Rechtsanwälte und Fachanwälte Merzbach & Buchholz Kriegerstraße 24 53359 Rheinbach Kündigung erhalten – Was ist zu tun? Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie zunächst eine kurze gesetzliche Klagefrist zu beachten – eine schnelle als auch überlegte Reaktion Ihrerseits ist demnach von Nöten! Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung unvorhergesehen ausgesprochen wird und sie im Vorfeld keine Möglichkeit hatten, Ihre Vorgehensweise in Ruhe zu überdenken. Sofern Sie einen Anspruch auf Kündigungsschutz haben, sollten Sie mit ihrem Arbeitgeber diesbezüglich in Kontakt treten. Aus der Sicht der Arbeitgeber ist eine Kündigungsschutzklage des Gekündigten eine aufwendige und mithin teure Angelegenheit, sodass Sie als Arbeitnehmer hinsichtlich einer angemessenen Abfindung oder der Ausstellung eines positiven Zeugnisses eine wertvolle Ausgangsposition haben. Im Folgenden möchten wir in kurzen Stichpunkten die wichtigsten Schritte nach dem Erhalt einer Kündigung erläutern. 1) Besteht Kündigungsschutz für mich? Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht ohne stichhaltige Begründung eine Kündigung aussprechen. Voraussetzung für den Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem KSchG ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauerte und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Sofern der Kündigungsschutz nach diesem Gesetz oder entsprechenden Klauseln in einem Tarifvertrag besteht, haben Sie als Arbeitnehmer wie oben bereits beschrieben eine gute Ausgangsposition für Verhandlung über Ihren Ausstieg aus dem Unternehmen. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zum einen nicht vollkommen sicher sein kann, dass die Kündigung auch tatsächlich Bestand hat, zum anderen sind bei einer (ordentlichen) Kündigung oftmals Fristen und andere Formalitäten nicht eingehalten worden, so dass die Kündigung letztlich einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält und sie demnach unwirksam ist. 2) Fristen nach einer Kündigung Wenn Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können und wollen, müssen Sie die gesetzliche Frist von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beachten. Reagieren Sie in dieser Zeit nicht, so wird nach Ablauf der drei Wochen die Kündigung unanfechtbar wirksam. Dies kann ausschließlich durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verhindert werden. Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Falle des Erhalts einer Kündigung innerhalb der drei Wochen mit Ihrem Arbeitgeber – unter erheblichen Zeitdruck - eine für beide Parteien akzeptable außergerichtliche Vereinbarung hinsichtlich Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen treffen sollten oder im Falle eines Dissens zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber als letzte Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben müssen, sofern Sie mit der ausgesprochenen Kündigung nicht einverstanden sind. 3) Außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber – Abwicklungs- / Aufhebungsvertrag Sofern Sie sich mit ihrem Arbeitgeber ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage einigen wollen, kommt möglicherweise ein Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zustande. Dieser bewirkt, dass unabhängig der darin getroffenen Vereinbarungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig und rechtswirksam ist. Daher ist bei solchen Verträgen Vorsicht und Umsicht geboten! Hierbei sollten Sie unbedingt einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. In jedem Falle sollten darin eine für Sie akzeptable Abfindung sowie die Ausstellung eines positiven Arbeitszeugnisses enthalten sein. Seien Sie sich bewusst, dass ein Aufhebungsvertrag möglichweise Sperrfristen hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach sich ziehen kann. Außerdem sollten Sie bei einer Vereinbarung einer Abfindung beachten, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht im Gegenzug gegebenenfalls andere Vergütungen, auf die Sie einen Anspruch hätten, streicht. Es besteht hier die Gefahr, dass Ihre objektiv attraktive Abfindung im Vergleich zu den sonstigen geldwerten Ansprüchen zu niedrig angesetzt ist. Zudem sollten sie bei der Vereinbarung eines „wohlwollenden Arbeitszeugnisses“ beachten, dass eine solche Formulierung ohnehin lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers wiederspiegelt, welche er ohnehin per Gesetz einzuhalten hat. Im besten Fall einigen Sie sich vorher bereits auf einen konkreten Text, so dass Sie im Nachhinein keine Enttäuschungen bezüglich eines oftmals nur vordergründig positiven Zeugnisses erleben. 