Der Arbeitsvertrag

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Der Arbeitsvertrag
Arbeitgeber
will mit möglichst geringen Kosten
eine hohe Produktivität erreichen
Arbeitnehmer
- bieten Arbeitskraft an
- möchten dafür so viel wie möglich
bekommen:
¾
Lohn
¾
gutes Arbeitsklima
¾
Qualität der Arbeit
¾
Arbeitszeit
gemeinsames Ziel:
- erfolgreiche Entwicklung
der Unternehmung
Falls Konflikte: Einzelarbeitsvertrag > Betriebsreglemente > GAV > Gesetze
Arbeitsvertrag soll Streitfälle vermeiden od. schlichten
Vertragsparteien bei GAV:
Verträge zwischen einzelnen grossen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und
Arbeitnehmerorganisationen
GAV (Gesamtarbeitsvertrag)
¾
generelle Regelungen über Löhne, Arbeitszeiten, Überstunden, Ferien,
Weiterbildung od. Mitwirkung der Arbeitnehmer in der Unternehmung
¾
sichert Arbeitnehmer einen Mindeststandard zu
¾
durch die kollektiv gesicherten Arbeitsbedingungen werden die schwächeren od.
unerfahrenen Arbeitnehmer geschützt
¾
für die Wirtschaft: Arbeitsfrieden ist gesichert, keine Streiks, d.h. es gehen keine
Arbeitstage verloren
Arbeitsvertrag
Verpflichtung des AN für
gewisse Zeit Arbeit für AG
zu leisten
AV entsteht, wenn AN sich
an Weisungsgewalt eines
AGs halten muss und in
eine Arbeitsorganisation
eingegliedert ist
Werkvertrag
bestimmtes Arbeitsresultat
> Einzelanfertigung
Bsp. selbstständige
Schneiderin, Bau eines
Hauses
Auftrag
alle „Arbeitsverträge“ die
nicht Einzelarbeitsverträge
od. Werkverträge sind
Bsp. freiberuflicher Arzt
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Entstehung des EAV
Ausgangspunkt: Bewerbung > Vorstellungsgespräch
Inhalt:
- selber vom AG gestaltet (Richtlinien Gesetz)
Bestimmungen, die nicht im OR geregelt
sind
(müssen im Vertrag stehen)
-
Datum des Stellenantritts & Tätigkeit
Arbeitszeit
Monatslohn
Teuerungsausgleich
Bestimmungen mit Mindestregeln im OR,
oft ausführlicher im Vertrag
- Lohnzahlungspflicht bei Krankheit,
Unfall, Militärdienst
- Personalfürsorge, PK,
Krankenversicherung
- jährlicher Ferienanspruch
- Vertragsdauer, Kündigungsfrist
ev. Konkurrenzverbot
Pflichten von Arbeitnehmern
Persönliche Arbeitspflicht
kann auch zu anderen Arbeiten als den vereinbarten herangezogen werden
> längerfristige Änderungen des Aufgabengebietes muss man sich nicht gefallen
lassen
örtliche Versetzung nicht zulässig
Arbeitsverhinderungen
Unfall > durch Versicherungsobligatorium gedeckt
Krankheit > Skala (je nach Wohnkanton) mind. 3 Wochen bezahlt
Schwangerschaft
> wie Krankheit
> im Schweiz. Arbeitsrecht keinen bez. Schwangerschaftsurlaub
> Frauen dürfen während 8 Wochen nach der Geburt nicht
arbeiten
Weitere Gründe für Lohnfortzahlungspflicht
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten od. Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Alle, die im Militär od. Zivilschutz sind haben Anspruch
> Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
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Kündigungen
Ordentliche Kündigung (Normalfall)
- jede Partei kann ohne Angabe eines Grundes kündigen
- auch mündliche od. nicht eingeschrieben versandte Kündigungen sind rechtsgültig
•
Kündigungsfristen:
während Probezeit
nach Ablauf der Probezeit
> 7 Tage
> auf Ende eines Monats
> im 1. Dienstjahr
1 Monat
> im 2. – 9. Jahr
2 Monate
> ab dem 10. Jahr
3 Monate
•
Kündigungstermin:
Ende eines Monats
Missbräuchliche Kündigung
- Es darf einem AN nicht aus persönlichen Gründen gekündigt werden
- schriftliche Einsprachemöglichkeit
- Arbeitsverhältnis in jedem Fall beendet
- Anspruch auf Entschädigung
- AG gibt anderen Kündigungstermin, damit es wie eine ordentliche Kündigung aussieht
Kündigungsschutz, Sperrfristen
- bei Krankheit od. Unfall
1 Dienstjahr
> 30 Tg
2. – 5. Jahr
> 90 Tg
mehr als 5 Jahre > 180 Tg
- Kündigung ist nichtig während einer Schwangerschaft und 16 Wochen nach Geburt
- 4 Wochen vor und nach dem Militärdienst darf dem AN nicht gekündigt werden
Fristlose Kündigung
gravierende Pflichtverletzung des AN muss nachweisbar sein