Rund um den Job: Was sich ändert - Bremische Evangelische Kirche

aktuell
Urlaub bis 31. März übertragbar
Werden Urlaubstage in ein neues Kalenderjahr
übertragen, so müssen Angestellte diese Urlaubsansprüche bis spätestens 31. März einlösen. Aus
dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit kann diese Frist bis 31. Mai verlängert werden.
Danach verfallen übrig gebliebene Urlaubstage aus
dem Vorjahr.
Der Sommerurlaub ist für die meisten Beschäftigten gerade vorbei, aber der nächste Urlaub
steht bald wieder vor der Tür. Ein Anlass für uns, einmal nachzufragen, welche Bedingungen
eigentlich gelten. Wieviel Urlaubstage haben Angestellte und Beamte, was ist zu beachten?
Rund um den Job:
Was sich ändert
text
Matthias Dembski
illustration
Ulrike Rank
Sonderurlaub & Freistellungen
Aus wichtigen persönlichen Gründen können Angestellte unbezahlten Sonderurlaub beantragen.
Darüber hinaus gibt es bezahlte „Arbeitsfreistellungen“.
Lebenslagen & Feste
• Geburt eines Kindes in der Familie: Ein Arbeitstag
für den Partner bzw. die Partnerin
• „Sonstige dringende Fälle“: Bis zu drei Arbeitstage z.B. für die eigene kirchliche Trauung, Taufe und
Konfirmation der eigenen Kinder.
• Tod der Ehegattin, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils: Zwei Arbeitstage
• Umzug aus dienstlichen Gründen: Ein Arbeitstag
• 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: Ein Arbeitstag
• Deutscher Evangelischer Kirchentag: Bezahlte
Freistellung für die Teilnahme.
Krankheit (in der Familie)
Wichtig: Eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen!
• Wer selbst während der Arbeitszeit einen zwingenden Arzttermin hat, wird für den Arztbesuch und
die Wegezeiten bezahlt freigestellt.
• Ist ein Angehöriger, der im selben Haushalt lebt,
schwer erkrankt: ein Arbeitstag frei pro Kalenderjahr.
• Ist ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr todkrank (z.B. mit palliativmedizinischer Behandlung),
bekommt nur ein Elternteil Krankengeld, um Zeit für
die Betreuung und Begleitung zu haben. Der andere
Elternteil kann sich aber vom Arbeitgeber bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr bezahlt freistellen lassen.
4
BEK Forum August 2013
• Ist eine Betreuungsperson für ein behindertes, pflegebedürftiges Kind bis zum 8. Lebensjahr erkankt:
Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
• Insgesamt gibt es jährlich zusammengerechnet
maximal fünf Tage bezahlte Freistellung für schwere
Erkrankungen in der Familie, todkranke Kinder und
kranke Betreuer.
Staatsbürgerliche Pflichten & Gremien
30 Tage Urlaub einheitlich
Wer wieviel Urlaubstage bekommt, hing bislang
vom Alter ab. Diese Ungleichbehandlung ist nach
einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes
unzulässig. Das Gericht forderte die Tarifparteien
im Öffentlichen Dienst auf, diese Altersdiskriminierung zu beseitigen. Ergebnis: Künftig haben alle
Angestellten der Bremischen Evangelischen Kirche
(BEK) mit voller Stelle einheitlich Anspruch auf 30
Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Das gilt sowohl für
die Mitarbeitenden in den Kitas wie die übrigen
kirchlichen Beschäftigten z.B. in den Gemeinden.
Für Kita- und sonstige Kirchenbeschäftigte gelten
zwar unterschiedliche Tarifverträge, aber die Arbeitsrechtliche Kommission (ArKo) aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern hat sich auf die einheitliche
30 Tage-Regelung geeinigt. Übrigens: In städtischen
Kitas haben jüngere Beschäftigte einen Tag weniger
Urlaub. „Wir haben eine klare, einfach umzusetzende Regelung geschaffen“, sagt Siegbert Wesner,
Geschäftsführer der ArKo. Formell wird die Neuregelung voraussichtlich am 2. Oktober in der ArKo
beschlossen, gelten wird sie dann rückwirkend zum
1. Januar 2013.
Eine Ausnahme gibt es dennoch: AnerkennungsPraktikanten in Kitas und Auszubildende haben lediglich 27 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
Wer staatsbürgerliche Pflichten erfüllt (z.B. Hochwasser-Einsatz, Freiwillige Feuerwehr, öffentliche
Ehrenämter wie Schöffen-Tätigkeit), wird ebenfalls
von der Arbeit befreit.
