Belastungsgrenze einen PBeaKK

PBeaKK
Ratgeber
Belastungsgrenze
Durch gesetzliche Vorgaben müssen unsere Versicherten bei bestimmten Leistungen Zuzahlungen oder
Eigenbehalte entrichten. Dies gilt zum Beispiel bei Arznei- und Hilfsmitteln oder auch bei stationären
Krankenhausaufenthalten und Fahrtkosten. Damit die finanzielle Belastung im Jahr nicht zu hoch wird,
können Sie von den Zuzahlungen und Eigenbehalten befreit werden, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist.
zz
Bei welchen Eigenbehalten und Zuzahlungen greift die Belastungsgrenze?
Bei der Belastungsgrenze werden Eigenbehalte und Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel,
Fahrtkosten sowie für Familien- und Haushaltshilfen, Soziotherapie, vollstationäre Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und häusliche Krankenpflege berücksichtigt. Maßgeblich sind die
Zahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres von Ihnen geleistet werden.
Zu den Themen Fahrtkosten und Rehabilitation bieten wir Ihnen ebenfalls einen PBeaKK-Ratgeber an.
zz
Welche Auswirkung haben nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf die
Belastungsgrenze?
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Werden Ihnen
diese aber vom Arzt verordnet und sind sie apothekenpflichtig, werden nicht verschreibungspflichtige
Medikamente bei der Ermittlung der Belastungsgrenze berücksichtigt. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in dem das Arzneimittel bezogen wurde.
zz
Was ist die sogenannte Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze gibt den Wert an, bis zu welchem Sie innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen und Eigenbehalte bezahlen müssen.
zz
Wie hoch ist die jährliche Belastung, also wo liegt meine Belastungsgrenze?
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % Ihres jährlichen Einkommens. Bei chronisch Kranken ist die Grenze
auf 1 % herabgesetzt. Sie ist somit individuell verschieden und wir berechnen jeden Antrag auf Festsetzung der Belastungsgrenze einzeln.
In unserer Leistungsabrechnung finden Sie auf Seite 2 die Höhe Ihrer geleisteten Zahlungen für die Belastungsgrenze getrennt nach Kalenderjahren.
PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015
Seite 1 von 3
zz
Wie beantrage ich die Belastungsgrenze?
Sie erhalten den Antrag auf www.pbeakk.de und über unsere Kundenberatung. Wir teilen Ihnen im Anschluss die Höhe Ihrer Belastungsgrenze mit und berücksichtigen die Befreiung bei den entstehenden
Leistungen des jeweiligen Kalenderjahrs.
zz
Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?
Die Belastungsgrenze orientiert sich am Einkommen des Vorjahres. Damit wir Ihre Belastungsgrenze
berechnen können, benötigen wir unbedingt einen Nachweis über das Einkommen des Kalenderjahres
vor der Antragsstellung. Reichen Sie uns daher mit dem Antrag folgende Einkommensnachweise ein:
Einkommensart
Möglicher Nachweis
Dienst- und Versorgungsbezüge
Bezügemitteilung vom Monat Dezember des Vorjahres
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rentenanpassungsmitteilung vom Monat Juli des Vorjahres
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des
Mitglieds und des Ehe- bzw. Lebenspartners
Mitteilung der Rentenkasse z. B. Betriebsrenten
Der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuergesetz des mitversicherten oder privat versicherten Ehe-/
Lebenspartners
Einkommensteuerbescheid
zz
Was passiert, wenn ich meine Belastungsgrenze erreicht habe?
Wenn Sie Ihre Belastungsgrenze im beantragten Kalenderjahr erreicht haben, brauchen Sie für das betreffende Kalenderjahr keine Zuzahlungen und Eigenbehalte mehr zu leisten.
