David ist Arbeiter auf einer Baustelle. Er wird entlassen. Was ändert für David ab dem 1. Januar 2014? Die Kündigungsfrist wurde je nach Betriebszugehörigkeit auf 2 bis 16 Wochen festgelegt Abschaffung der Probezeit für die neu eingestellten Arbeitnehmer Abschaffung der Steuerbefreiung von 620 € auf die Kündigungsentschädigung Anwendung des Schutzes bei missbräuchlicher Kündigung (diese Maßnahme ist Gegenstand von Verhandlungen) Wichtige Frage: Wurden Sie 2014 oder später im Rahmen einer Kollektiventlassung, mit einem Sozialplan, der bis zum 31. Dezember 2013 hinterlegt wurde, gekündigt? Ja, dann ändert sich für Sie nichts. Die Änderung liegt nur an, wenn Sie für einen neuen Arbeitgeber arbeiten (schauen Sie in Profil 5 von Anne). Nein. In diesem Fall überprüfen Sie, ob Sie gleichzeitig die 3 nachstehenden Kriterien erfüllen: • • • Ich habe keinen festen Ort der Beschäftigung Ich arbeite auf Baustellen Ich unterliege der paritätischen Kommission des Baugewerbes (PK 124). Wenn Sie eine der 3 Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen Sie entweder der allgemeinen Regelung (siehe das Profil von Marc) oder der zeitweiligen Ausnahmeregelung (siehe das Profil von Renate). In dem Profil von Renate findet man zum Beispiel die Arbeiter des Baugewerbes, die nicht auf Baustellen arbeiten, sondern Vorbereitungsarbeiten in den Werkstätten verrichten oder die Arbeiter, die im Handel von Baumaterialien beschäftigt sind. Wenn Sie die 3 Bedingungen erfüllen, dann ist die Kündigungsfrist in Funktion zur Betriebszugehörigkeit wie folgt festgelegt. Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung Weniger als 3 Monate Betriebszugehörigkeit Von 3 bis 5 Monate Betriebszugehörigkeit Mindestens 6 Monate bis unter 5 Jahre Betriebszugehörigkeit Von 5 bis 9 Jahre Betriebszugehörigkeit Von 10 bis 14 Jahre Betriebszugehörigkeit Von 15 bis 19 Jahre Betriebszugehörigkeit 20 Jahre Betriebszugehörigkeit oder mehr Kündigungsfrist 2 Wochen 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen 8 Wochen 12 Wochen 16 Wochen Im Gegensatz zu dem Profil von Marc haben diese Arbeiter kein Anrecht auf eine Ausgleichsentschädigung für die Kündigung, sondern nur auf eine Kündigungszulage, die von LfA überwiesen wird (außer bei Kündigung im Hinblick auf ein SAB). Es gibt also keinerlei Änderung. Diese Zulage ist auf die Arbeiter begrenzt, die mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit haben und deren Betrag hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab: • • • Mindestens 6 Monate und weniger als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1.250 € Mindestens 5 Jahre und weniger als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2.500 € Mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3.750 € Dies sind Netto-Zulagen, ohne Sozialsicherheitsbeitrag oder Steuern. Die CSCMitglieder müssen diese in ihrem CSC-Dienstleistungszentrum beantragen. Im Gegensatz zur Ausgleichsentschädigung haben diese Kündigungszulagen keinerlei Auswirkung auf das Recht auf Arbeitslosenzulagen. Sie können also zusätzlich zu den Arbeitslosenzulagen bezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen in Sachen Kündigungsfristen enden am 31. Dezember 2017. Die allgemeine Regelung wird für zukünftige Kündigungen gelten: siehe Profil von Marc. Bei sektoralen KAA kann man während den kommenden 4 Jahren Ausnahmen zu dieser spezifischen Regelung festlegen. Die Sektoren können selber entscheiden, die allgemeine Regelung vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. In gewissen Sektoren laufen bereits Konzertierungen, um die neue Regelung sofort zu übernehmen. 1. Abschaffung der Probezeit für Neueinstellungen Die Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2013 in Probezeit waren, müssen diese, laut der Regeln, die zu diesem Zeitpunkt galten, beenden. Für die Einstellungen ab dem 1. Januar 2014 darf der Arbeitgeber keine Probezeit mehr fordern. Bei schneller Kündigung muss er die o. a. Tabelle respektieren und zwar ab dem 1. Tag. 2. Abschaffung der Steuerbefreiung von 620 Euro für Kündigungsentschädigungen Die Steuerbefreiung des ersten Abschnitts der Kündigungsentschädigung (in 2013 belief sie sich auf 620 Euro) wird gestrichen. Diese Befreiung wurde 2012 sowohl für den ersten Abschnitt von 620 € Lohn während einer Kündigungsfrist als auch für den ersten Abschnitt von 620 Euro der Vertragsbruchsentschädigung eingeführt. Für Kündigungen ab dem 1. Januar 2014 wird diese Steuerbefreiung nicht mehr gelten. 3. Anpassung Kündigung des Schutzes gegen missbräuchliche Der Schutz gegen missbräuchliche Kündigung wurde angepasst. Im Austausch gegen reduzierte Kündigungsfristen hatten die Arbeiter einen besonderen Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen: 6 Monate zusätzlicher Lohn bei einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist zu beweisen, dass die Entlassung aufgrund des Verhaltens oder der Fähigkeiten des Arbeiters oder der Bedürfnisse des Betriebes erfolgte. Dieses System wird durch eine neue Regelung ersetzt, die sowohl für die Arbeiter als auch für die Angestellten gilt (siehe Profil von Marc). Ziel ist es jedoch nicht, die spezifischen Modalitäten für die Arbeiter mit einer reduzierten Kündigungsfrist beizubehalten. Diese Verhandlungen sind noch nicht beendet. Im Gegensatz zu den Sektoren, deren Kündigungsfrist reduziert ist (siehe das Profil von Renate), ist die Ausnahme nicht zeitweiliger Natur. Sie wird auch nach dem 31. Dezember 2017 gelten, es sei denn, dass in einem sektoralen KAA mit den Arbeitgebern etwas anderes vereinbart wurde. Eine solche definitive Ausnahme für die Arbeiter, die auf Baustellen beschäftigt sind, ist verfassungswidrig. Wir sind nicht die Einzigen, die das äußern. Der Staatsrat und zahlreiche Juristen teilen diese Meinung. Mit der Zentrale BIE ziehen wir es in Betracht, diese Ausnahme durch den Verfassungshof annullieren zu lassen. Diese Prozedur kann jedoch noch eine gewisse Zeit dauern.
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