• Sind Hauptamtliche z.B. Mitglieder im Kirchentag
oder anderen kirchlichen Gremien, so werden sie
ebenfalls bezahlt von der Arbeit befreit, um diese
kirchlichen Ämter und Mandate auszuüben. BEKBeschäftigte, die in gewerkschaftlichen Gremien,
Organen der Sozialversicherung oder Prüfungskommissionen aktiv sind, können auf Antrag ebenfalls
bezahlt für die Teilnahme an Sitzungen freigestellt
werden.
Darüber hinaus ist eine kurzfristige unbezahlte Freistellung möglich, wenn die Arbeitsabläufe in der
Gemeinde oder Einrichtung das gestatten. Das gilt
z.B. für einen Umzug aus persönlichen Gründen.
Krank im Urlaub?
Wer im Urlaub krank wird, muss sich ein ärztliches
Attest besorgen, das die Tage der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Krankheitstage innerhalb des
Urlaubs werden dann nicht auf den Jahresurlaub
angerechnet.
aktuell
Urlaub für Pastoren und Beamte
Sonderurlaub für Pastoren
Auch die noch aus den 1960er Jahren stammende
Urlaubsregelung für Pastorinnen und Kirchenbeamte wurde entrümpelt und modernisiert. Seit 1. Juli
genehmigt für Gemeindepastoren der zuständige
Kirchenrat oder Kirchenvorstand den Urlaub. Für
gesamtkirchliche Pastoren ist nicht mehr die Präsidentin, sondern die Leitung des jeweiligen Arbeitsbereiches (z.B. im forum Kirche oder bei der Seel sorge in Institutionen) zuständig. Für Pastorinnen,
die keinem Arbeitsbereich zugeordnet sind, und für
Pastoren im Entsendungsdienst ist der Schriftführer
Ansprechpartner in Sachen Urlaub. Vikare stellen
ihre Urlaubsanträge bei der Ausbildungsreferentin.
Alle Pastorinnen und Pastoren bekommen ebenso
wie die Vikarinnen und Vikare altersunabhängig 30
Tage Urlaub im Jahr. Damit werden Kirchenbeamte
und Angestellte gleich behandelt. Grundlage für die
Berechnung der Urlaubstage ist auch bei Pastoren
eine 5-Tage-Arbeitswoche. Bei Teildiensten mit
weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verringert
sich der Urlaubsanspruch anteilig. Erholungsurlaub
für Pastoren verfällt neun Monate nach Ende des
Urlaubsjahres.
Hier gelten dieselben Ansprüche auf bezahlte Freistellung wie für Angestellte (s. Seite 4). Darüber hinaus können Pastorinnen und Kirchenbeamte beim
Kirchenausschuss auch über die für Angestellte geltenden Regelungen hinaus „aus wichtigem Grund“
Sonderurlaub beantragen. Dazu zählen besondere
Lebenslagen und persönliche Gründe wie z.B. Konflikte in Gemeinden, Erschöpfung oder drohendes
Burnout. Hier kann der Kirchenausschuss im eigenen Ermessen je nach Einzelfall auch mehrwöchige
Aufenthalte im Haus Respiratio zur präventiven,
geistlichen und persönlichen Erholung genehmigen
und bezuschussen. Daneben bestehen bei einem
diagnostizierten Burnout über die Beihilfeverord nung Möglichkeiten der psycho-sozialen Rehabilitation.
Bei kurzfristigen familiären Notlagen (z.B. Pflege bedürftigkeit der Eltern) können sich Pastoren auf
Antrag ohne Kürzung der Besoldung Zeit für die
notwendigen organisatorischen Aufgaben nehmen.
Eine längerdauernde, unbezahlte Beurlaubung ist
ebenfalls möglich.
Mehr Geld für Angestellte
Urlaub für Teilzeit-Beschäftigte
Grundlage für die Berechnung der Urlaubstage ist
immer eine volle 5-Tage-Arbeitswoche. Wer weniger
als fünf Tage in der Woche arbeitet, hat entsprechend
weniger Urlaub. Maßgebend sind die vereinbarten
Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl.