4) Erhebung einer Kündigungsschutzklage Grundsätzlich sollten Sie spätestens mit der Entscheidung, eine Kündigungsschutzklage einreichen zu wollen, einen Rechtsanwalt beauftragen. Denn dieser kann Ihnen nach juristischer Prüfung und Beurteilung der Situation sowie des Kündigungsschreibens schon vor Einreichung einer Klageschrift die Chancen eines etwaigen arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufzeigen. Dies kann Sie unter Umständen vor finanziellen Einbußen bzw. Verlusten bewahren, sofern die Chancen hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage gering sind. Wenn Sie eine angemessene Abfindung erreichen wollen, ist ein rechtlicher Beistand durch Ihren Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. a) Verhaltensbedingte Kündigung Insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen wird sich Ihr Arbeitgeber vermutlich nicht auf eine außergerichtliche Einigung mit Ihnen einlassen wollen. Hierbei sollten Sie beachten, dass verhaltensbedingte Kündigungen einige negative Begleiterscheinungen mit sich führen. Insbesondere die darauf folgende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist oftmals ein Ärgernis. Entsprechend steht Ihnen, vorausgesetzt der Anspruch auf Kündigungsschutz besteht, grundsätzlich nur der Klageweg zur Verfügung, um diese Kündigung aus der Welt zu schaffen. Vor Gericht muss der Arbeitgeber in der Folge des Prozesses die verhaltensbedingten Gründe für seine Kündigung beweisen. Dies kann sich aber infolge der mitunter recht langen Bearbeitungszeiten bei Gericht über Wochen und Monate ziehen. Zu diesem Zeitpunkt haben sie als womöglich nicht mehr in diesem Unternehmen tätiger ExArbeitnehmer keinen Zugriff mehr auf Sie entlastende Dokumente, Unterlagen oder sonstige betriebliche Vorgänge. Daher ist zu empfehlen, dass sie unverzüglich nach Erhalt der Kündigung Informationen sammeln, die gegen eine verhaltensbedingte Kündigung sprechen. Seien Sie sich bewusst, dass es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mehrere Monate dauern kann, bis der Sachverhalt vor Gericht geklärt wird. Sie sollten daher die Namen der Kollegen, die Sie entlasten könnten, sowie Notizen frühzeitig aufschreiben. Beachten Sie allerdings, dass nicht einfach sämtliche Betriebsunterlagen ohne weiteres kopiert oder gar per eMail an Ihre private Adresse weitergeleitet werden dürfen. Im Zweifel sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, welche konkreten Maßnahmen Sie ergreifen sollten. b) Betriebsbedingte Kündigung Sofern Sie aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sind, so fand auf Seiten des Arbeitgebers eine Sozialauswahl hinsichtlich der Kündigung statt. Sozialauswahl bedeutet, dass Sie unter den vom Tätigkeitsprofil ähnlichen Kollegen für die Streichung des Arbeitsplatzes ausgewählt wurden, weil der Arbeitgeber offenkundig der Meinung ist, dass Sie im Vergleich zu Ihren Kollegen in sozialer Hinsicht am wenigsten darunter leiden, gekündigt zu werden. Sie haben hierbei das Recht, bei Ihrem Arbeitgeber eine Auskunft zu verlangen, mit welcher Begründung er speziell Sie unter allen anderen fraglichen Kollegen gekündigt hat. Allerdings sollte ein solches Auskunftsverlangen nur nach reiflicher Überlegung und vor allem zum richtigen Zeitpunkt gestellt werden. Es ist ratsam, dieses Auskunftsverlangen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, sofern Sie diese erheben wollen, mit in die Klageschrift durch den Anwalt aufzunehmen. Ein verfrühtes Auskunftsverlangen kann dem Arbeitgeber Vorteile in einer möglichen Auseinandersetzung mit Ihnen verschaffen, da er von diesem Zeitpunkt an davon ausgehen darf, dass Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, und sich entsprechend vorbereiten kann. Hilfreich ist es indes, unter Ihren Mitarbeitern jene zu finden, welche ein ähnliches Tätigkeitsprofil innerhalb des Unternehmens wie Sie haben und gegebenenfalls kürzer als Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sind oder weniger familiäre Verpflichtungen – wie Unterhaltszahlungen oder Kinder - haben. Versuchen Sie, Kenntnis der Sozialdaten des bzw. der betreffenden Mitarbeiter zu erlangen und teilen Sie diese unbedingt ihrem Rechtsanwalt mit. Diese Informationen können bei einer gerichtlichen Überprüfung der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl dazu führen, dass eben diese aus Sicht des Gerichts fehlerhaft getroffen sei und die Kündigung daher unwirksam ist. 5) Anrufung des Betriebsrates Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, ist der Arbeitgeber im Rahmen einer geplanten Kündigung dazu verpflichtet, den Betriebsrat vorher anzuhören. Eine Kündigung ohne eine Anhörung des Betriebsrats ist ohne weiteres unwirksam. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens den betreffenden Arbeitnehmer darüber zu informieren und diesen dazu Stellung nehmen zu lassen. Sofern der Betriebsrat Gründe hat, die gegen eine Kündigung sprechen, kann er der Kündigung widersprechen. Dieser Widerspruch hebt die Kündigung nicht auf, kann aber zu einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers führen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und Ihnen sowie optimalerweise Ihrem Rechtsanwalt erhöht die Chance, einen rechtlich relevanten Widerspruch gegen die Kündigung seitens des Betriebsrats herbeizuführen und damit die vorläufige Weiterbeschäftigung zu sichern. Zudem kann der Betriebsrat Ihnen eine Kopie des Anhörungsschreibens des Arbeitgebers zukommen lassen, welches Ihnen frühzeitig verraten kann, weshalb genau und unter welchen Voraussetzungen Sie gekündigt werden sollen. Diese Information kann für eine etwaige Kündigungsschutzklage für Sie und Ihren Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung sein! Für weitergehende Fragen steht Ihnen Herr RA Buchholz gerne zur Verfügung.
© Copyright 2024 ExpyDoc