Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Der Arbeitsvertrag Arbeitgeber will mit möglichst geringen Kosten eine hohe Produktivität erreichen Arbeitnehmer - bieten Arbeitskraft an - möchten dafür so viel wie möglich bekommen: ¾ Lohn ¾ gutes Arbeitsklima ¾ Qualität der Arbeit ¾ Arbeitszeit gemeinsames Ziel: - erfolgreiche Entwicklung der Unternehmung Falls Konflikte: Einzelarbeitsvertrag > Betriebsreglemente > GAV > Gesetze Arbeitsvertrag soll Streitfälle vermeiden od. schlichten Vertragsparteien bei GAV: Verträge zwischen einzelnen grossen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen GAV (Gesamtarbeitsvertrag) ¾ generelle Regelungen über Löhne, Arbeitszeiten, Überstunden, Ferien, Weiterbildung od. Mitwirkung der Arbeitnehmer in der Unternehmung ¾ sichert Arbeitnehmer einen Mindeststandard zu ¾ durch die kollektiv gesicherten Arbeitsbedingungen werden die schwächeren od. unerfahrenen Arbeitnehmer geschützt ¾ für die Wirtschaft: Arbeitsfrieden ist gesichert, keine Streiks, d.h. es gehen keine Arbeitstage verloren Arbeitsvertrag Verpflichtung des AN für gewisse Zeit Arbeit für AG zu leisten AV entsteht, wenn AN sich an Weisungsgewalt eines AGs halten muss und in eine Arbeitsorganisation eingegliedert ist Werkvertrag bestimmtes Arbeitsresultat > Einzelanfertigung Bsp. selbstständige Schneiderin, Bau eines Hauses Auftrag alle „Arbeitsverträge“ die nicht Einzelarbeitsverträge od. Werkverträge sind Bsp. freiberuflicher Arzt Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Entstehung des EAV Ausgangspunkt: Bewerbung > Vorstellungsgespräch Inhalt: - selber vom AG gestaltet (Richtlinien Gesetz) Bestimmungen, die nicht im OR geregelt sind (müssen im Vertrag stehen) - Datum des Stellenantritts & Tätigkeit Arbeitszeit Monatslohn Teuerungsausgleich Bestimmungen mit Mindestregeln im OR, oft ausführlicher im Vertrag - Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall, Militärdienst - Personalfürsorge, PK, Krankenversicherung - jährlicher Ferienanspruch - Vertragsdauer, Kündigungsfrist ev. Konkurrenzverbot Pflichten von Arbeitnehmern Persönliche Arbeitspflicht kann auch zu anderen Arbeiten als den vereinbarten herangezogen werden > längerfristige Änderungen des Aufgabengebietes muss man sich nicht gefallen lassen örtliche Versetzung nicht zulässig Arbeitsverhinderungen Unfall > durch Versicherungsobligatorium gedeckt Krankheit > Skala (je nach Wohnkanton) mind. 3 Wochen bezahlt Schwangerschaft > wie Krankheit > im Schweiz. Arbeitsrecht keinen bez. Schwangerschaftsurlaub > Frauen dürfen während 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten Weitere Gründe für Lohnfortzahlungspflicht - Erfüllung gesetzlicher Pflichten od. Ausübung eines öffentlichen Amtes - Alle, die im Militär od. Zivilschutz sind haben Anspruch > Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Kündigungen Ordentliche Kündigung (Normalfall) - jede Partei kann ohne Angabe eines Grundes kündigen - auch mündliche od. nicht eingeschrieben versandte Kündigungen sind rechtsgültig • Kündigungsfristen: während Probezeit nach Ablauf der Probezeit > 7 Tage > auf Ende eines Monats > im 1. Dienstjahr 1 Monat > im 2. – 9. Jahr 2 Monate > ab dem 10. Jahr 3 Monate • Kündigungstermin: Ende eines Monats Missbräuchliche Kündigung - Es darf einem AN nicht aus persönlichen Gründen gekündigt werden - schriftliche Einsprachemöglichkeit - Arbeitsverhältnis in jedem Fall beendet - Anspruch auf Entschädigung - AG gibt anderen Kündigungstermin, damit es wie eine ordentliche Kündigung aussieht Kündigungsschutz, Sperrfristen - bei Krankheit od. Unfall 1 Dienstjahr > 30 Tg 2. – 5. Jahr > 90 Tg mehr als 5 Jahre > 180 Tg - Kündigung ist nichtig während einer Schwangerschaft und 16 Wochen nach Geburt - 4 Wochen vor und nach dem Militärdienst darf dem AN nicht gekündigt werden Fristlose Kündigung gravierende Pflichtverletzung des AN muss nachweisbar sein
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