aktuell Urlaub bis 31. März übertragbar Werden Urlaubstage in ein neues Kalenderjahr übertragen, so müssen Angestellte diese Urlaubsansprüche bis spätestens 31. März einlösen. Aus dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit kann diese Frist bis 31. Mai verlängert werden. Danach verfallen übrig gebliebene Urlaubstage aus dem Vorjahr. Der Sommerurlaub ist für die meisten Beschäftigten gerade vorbei, aber der nächste Urlaub steht bald wieder vor der Tür. Ein Anlass für uns, einmal nachzufragen, welche Bedingungen eigentlich gelten. Wieviel Urlaubstage haben Angestellte und Beamte, was ist zu beachten? Rund um den Job: Was sich ändert text Matthias Dembski illustration Ulrike Rank Sonderurlaub & Freistellungen Aus wichtigen persönlichen Gründen können Angestellte unbezahlten Sonderurlaub beantragen. Darüber hinaus gibt es bezahlte „Arbeitsfreistellungen“. Lebenslagen & Feste • Geburt eines Kindes in der Familie: Ein Arbeitstag für den Partner bzw. die Partnerin • „Sonstige dringende Fälle“: Bis zu drei Arbeitstage z.B. für die eigene kirchliche Trauung, Taufe und Konfirmation der eigenen Kinder. • Tod der Ehegattin, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils: Zwei Arbeitstage • Umzug aus dienstlichen Gründen: Ein Arbeitstag • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: Ein Arbeitstag • Deutscher Evangelischer Kirchentag: Bezahlte Freistellung für die Teilnahme. Krankheit (in der Familie) Wichtig: Eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen! • Wer selbst während der Arbeitszeit einen zwingenden Arzttermin hat, wird für den Arztbesuch und die Wegezeiten bezahlt freigestellt. • Ist ein Angehöriger, der im selben Haushalt lebt, schwer erkrankt: ein Arbeitstag frei pro Kalenderjahr. • Ist ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr todkrank (z.B. mit palliativmedizinischer Behandlung), bekommt nur ein Elternteil Krankengeld, um Zeit für die Betreuung und Begleitung zu haben. Der andere Elternteil kann sich aber vom Arbeitgeber bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr bezahlt freistellen lassen. 4 BEK Forum August 2013 • Ist eine Betreuungsperson für ein behindertes, pflegebedürftiges Kind bis zum 8. Lebensjahr erkankt: Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr. • Insgesamt gibt es jährlich zusammengerechnet maximal fünf Tage bezahlte Freistellung für schwere Erkrankungen in der Familie, todkranke Kinder und kranke Betreuer. Staatsbürgerliche Pflichten & Gremien 30 Tage Urlaub einheitlich Wer wieviel Urlaubstage bekommt, hing bislang vom Alter ab. Diese Ungleichbehandlung ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig. Das Gericht forderte die Tarifparteien im Öffentlichen Dienst auf, diese Altersdiskriminierung zu beseitigen. Ergebnis: Künftig haben alle Angestellten der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) mit voller Stelle einheitlich Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Das gilt sowohl für die Mitarbeitenden in den Kitas wie die übrigen kirchlichen Beschäftigten z.B. in den Gemeinden. Für Kita- und sonstige Kirchenbeschäftigte gelten zwar unterschiedliche Tarifverträge, aber die Arbeitsrechtliche Kommission (ArKo) aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern hat sich auf die einheitliche 30 Tage-Regelung geeinigt. Übrigens: In städtischen Kitas haben jüngere Beschäftigte einen Tag weniger Urlaub. „Wir haben eine klare, einfach umzusetzende Regelung geschaffen“, sagt Siegbert Wesner, Geschäftsführer der ArKo. Formell wird die Neuregelung voraussichtlich am 2. Oktober in der ArKo beschlossen, gelten wird sie dann rückwirkend zum 1. Januar 