Kündigung durch Mieter Merkblatt

Kündigung durch Mieter
Sind Sie Mieterin bzw. Mieter einer Wohnung
und wollen diese kündigen? Dann müssen
Sie sich an bestimmte Regeln halten. Welche
Kündigungsfristen und -termine gelten für
Sie? Müssen weitere Personen kündigen?
Dieses Merkblatt verschafft Ihnen einen
Überblick über Ihre Pflichten.
2. Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen Eingang der Kündigung beim Vermieter
und dem Vertragsende (Kündigungstermin) einzuhalten ist.
Wenn die Parteien keine oder keine längere
Kündigungsfrist vereinbart haben, gelten gemäss
Gesetz folgende Kündigungsfristen:
• Wohnungen
3 Monate
• Einfamilienhäuser
3 Monate
• unmöblierte Zimmer 3 Monate
• möblierte Zimmer
2 Wochen
• Geschäftsräume
6 Monate
1. Formelle Anforderungen
Der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
muss das Mietverhältnis schriftlich kündigen.
Eine mündliche Kündigung ist ungültig. Dies gilt
selbst dann, wenn der Mietvertrag selbst nur
mündlich abgeschlossen worden ist.
Bei Familienwohnungen kann derjenige Ehegatte, welcher den Mietvertrag alleine abgeschlossen hat, diesen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen.
Eine Kündigung ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten ist nichtig. Daher
müssen beide Ehepartner die Kündigung unterschreiben. Die Zustimmung kann jedoch
auch nachträglich erteilt werden, muss aber vor
Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter
eintreffen. Als Familienwohnung gelten Räumlichkeiten, die nach dem Willen der Eheleute
dauernd als gemeinsame Unterkunft dienen
sollen. Eingetragene Partnerschaften sind Ehegatten gleichgestellt. Während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens bleibt die
Wohnung Familienwohnung, sofern ein Ehepartner diese nicht freiwillig und definitiv verlässt. Nicht zu den Familienwohnungen zählen
Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen.
Die Parteien können nur längere, nicht aber kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Ist die im
Vertrag vereinbarte Frist trotzdem kürzer als die
gesetzlich zulässige, so gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist.
Angesichts der unterschiedlichen Kündigungsfristen ist die Unterscheidung zwischen möblierter Einzimmerwohnung und möbliertem Einzelzimmer von Bedeutung. Einzimmerwohnungen verfügen in der Regel über feste Kocheinrichtungen und bei neueren Bauten über ein eigenes Badezimmer, während bei möblierten
Zimmern zumeist nur eine Mitbenützung an solchen Einrichtungen möglich ist.
3. Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist der Tag, auf den das
Mietverhältnis infolge Kündigung endet. Die Parteien dürfen die Kündigungstermine vertraglich
beliebig festlegen. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so sind für Wohn- und Geschäftsräume die ortsüblichen Kündigungstermine massgeblich. Diese können Sie bei der zuständigen
Schlichtungsbehörde in Erfahrung bringen.
Haben mehrere Mieter den Mietvertrag abgeschlossen, muss die Kündigung von allen Mietern ausgehen, sonst bleibt die Kündigung unwirksam.
 Beobachter-Beratungszentrum, Januar 2010/rn
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Sind keine ortsüblichen Kündigungstermine
feststellbar, fällt der Kündigungstermin bei
Wohn- und Geschäftsmieten jeweils auf Ende
einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab
Beginn des Mietverhältnisses, bei möblierten
Zimmern auf Ende einer einmonatigen Mietdauer. Beispiel: Die Studentin mietet auf den
15. September ein möbliertes Zimmer; sie kann
dieses jeweils auf den 14. eines Monats kündigen.
4. Zustellung der Kündigung
Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eingetroffen sein,
damit sie rechtzeitig erfolgt ist. Massgeblich ist
also nicht etwa das Datum des Poststempels,
sondern der Erhalt der Kündigung. Ausreichend
ist bereits die Zugriffsmöglichkeit des Vermieters auf die Kündigung (z.B. Ablage im Postfach), auf die tatsächliche Kenntnisnahme
kommt es nicht an.
Bestimmungen in Mietverträgen, wonach eine
Kündigung rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist
einer schweizerischen Poststelle übergeben
und abgestempelt wird, sind nur gültig, sofern
die gesetzliche Kündigungsfrist im Mietvertrag
verlängert worden ist.
Im Normalfall kündigt der Mieter per Einschreibebrief. Kann der Postbote die Sendung nicht
aushändigen, so gilt die Kündigung als empfangen, sobald es dem Vermieter möglich und
zumutbar war, sie auf der Post entgegenzunehmen. In der Regel ist dies der erste Tag,
der auf der Abholungseinladung angegebenen
siebentägigen Frist. Beispiel: Kündigung per
Ende September, am 30. Juni mit Einschreibebrief zugestellt. Der private Vermieter ist abwesend und kann die Sendung erst am 1. Juli
abholen - die Kündigung ist verspätet.
Fällt der letzte Tag vor Beginn der Kündigungsfrist auf einen Sonntag oder auf einen staatlich
anerkannten Feiertag und trifft die Kündigung
beim Vermieter erst am folgenden Werktag ein,
so ist diese verspätet.
5. Folgen einer mangelhaften Kündigung
Eine Kündigung, welche die formellen Anforderungen nicht erfüllt, ist nichtig und muss daher
formgültig wiederholt werden. Werden dadurch
Fristen verpasst, ist sie erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin gültig.
Hält der Mieter die Kündigungsfrist nicht ein oder
hat die Mieterin auf einen unzulässigen Termin
gekündigt, so ist die Kündigung zwar gültig, wird
aber erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin wirksam. Die Kündigung muss also
nicht wiederholt werden.
Ein Schweigen des Vermieters auf eine nicht
rechtzeitig erfolgte oder formungültige Kündigung
gilt grundsätzlich nicht als Anerkennung. Treu
und Glauben können jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass der Vermieter die Mieterin
bzw. den Mieter über die nicht ordnungsgemässe
Kündigung informiert. Dies gilt vor allem dann,
wenn der Fehler nicht klar erkennbar ist. Macht
der Vermieter erst wenige Tage vor dem erklärten Kündigungstermin die von ihm lange zuvor
erkannte Fehlerhaftigkeit der Kündigung geltend,
ist Rechtsmissbrauch anzunehmen. In diesem
Fall ist die Kündigung bereits auf den vom Mieter
fälschlicherweise erklärten Kündigungstermin hin
wirksam.
Alternative: Der Mieter oder die Mieterin hat im
Falle einer mangelhaften Kündigung immer noch
die Möglichkeit, vorzeitig auszuziehen und einen
zumutbaren Ersatzmieter zu stellen.
Bei einem professionellen Vermieter muss die
Kündigung spätestens am letzten Tag während
der üblichen Geschäftszeit eintreffen. Bei einem privaten Vermieter genügt es, wenn die
Kündigung zu den üblichen Zeiten eintrifft. Beispiel: Der Wohnungsmieter übergibt das Kündigungsschreiben dem im gleichen Haus wohnenden Vermieter am Samstagmorgen, dem
Monatsletzten. Die Kündigung ist rechtzeitig
zugestellt.
 Beobachter-Beratungszentrum, Januar 2010/rn
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