Landwirtschaftliches Zentrum, Agrarwirtschaft Jörg Mühlebach, Liebegg 1, 5722 Gränichen Tel. direkt 062 855 86 52, Fax 062 855 86 90 [email protected] Belastungsgrenze Hypotheken sind die weitaus wichtigsten Finanzierungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft. Gemäss den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) dürfen landwirtschaftliche Grundstücke maximal bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Was aber, wenn die Finanzierung so nicht klappt? Belastungsgrenze als ‚Verschuldungsgrenze‘ Zur Verhinderung der Überschuldung dürfen landwirtschaftliche Grundstücke gemäss Artikel 73 BGBB höchstens bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandkrediten belastet werden. Diese entspricht in der Regel dem um 35 Prozent erhöhten Ertragswert und muss durch Landwirtschaft Aargau bewilligt werden. Landwirtschaft Aargau macht grundsätzlich keine Schätzungen, dafür sind private Treuhänder oder der Beratungsdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg zu beauftragen. In bestimmten Fällen darf die Belastungsgrenze überschritten werden. Dazu zählen insbesondere die Investitionskredite, welche dazu dienen, die Produktionsbedingungen oder die Wohnverhältnisse nachhaltig zu verbessern. Belastungsgrenze – nicht immer! Vor allem auf Nebenerwerbsbetrieben kann die Belastungsgrenze zu einschränkend wirken, zumal die Tragbarkeit aufgrund des Nebeneinkommens problemlos nachgewiesen werden kann. In diesem Fall kann Landwirtschaft Aargau einer Überschreitung der Belastungsgrenze zustimmen, sofern die Tragbarkeit mittels Betriebsvoranschlag aufgezeigt wird. Für die Rückzahlung gelten analoge Bestimmungen wie bei einem Investitionskredit. So muss jener Teil des Darlehens, welcher die Belastungsgrenze übersteigt, innert einer Frist von 25 Jahren vollständig getilgt werden. In Zusammenarbeit mit Landwirtschaft Aargau konnten in den letzten Jahren auf diese Weise wiederholt gute Finanzierungslösungen gefunden werden. Pragmatische Regelung für Kleinstbetriebe Die Belastungsgrenze gilt nicht nur für landwirtschaftliche Gewerbe, sondern auch für jene Betriebe, welche die Schwelle von einer Standardarbeitskraft (SAK) nicht erreichen. Solche Kleinstbetriebe unterliegen nicht dem Realteilungsverbot und können somit aufgeteilt werden. Sofern im Rahmen einer solchen Realteilung die Betriebsgebäude abparzelliert werden, sind diese nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt und können separat mit einer Hypothek belastet werden. Von diesem Grundgedanken geht Landwirtschaft Aargau bei der Festlegung der Belastungsgrenze für Kleinstbetriebe aus. Für die Wohngebäude wird in der Folge ein nichtlandwirtschaftlicher Ertragswert eingesetzt, auch wenn die Parzellierung nicht effektiv erfolgt ist. Entscheidend ist auch hier die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung.
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