Kita-Beschäftigte (im „Sozial- und Erziehungsdienst“) konnten sich schon im vergangenen Jahr
über eine Tariferhöhung freuen, die über die Jahre 2012 und 2013 verteilt erfolgte. Für alle übrigen
Beschäftigten orientieren sich die Gehälter am Ta rifvertrag der Länder. Da die Tarifparteien im dorti gen öffentlichen Dienst eine Steigerung vereinbart
haben, bekommen auch BEK-Mitarbeiter jetzt mehr
Geld: 2,65 Prozent rückwirkend zum 1. Januar
2013. Die zweite Stufe zündet mit zusätzlichen
2,95 Prozent zum 1. Januar kommenden
Jahres.
Auszubildende bekommen rückwirkend 50 Euro im
Monat mehr, ab 1. Januar kommenden Jahres steigen ihre Entgelte dann ebenfalls um 2,95 Prozent.
Wer sich über seine Mai-Gehaltsabrechnung gefreut hat, kennt jetzt den Grund, denn die Gehaltssteigerung wurde im Mai erstmals zusammen mit
der rückwirkenden Nachzahlung überwiesen.
Urlaub nach Neueinstellung
Wer im Laufe eines Kalenderjahres neu bei der
Bremischen Evangelischen Kirche eingestellt wird,
bekommt den Urlaub anteilig – gleiches gilt für
Mitarbeitende, die im Laufe eines Kalenderjahres in
den Ruhestand gehen. Beispiel: Wer zum 1. August
einsteigt, bekommt fünf Zwölftel von 30 Tagen (für
die Zeit August-Dezember), also 12,5 Tage. Da halbe Urlaubstage immer aufgerundet werden, stehen
ihm im ersten Beschäftigungsjahr 13 Urlaubstage
zu. Dieser komplette Urlaubsanspruch im ersten
Beschäftigungsjahr kann jedoch erst nach sechs
Monaten eingelöst werden. Wer vor Ablauf dieser
sechs Monate Urlaub beantragt, bekommt nur die
bereits erworbenen Zwölftel-Anteile. Beispiel: Wer
am 1. August in den neuen Job startet, kann im Oktober bereits sechs Tage Urlaub bekommen.
Mehr Weihnachtsgeld für Pastoren
Pastorinnen und Kirchenbeamte erhalten – anders
als die beim Land Bremen beschäftigten Beamten
– auch 2013 eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“). 6,67 Prozent ihrer Dienstbezüge in
2013 werden als Sonderzahlung mit dem Dezember-Gehalt überwiesen (bislang waren es 4,17 Prozent). Gleiches gilt für Angehörige dieser Berufsgruppen im Ruhestand. So hat es der Kirchentag im
Mai beschlossen.
Weil die bremischen Landesbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes in diesem und im kommenden Jahr keine Besoldungsste igerung erhalten,
würden auch die Pastoren und Kirchenbeamtinnen
der BEK leer ausgehen. Dies hielt der Kirchenaus schuss für ungerecht, denn bislang wurden Besol dungserhöhungen im Angestellten- wie im Beamtenbereich analog zum öffentlichen Dienst bei der
BEK stets eins zu eins weitergegeben. Die nun ausbleibende monatliche Gehaltserhöhung wird daher
bei den Kirchenbeamten und Pastorinnen über ein
höheres Weihnachtsgeld am Jahresende ausgegli chen. Dadurch müssen keine eigenen Entgelt-Ta bellen gepflegt werden, und Beamte und Angestellte bekommen trotzdem die gleiche Tarifsteigerung.
Für 2014 wird das Kirchenparlament neu entschei den, wenn klar ist, ob und wie die politischen Ent scheidungen zur Beamtenbesoldung auf Landesebene sich weiter verändern.
Urlaubsgeld?
Ein „Urlaubsgeld“ als Sonderzahlung gibt es für
kirchlich Beschäftigte nicht. Derzeit zahlt die BEK
eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) für
alle Angestellten, die am 1. Dezember jeweils beschäftigt sind. Das „Weihnachtsgeld“ wird mit dem
November-Gehalt überweisen.
k
kontakt
Infos rund ums Arbeitsrecht
Personalabteilung der BEK
Telefon 0421/55 97-0
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
Telefon 0421/55 97-243
[email protected]
www.kirchenrecht-bremen.de
www.bek-intern.de
BEK Forum August 2013
5