PBeaKK Ratgeber Belastungsgrenze Durch gesetzliche Vorgaben müssen unsere Versicherten bei bestimmten Leistungen Zuzahlungen oder Eigenbehalte entrichten. Dies gilt zum Beispiel bei Arznei- und Hilfsmitteln oder auch bei stationären Krankenhausaufenthalten und Fahrtkosten. Damit die finanzielle Belastung im Jahr nicht zu hoch wird, können Sie von den Zuzahlungen und Eigenbehalten befreit werden, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. zz Bei welchen Eigenbehalten und Zuzahlungen greift die Belastungsgrenze? Bei der Belastungsgrenze werden Eigenbehalte und Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Fahrtkosten sowie für Familien- und Haushaltshilfen, Soziotherapie, vollstationäre Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und häusliche Krankenpflege berücksichtigt. Maßgeblich sind die Zahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres von Ihnen geleistet werden. Zu den Themen Fahrtkosten und Rehabilitation bieten wir Ihnen ebenfalls einen PBeaKK-Ratgeber an. zz Welche Auswirkung haben nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf die Belastungsgrenze? Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Werden Ihnen diese aber vom Arzt verordnet und sind sie apothekenpflichtig, werden nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei der Ermittlung der Belastungsgrenze berücksichtigt. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem das Arzneimittel bezogen wurde. zz Was ist die sogenannte Belastungsgrenze? Die Belastungsgrenze gibt den Wert an, bis zu welchem Sie innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen und Eigenbehalte bezahlen müssen. zz Wie hoch ist die jährliche Belastung, also wo liegt meine Belastungsgrenze? Die Belastungsgrenze beträgt 2 % Ihres jährlichen Einkommens. Bei chronisch Kranken ist die Grenze auf 1 % herabgesetzt. Sie ist somit individuell verschieden und wir berechnen jeden Antrag auf Festsetzung der Belastungsgrenze einzeln. In unserer Leistungsabrechnung finden Sie auf Seite 2 die Höhe Ihrer geleisteten Zahlungen für die Belastungsgrenze getrennt nach Kalenderjahren. PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015 Seite 1 von 3 zz Wie beantrage ich die Belastungsgrenze? Sie erhalten den Antrag auf www.pbeakk.de und über unsere Kundenberatung. Wir teilen Ihnen im Anschluss die Höhe Ihrer Belastungsgrenze mit und berücksichtigen die Befreiung bei den entstehenden Leistungen des jeweiligen Kalenderjahrs. zz Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt? Die Belastungsgrenze orientiert sich am Einkommen des Vorjahres. Damit wir Ihre Belastungsgrenze berechnen können, benötigen wir unbedingt einen Nachweis über das Einkommen des Kalenderjahres vor der Antragsstellung. Reichen Sie uns daher mit dem Antrag folgende Einkommensnachweise ein: Einkommensart Möglicher Nachweis Dienst- und Versorgungsbezüge Bezügemitteilung vom Monat Dezember des Vorjahres Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanpassungsmitteilung vom Monat Juli des Vorjahres Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Mitglieds und des Ehe- bzw. Lebenspartners Mitteilung der Rentenkasse z. B. Betriebsrenten Der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuergesetz des mitversicherten oder privat versicherten Ehe-/ Lebenspartners Einkommensteuerbescheid zz Was passiert, wenn ich meine Belastungsgrenze erreicht habe? Wenn Sie Ihre Belastungsgrenze im beantragten Kalenderjahr erreicht haben, brauchen Sie für das betreffende Kalenderjahr keine Zuzahlungen und Eigenbehalte mehr zu leisten. Außerdem werden verordnete apothekenpflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet, wenn deren Kaufpreis über folgenden Beträgen liegt: 8 Euro für Mitglieder bis zur Besoldungsgruppe A 8, inkl. Mitversicherte 12 Euro für Mitglieder der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12, inkl. Mitversicherte 16 Euro für Mitglieder höherer Besoldungsgruppen, inkl. Mitversicherte Mitglieder, die keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Besoldung oder Versorgung haben, werden anhand eines Einkommensvergleichs berücksichtigt. Wir prüfen, welchem Jahresbetrag des Grundgehalts in der Endstufe die Höhe Ihres Jahreseinkommens entspricht. Dieser Besoldungsgruppe werden Sie zugeordnet. zz Wieso gilt die Befreiung nur für ein Kalenderjahr? Da die Höhe der Belastungsgrenze auf Ihrem Jahreseinkommen beruht, verursachen jegliche Einkommensänderungen auch eine Änderung bei der Belastungsgrenze. Wir sind daher verpflichtet diese jedes Jahr neu festzusetzen. PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015 Seite 2 von 3 zz Ich bin chronisch krank. Wieso muss ich trotzdem jährlich einen Antrag stellen? Der Grund hierfür ist, dass die Belastungsgrenze sich am Jahreseinkommen des Antragsstellers und eines eventuell mitversicherten oder privat versicherten Ehe-/Lebenspartner orientiert. Daher ist es auch bei einer chronischen Erkrankung notwendig, jedes Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Bitte legen Sie den Nachweis einer chronischen Erkrankung bei, wenn bisher noch keine Festsetzung über 1% vorliegt. zz Gibt es bzgl. der Belastungsgrenze Unterschiede zwischen den Mitgliedergruppen? Nein, die Regelungen sind für alle Mitgliedergruppen identisch. zz Ich bin A-Mitglied, was muss ich nach Erreichen der Belastungsgrenze beachten? Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungen werden von den Apotheken automatisch an die PBeaKK übermittelt und von uns erfasst. Damit ist die Vorlage von Zuzahlungsquittungen nicht erforderlich. Bewahren Sie Quittungsbelege bei Ihren privaten Unterlagen auf. Mitglieder der Gruppe A erhalten bei Erreichen der Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis zur Vorlage beim Arzt und in der Apotheke. Bei einer nachträglichen Antragsstellung entfällt der Befreiungsausweis. zz Kann ich auch für Vorjahre noch eine Befreiung beantragen? Ja, das ist möglich. Ihr Antrag muss bei uns spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres eingehen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Bis Ende 2015 können Sie also beispielsweise noch eine Befreiung für Zuzahlungen und Eigenbehalte aus dem Kalenderjahr 2014 beantragen. Wenn wir bei der nachträglichen Festsetzung der Belastungsgrenze feststellen, dass Sie höhere Abzüge hatten, als Ihre Belastungsgrenze vorgibt, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag. zz Ich habe meine Belastungsgrenze erreicht, wieso erstatten Sie mir trotzdem nicht den kompletten Rechnungsbetrag? Zuzahlungen und Eigenbehalte sind nicht allein ausschlaggebend für die Erstattung des kompletten Rechnungsbetrags. Hierbei spielen noch viele andere Punkte eine Rolle – zum Beispiel der Steigerungsfaktor, die medizinische Notwendigkeit oder auch wirtschaftliche Angemessenheit. Wir vermerken in unseren Leistungsabrechnungen jeweils, auf welcher Grundlage wir eventuelle Kürzungen vorgenommen haben. Zum Thema Leistungsabrechnung bieten wir ebenfalls einen PBeaKK-Ratgeber. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf www.pbeakk.de und bei unserer Kundenberatung 0711 346 529 96 oder 0180 2 346 529 96* *Ein Anruf bei der 0180-Servicenummer kostet 0,06 Euro für jede Verbindung aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015 Seite 3 von 3
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