2013. Eine Ausnahme gibt es dennoch: AnerkennungsPraktikanten in Kitas und Auszubildende haben lediglich 27 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Wer staatsbürgerliche Pflichten erfüllt (z.B. Hochwasser-Einsatz, Freiwillige Feuerwehr, öffentliche Ehrenämter wie Schöffen-Tätigkeit), wird ebenfalls von der Arbeit befreit. • Sind Hauptamtliche z.B. Mitglieder im Kirchentag oder anderen kirchlichen Gremien, so werden sie ebenfalls bezahlt von der Arbeit befreit, um diese kirchlichen Ämter und Mandate auszuüben. BEKBeschäftigte, die in gewerkschaftlichen Gremien, Organen der Sozialversicherung oder Prüfungskommissionen aktiv sind, können auf Antrag ebenfalls bezahlt für die Teilnahme an Sitzungen freigestellt werden. Darüber hinaus ist eine kurzfristige unbezahlte Freistellung möglich, wenn die Arbeitsabläufe in der Gemeinde oder Einrichtung das gestatten. Das gilt z.B. für einen Umzug aus persönlichen Gründen. Krank im Urlaub? Wer im Urlaub krank wird, muss sich ein ärztliches Attest besorgen, das die Tage der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Krankheitstage innerhalb des Urlaubs werden dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. aktuell Urlaub für Pastoren und Beamte Sonderurlaub für Pastoren Auch die noch aus den 1960er Jahren stammende Urlaubsregelung für Pastorinnen und Kirchenbeamte wurde entrümpelt und modernisiert. Seit 1. Juli genehmigt für Gemeindepastoren der zuständige Kirchenrat oder Kirchenvorstand den Urlaub. Für gesamtkirchliche Pastoren ist nicht mehr die Präsidentin, sondern die Leitung des jeweiligen Arbeitsbereiches (z.B. im forum Kirche oder bei der Seel sorge in Institutionen) zuständig. Für Pastorinnen, die keinem Arbeitsbereich zugeordnet sind, und für Pastoren im Entsendungsdienst ist der Schriftführer Ansprechpartner in Sachen Urlaub. Vikare stellen ihre Urlaubsanträge bei der Ausbildungsreferentin. Alle Pastorinnen und Pastoren bekommen ebenso wie die Vikarinnen und Vikare altersunabhängig 30 Tage Urlaub im Jahr. Damit werden Kirchenbeamte und Angestellte gleich behandelt. Grundlage für die Berechnung der Urlaubstage ist auch bei Pastoren eine 5-Tage-Arbeitswoche. Bei Teildiensten mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch anteilig. Erholungsurlaub für Pastoren verfällt neun Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Hier gelten dieselben Ansprüche auf bezahlte Freistellung wie für Angestellte (s. Seite 4). Darüber hinaus können Pastorinnen und Kirchenbeamte beim Kirchenausschuss auch über die für Angestellte geltenden Regelungen hinaus „aus wichtigem Grund“ Sonderurlaub beantragen. Dazu zählen besondere Lebenslagen und persönliche Gründe wie z.B. Konflikte in Gemeinden, Erschöpfung oder drohendes Burnout. Hier kann der Kirchenausschuss im eigenen Ermessen je nach Einzelfall auch mehrwöchige Aufenthalte im Haus Respiratio zur präventiven, geistlichen und persönlichen Erholung genehmigen und bezuschussen. Daneben bestehen bei einem diagnostizierten Burnout über die Beihilfeverord nung Möglichkeiten der psycho-sozialen Rehabilitation. Bei kurzfristigen familiären Notlagen (z.B. Pflege bedürftigkeit der Eltern) können sich Pastoren auf Antrag ohne Kürzung der Besoldung Zeit für die notwendigen organisatorischen Aufgaben nehmen. Eine längerdauernde, unbezahlte Beurlaubung ist ebenfalls möglich. Mehr Geld für Angestellte Urlaub für Teilzeit-Beschäftigte Grundlage für die Berechnung der Urlaubstage ist immer eine volle 5-Tage-Arbeitswoche. Wer weniger als fünf Tage in der Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaub. Maßgebend sind die vereinbarten Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl. Kita-Beschäftigte (im „Sozial- und Erziehungsdienst“) konnten sich schon im vergangenen Jahr über eine Tariferhöhung freuen, die über die Jahre 2012 und 2013 verteilt erfolgte. Für alle übrigen Beschäftigten orientieren sich die Gehälter am Ta rifvertrag der Länder. Da die Tarifparteien im dorti gen öffentlichen Dienst eine Steigerung vereinbart haben, bekommen auch BEK-Mitarbeiter jetzt mehr Geld: 2,65 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2013. Die zweite Stufe zündet mit zusätzlichen 2,95 Prozent zum 1. Januar kommenden Jahres. Auszubildende bekommen rückwirkend 50 Euro im Monat mehr, ab 1. Januar kommenden Jahres steigen ihre Entgelte dann ebenfalls um 2,95 Prozent. Wer sich über seine Mai-Gehaltsabrechnung gefreut hat, kennt jetzt den Grund, denn die Gehaltssteigerung wurde im Mai erstmals zusammen mit der rückwirkenden Nachzahlung überwiesen. Urlaub nach Neueinstellung Wer im Laufe eines Kalenderjahres neu bei der Bremischen Evangelischen Kirche eingestellt wird, bekommt den Urlaub anteilig – gleiches gilt für Mitarbeitende, die im Laufe eines Kalenderjahres in den Ruhestand gehen. Beispiel: Wer zum 1. August einsteigt, bekommt fünf Zwölftel von 30 Tagen (für die Zeit August-Dezember), also 12,5 Tage. Da halbe Urlaubstage immer aufgerundet werden, stehen ihm im ersten Beschäftigungsjahr 13 Urlaubstage zu. Dieser komplette Urlaubsanspruch im ersten Beschäftigungsjahr kann jedoch erst nach sechs Monaten eingelöst werden. Wer vor Ablauf dieser sechs Monate Urlaub beantragt, bekommt nur die bereits erworbenen Zwölftel-Anteile. Beispiel: Wer am 1. August in den neuen Job startet, kann im Oktober bereits sechs Tage Urlaub bekommen. Mehr Weihnachtsgeld für Pastoren Pastorinnen und Kirchenbeamte erhalten – anders als die beim Land Bremen beschäftigten Beamten – auch 2013 eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“). 6,67 Prozent ihrer Dienstbezüge in 2013 werden als Sonderzahlung mit dem Dezember-Gehalt überwiesen (bislang waren es 4,17 Prozent). Gleiches gilt für Angehörige dieser Berufsgruppen im Ruhestand. So hat es der Kirchentag im Mai beschlossen. Weil die bremischen Landesbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes in diesem und im kommenden Jahr keine Besoldungsste igerung erhalten, würden auch die Pastoren und Kirchenbeamtinnen der BEK leer ausgehen. Dies hielt der Kirchenaus schuss für ungerecht, denn bislang wurden Besol dungserhöhungen im Angestellten- wie im Beamtenbereich analog zum öffentlichen Dienst bei der BEK stets eins zu eins weitergegeben. Die nun ausbleibende monatliche Gehaltserhöhung wird daher bei den Kirchenbeamten und Pastorinnen über ein höheres Weihnachtsgeld am Jahresende ausgegli chen. Dadurch müssen keine eigenen Entgelt-Ta bellen gepflegt werden, und Beamte und Angestellte bekommen trotzdem die gleiche Tarifsteigerung. Für 2014 wird das Kirchenparlament neu entschei den, wenn klar ist, ob und wie die politischen Ent scheidungen zur Beamtenbesoldung auf Landesebene sich weiter verändern. Urlaubsgeld? Ein „Urlaubsgeld“ als Sonderzahlung gibt es für kirchlich Beschäftigte nicht. Derzeit zahlt die BEK eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) für alle Angestellten, die am 1. Dezember jeweils beschäftigt sind. Das „Weihnachtsgeld“ wird mit dem November-Gehalt überweisen. k kontakt Infos rund ums Arbeitsrecht Personalabteilung der BEK Telefon 0421/55 97-0 Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen Telefon 0421/55 97-243 [email protected] www.kirchenrecht-bremen.de www.bek-intern.de BEK Forum August 2013 5
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