David ist Arbeiter auf einer Baustelle. Er wird entlassen. Was - CSC

David ist Arbeiter auf einer Baustelle. Er wird entlassen.
Was ändert für David ab dem 1. Januar
2014?
Die Kündigungsfrist wurde je nach Betriebszugehörigkeit
auf 2 bis 16 Wochen festgelegt
Abschaffung der Probezeit für die neu eingestellten
Arbeitnehmer
Abschaffung der Steuerbefreiung von 620 € auf die
Kündigungsentschädigung
Anwendung des Schutzes bei missbräuchlicher
Kündigung (diese Maßnahme ist Gegenstand von
Verhandlungen)
Wichtige Frage: Wurden Sie 2014 oder später im Rahmen einer
Kollektiventlassung, mit einem Sozialplan, der bis zum 31. Dezember 2013
hinterlegt wurde, gekündigt?
Ja, dann ändert sich für Sie nichts. Die Änderung liegt nur an, wenn Sie für einen
neuen Arbeitgeber arbeiten (schauen Sie in Profil 5 von Anne).
Nein. In diesem Fall überprüfen Sie, ob Sie gleichzeitig die 3 nachstehenden
Kriterien erfüllen:
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Ich habe keinen festen Ort der Beschäftigung
Ich arbeite auf Baustellen
Ich unterliege der paritätischen Kommission des Baugewerbes (PK 124).
Wenn Sie eine der 3 Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen Sie entweder der
allgemeinen Regelung (siehe das Profil von Marc) oder der zeitweiligen
Ausnahmeregelung (siehe das Profil von Renate). In dem Profil von Renate findet
man zum Beispiel die Arbeiter des Baugewerbes, die nicht auf Baustellen arbeiten,
sondern Vorbereitungsarbeiten in den Werkstätten verrichten oder die Arbeiter, die
im Handel von Baumaterialien beschäftigt sind.
Wenn Sie die 3 Bedingungen erfüllen, dann ist die Kündigungsfrist in Funktion zur
Betriebszugehörigkeit wie folgt festgelegt.
Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung
Weniger als 3 Monate Betriebszugehörigkeit
Von 3 bis 5 Monate Betriebszugehörigkeit
Mindestens 6 Monate bis unter 5 Jahre Betriebszugehörigkeit
Von 5 bis 9 Jahre Betriebszugehörigkeit
Von 10 bis 14 Jahre Betriebszugehörigkeit
Von 15 bis 19 Jahre Betriebszugehörigkeit
20 Jahre Betriebszugehörigkeit oder mehr
Kündigungsfrist
2 Wochen
4 Wochen
5 Wochen
6 Wochen
8 Wochen
12 Wochen
16 Wochen
Im Gegensatz zu dem Profil von Marc haben diese Arbeiter kein Anrecht auf eine
Ausgleichsentschädigung für die Kündigung, sondern nur auf eine
Kündigungszulage, die von LfA überwiesen wird (außer bei Kündigung im Hinblick
auf ein SAB). Es gibt also keinerlei Änderung.
Diese Zulage ist auf die Arbeiter begrenzt, die mindestens 6 Monate
Betriebszugehörigkeit haben und deren Betrag hängt von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit ab:
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Mindestens 6 Monate und weniger als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1.250 €
Mindestens 5 Jahre und weniger als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2.500 €
Mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3.750 €
Dies sind Netto-Zulagen, ohne Sozialsicherheitsbeitrag oder Steuern. Die CSCMitglieder müssen diese in ihrem CSC-Dienstleistungszentrum beantragen. Im
Gegensatz zur Ausgleichsentschädigung haben diese Kündigungszulagen keinerlei
Auswirkung auf das Recht auf Arbeitslosenzulagen. Sie können also zusätzlich zu
den Arbeitslosenzulagen bezogen werden.
Die Ausnahmebestimmungen in Sachen Kündigungsfristen enden am 31. Dezember
2017. Die allgemeine Regelung wird für zukünftige Kündigungen gelten: siehe Profil
von Marc.
Bei sektoralen KAA kann man während den kommenden 4 Jahren Ausnahmen zu
dieser spezifischen Regelung festlegen. Die Sektoren können selber entscheiden,
die allgemeine Regelung vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. In gewissen
Sektoren laufen bereits Konzertierungen, um die neue Regelung sofort zu
übernehmen.
1. Abschaffung der Probezeit für Neueinstellungen
Die Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2013 in Probezeit waren, müssen diese,
laut der Regeln, die zu diesem Zeitpunkt galten, beenden. Für die Einstellungen ab
dem 1. Januar 2014 darf der Arbeitgeber keine Probezeit mehr fordern. Bei schneller
Kündigung muss er die o. a. Tabelle respektieren und zwar ab dem 1. Tag.
2. Abschaffung der Steuerbefreiung von 620 Euro für
Kündigungsentschädigungen
Die Steuerbefreiung des ersten Abschnitts der Kündigungsentschädigung (in 2013
belief sie sich auf 620 Euro) wird gestrichen. Diese Befreiung wurde 2012 sowohl für
den ersten Abschnitt von 620 € Lohn während einer Kündigungsfrist als auch für den
ersten Abschnitt von 620 Euro der Vertragsbruchsentschädigung eingeführt. Für
Kündigungen ab dem 1. Januar 2014 wird diese Steuerbefreiung nicht mehr gelten.
3. Anpassung
Kündigung
des
Schutzes
gegen missbräuchliche
Der Schutz gegen missbräuchliche Kündigung wurde angepasst. Im Austausch
gegen reduzierte Kündigungsfristen hatten die Arbeiter einen besonderen Schutz vor
missbräuchlichen Kündigungen:
6 Monate zusätzlicher Lohn bei einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht in der
Lage ist zu beweisen, dass die Entlassung aufgrund des Verhaltens oder der
Fähigkeiten des Arbeiters oder der Bedürfnisse des Betriebes erfolgte. Dieses
System wird durch eine neue Regelung ersetzt, die sowohl für die Arbeiter als auch
für die Angestellten gilt (siehe Profil von Marc). Ziel ist es jedoch nicht, die
spezifischen Modalitäten für die Arbeiter mit einer reduzierten Kündigungsfrist
beizubehalten. Diese Verhandlungen sind noch nicht beendet.
Im Gegensatz zu den Sektoren, deren Kündigungsfrist reduziert ist (siehe das Profil
von Renate), ist die Ausnahme nicht zeitweiliger Natur. Sie wird auch nach dem 31.
Dezember 2017 gelten, es sei denn, dass in einem sektoralen KAA mit den
Arbeitgebern etwas anderes vereinbart wurde. Eine solche definitive Ausnahme für
die Arbeiter, die auf Baustellen beschäftigt sind, ist verfassungswidrig. Wir sind nicht
die Einzigen, die das äußern. Der Staatsrat und zahlreiche Juristen teilen diese
Meinung. Mit der Zentrale BIE ziehen wir es in Betracht, diese Ausnahme durch den
Verfassungshof annullieren zu lassen. Diese Prozedur kann jedoch noch eine
gewisse Zeit dauern.