Außerdem werden verordnete apothekenpflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet, wenn deren Kaufpreis über folgenden Beträgen liegt:
8 Euro für Mitglieder bis zur Besoldungsgruppe A 8, inkl. Mitversicherte
12 Euro für Mitglieder der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12, inkl. Mitversicherte
16 Euro für Mitglieder höherer Besoldungsgruppen, inkl. Mitversicherte
Mitglieder, die keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Besoldung oder Versorgung haben, werden anhand eines Einkommensvergleichs berücksichtigt. Wir prüfen, welchem Jahresbetrag des Grundgehalts
in der Endstufe die Höhe Ihres Jahreseinkommens entspricht. Dieser Besoldungsgruppe werden Sie
zugeordnet.
zz
Wieso gilt die Befreiung nur für ein Kalenderjahr?
Da die Höhe der Belastungsgrenze auf Ihrem Jahreseinkommen beruht, verursachen jegliche Einkommensänderungen auch eine Änderung bei der Belastungsgrenze. Wir sind daher verpflichtet diese jedes
Jahr neu festzusetzen.
PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015
Seite 2 von 3
zz
Ich bin chronisch krank. Wieso muss ich trotzdem jährlich einen Antrag stellen?
Der Grund hierfür ist, dass die Belastungsgrenze sich am Jahreseinkommen des Antragsstellers und
eines eventuell mitversicherten oder privat versicherten Ehe-/Lebenspartner orientiert. Daher ist es auch
bei einer chronischen Erkrankung notwendig, jedes Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Bitte legen Sie
den Nachweis einer chronischen Erkrankung bei, wenn bisher noch keine Festsetzung über 1% vorliegt.
zz
Gibt es bzgl. der Belastungsgrenze Unterschiede zwischen den
Mitgliedergruppen?
Nein, die Regelungen sind für alle Mitgliedergruppen identisch.
zz
Ich bin A-Mitglied, was muss ich nach Erreichen der Belastungsgrenze
beachten?
Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungen werden von den Apotheken automatisch an die PBeaKK übermittelt und von uns erfasst. Damit ist die Vorlage von Zuzahlungsquittungen nicht erforderlich. Bewahren
Sie Quittungsbelege bei Ihren privaten Unterlagen auf. Mitglieder der Gruppe A erhalten bei Erreichen
der Belastungsgrenze einen Befreiungsausweis zur Vorlage beim Arzt und in der Apotheke. Bei einer
nachträglichen Antragsstellung entfällt der Befreiungsausweis.
zz
Kann ich auch für Vorjahre noch eine Befreiung beantragen?
Ja, das ist möglich. Ihr Antrag muss bei uns spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres eingehen,
welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Bis Ende 2015 können
Sie also beispielsweise noch eine Befreiung für Zuzahlungen und Eigenbehalte aus dem Kalenderjahr
2014 beantragen. Wenn wir bei der nachträglichen Festsetzung der Belastungsgrenze feststellen, dass
Sie höhere Abzüge hatten, als Ihre Belastungsgrenze vorgibt, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag.
zz
Ich habe meine Belastungsgrenze erreicht, wieso erstatten Sie mir trotzdem
nicht den kompletten Rechnungsbetrag?
Zuzahlungen und Eigenbehalte sind nicht allein ausschlaggebend für die Erstattung des kompletten
Rechnungsbetrags. Hierbei spielen noch viele andere Punkte eine Rolle – zum Beispiel der Steigerungsfaktor, die medizinische Notwendigkeit oder auch wirtschaftliche Angemessenheit. Wir vermerken in
unseren Leistungsabrechnungen jeweils, auf welcher Grundlage wir eventuelle Kürzungen vorgenommen haben. Zum Thema Leistungsabrechnung bieten wir ebenfalls einen PBeaKK-Ratgeber.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf www.pbeakk.de und bei unserer Kundenberatung
0711 346 529 96 oder 0180 2 346 529 96*
*Ein Anruf bei der 0180-Servicenummer kostet 0,06 Euro für jede Verbindung aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.
PBeaKK I PBeaKK Ratgeber: Belastungsgrenze I Stand: 05/2015
Seite 3 von 3