten könnten, sowie Notizen frühzeitig aufschreiben.
Beachten Sie allerdings, dass nicht einfach sämtliche Betriebsunterlagen ohne weiteres
kopiert oder gar per eMail an Ihre private Adresse weitergeleitet werden dürfen. Im
Zweifel sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, welche konkreten Maßnahmen Sie
ergreifen sollten.
b) Betriebsbedingte Kündigung
Sofern Sie aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sind, so fand auf Seiten des
Arbeitgebers eine Sozialauswahl hinsichtlich der Kündigung statt.
Sozialauswahl bedeutet, dass Sie unter den vom Tätigkeitsprofil ähnlichen Kollegen für die
Streichung des Arbeitsplatzes ausgewählt wurden, weil der Arbeitgeber offenkundig der
Meinung ist, dass Sie im Vergleich zu Ihren Kollegen in sozialer Hinsicht am wenigsten
darunter leiden, gekündigt zu werden.
Sie haben hierbei das Recht, bei Ihrem Arbeitgeber eine Auskunft zu verlangen, mit
welcher Begründung er speziell Sie unter allen anderen fraglichen Kollegen gekündigt hat.
Allerdings sollte ein solches Auskunftsverlangen nur nach reiflicher Überlegung und vor
allem zum richtigen Zeitpunkt gestellt werden.
Es ist ratsam, dieses Auskunftsverlangen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, sofern
Sie diese erheben wollen, mit in die Klageschrift durch den Anwalt aufzunehmen.
Ein verfrühtes Auskunftsverlangen kann dem Arbeitgeber Vorteile in einer möglichen
Auseinandersetzung mit Ihnen verschaffen, da er von diesem Zeitpunkt an davon
ausgehen darf, dass Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, und sich
entsprechend vorbereiten kann.
Hilfreich ist es indes, unter Ihren Mitarbeitern jene zu finden, welche ein ähnliches
Tätigkeitsprofil innerhalb des Unternehmens wie Sie haben und gegebenenfalls kürzer als
Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sind oder weniger familiäre Verpflichtungen – wie
Unterhaltszahlungen oder Kinder - haben. Versuchen Sie, Kenntnis der Sozialdaten des
bzw. der betreffenden Mitarbeiter zu erlangen und teilen Sie diese unbedingt ihrem
Rechtsanwalt mit.
Diese Informationen können bei einer gerichtlichen Überprüfung der vom Arbeitgeber
getroffenen Sozialauswahl dazu führen, dass eben diese aus Sicht des Gerichts fehlerhaft
getroffen sei und die Kündigung daher unwirksam ist.
5) Anrufung des Betriebsrates
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, ist der Arbeitgeber im Rahmen einer
geplanten Kündigung dazu verpflichtet, den Betriebsrat vorher anzuhören. Eine Kündigung
ohne eine Anhörung des Betriebsrats ist ohne weiteres unwirksam.
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens den betreffenden
Arbeitnehmer darüber zu informieren und diesen dazu Stellung nehmen zu lassen. Sofern der
Betriebsrat Gründe hat, die gegen eine Kündigung sprechen, kann er der Kündigung
widersprechen. Dieser Widerspruch hebt die Kündigung nicht auf, kann aber zu einer
vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers führen.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und Ihnen sowie optimalerweise Ihrem
Rechtsanwalt erhöht die Chance, einen rechtlich relevanten Widerspruch gegen die Kündigung
seitens des Betriebsrats herbeizuführen und damit die vorläufige Weiterbeschäftigung zu
sichern.
Zudem kann der Betriebsrat Ihnen eine Kopie des Anhörungsschreibens des Arbeitgebers
zukommen lassen, welches Ihnen frühzeitig verraten kann, weshalb genau und unter welchen
Voraussetzungen Sie gekündigt werden sollen. Diese Information kann für eine etwaige
Kündigungsschutzklage für Sie und Ihren Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung sein!
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Herr RA Buchholz gerne zur Verfügung.