BDI – The Voice of German Industry Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Aktuelle Entwicklungen im Ertragsteuerrecht Einführungsreferat 11.1.2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 1 Agenda Inhalt Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Rückwirkende Änderung der Konzernklausel des § 8c KStG Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG Europarecht und § 6b EStG Keine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG Aktuelle steuerpolitische Diskussion 45-Tage-Regel – Australien als Vorbild zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis Abzinsung von Pensionsrückstellungen 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 2 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 1. Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG Zweck von § 8c KStG: Verhinderung des Handels mit Verlusten („Mantelkauf“), Durchbrechung des Trennungsprinzips. Zweck der Konzernklausel in § 8c Abs. 1 S. 5 KStG: Betriebswirtschaftlich notwendige Umstrukturierungen im Konzern ermöglichen. Bisher ausgeschlossen: Transaktionen durch die Konzernspitze selbst, Personenhandelsgesellschaften, da nicht „dieselbe Person“. Verluste 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 3 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 1. Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG Neuer Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG: Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn 1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Erwerber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, 2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist oder 3. an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. „…erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.“ (§ 34 Abs. 7b Satz 2 KStG) 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 4 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 1. Konzernklausel des § 8c KStG – Beispiel 1 Schicksal der Verlustvorträge? Bisheriges Recht: BMF-E, Rn. 41, Personenges. kann nicht „dieselbe Person“ i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG sein. Komm Konsequenz wäre, dass auf Zurechnungsebene auf die Gesellschafter der M-KG abzustellen wäre (FinVerw. würde Vorliegen der Konzernklausel verneinen, da nicht dieselbe Person beteiligt ist). Kompl. M-KG 100 % 100 % Neues (rückwirkendes) Recht: Kein schädlicher Beteiligungserwerb, da Personenhandelsges. von der Konzernklausel erfasst werden. Achtung: Die Anteile müssen sich zu 100 Prozent im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsges. befinden; Anteile im SonderBV sind nur dem Gesellschafter zuzurechnen, sodass die „neue“ Konzernklausel nicht greift (Gesetzesbegr., S. 53). 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 T1-GmbH 100 % T2-GmbH Anteilsübertragung V-GmbH Verlustvorträge 5 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 1. Konzernklausel des § 8c KStG – Beispiel 2 Aktionäre Schicksal der Verlustvorträge? Stellt man auf die T-KG als übertragender Rechtsträger ab (Personenges. als übertragender Rechtsträger), sollten Verlustvorträge erhalten bleiben, da M-AG sowohl am übertragenden (T-KG) als auch am übernehmenden Rechtsträger (T-GmbH) zu jeweils 100 Prozent beteiligt ist; entscheidend sollte die Beteiligung am Vermögen der KG sein. (Anm.: ggf. anders, wenn der 0 %- Komplementär eine – wenn auch nur geringfügige – Gewinnbeteiligung erhält, da hier eine Verschiebung von Verlusten auf einen Dritten angenommen werden könnte.) M-AG Dritter 100 % 100 % Kompl. 0% T-KG 100 % T-GmbH Anteilsübertragung V-GmbH Verlustvorträge 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 6 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2. Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG Einschränkungen im UmwStG als Reaktion auf den sog. „Porsche/VW-Deal“. Gewährung von sonstige Gegenleistungen in den §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 UmwStG nur noch eingeschränkt möglich. Erweiterung der Voraussetzungen zur Einbringung zum Buch- oder Zwischenwert bei: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, qualifiziertem Anteilstausch, Vermögen Einbringungen in eine Personengesellschaft. Gesetzesbegründung: „In einzelnen Punkten ist das Umwandlungssteuergesetz aber nicht folgerichtig ausgestaltet. Es hat sich gezeigt, dass die daraus resultierenden Gesetzeslücken gezielt für Steuergestaltungen ausgenutzt werden. (…) zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass im UmwStR Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen systemwidrig steuerfrei gestaltet werden können.“ 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 ohne Aufdeckung stiller Reserven Anteile + Sonstige Gegenleistung 7 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2. Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG Neuer Gesetzeswortlaut: § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG (vergleichbare Regelungen in §§ 21 und 24 UmwStG) „4. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr als a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.“ Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist.“ 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 8 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2. Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG – Beispiel Beispiel zu sonstigen Gegenleistungen: Die X-GmbH bringt einen Teilbetrieb (BW: € 5 Mio.; gemeiner Wert: € 10 Mio.) in die Y-KG ein. Die X-GmbH erhält im Gegenzug Anteile an der Y-KG im Wer von € 2,5 Mio. und eine Darlehensforderung i. H. v. € 2,5 Mio. Buchwertantrag wird gestellt. Die weiteren Voraussetzungen für diesen Antrag liegen vor. Frage: Buchwertansatz trotz sonstiger Gegenleistung (Darlehensforderung) möglich? Bisherige Rechtslage: Da der gemeine Wert der Summe aus den gewährten Gesellschaftsanteilen und anderen Wirtschaftsgüter (Darlehensforderung) den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt, können bei der übernehmenden Y-KG die Buchwerte angesetzt werden. Bei der X-GmbH ergibt sich kein Einbringungsgewinn. Der Buchwert der neuen Anteile der Y-KG beträgt bei der X-GmbH € 2,5 Mio. (BFH v. 18.9.2013; Az. X R 42/10) Neue Rechtslage: Einbringungsgewinn: € 0,625 Mio. 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 9 Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 3. Europarecht und § 6b EStG Problem: EuGH v. 16.4.2015 (Rs. C-591/13) Ein Steuerpflichtiger, der Veräußerungsgewinne in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland reinvestiert, wird benachteiligt gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine Reinvestition in einer deutschen BSt tätigt. Eine Reinvestition außerhalb Deutschlands ist damit weniger attraktiv. Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit. Lösung des § 6b Abs. 2a EStG: „Werden (…) Wirtschaftsgüter angeschafft (…), die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden (…). § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.“ Neues Wahlrecht bei einer beabsichtigten Investition im EU/EWR-Raum, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichteten. Wirkung für die Gewerbesteuer fraglich, da das GewStG keinen Verweis auf die Erhebungsvorschriften des EStG kennt. 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 10 Agenda Inhalt Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Rückwirkende Änderung der Konzernklausel des § 8c KStG Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG Europarecht und § 6b EStG Keine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG Aktuelle steuerpolitische Diskussion 45-Tage Regel – Australien als Vorbild zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis Abzinsung von Pensionsrückstellungen 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 11 Keine Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG Einführung des § 50i Abs. 1 EStG als Reaktion auf BFH-Auffassung mit dem AhRLUmsG 2013. Fiktion der Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG schlägt nicht auf die abkommensrechtliche Einkünftequalifikation durch. Keine Anwendung von Art 7 OECD MA (BFH 27.4.2010; I R 81/09). § 50i Abs.1 EStG um eine steuerfreie Entstrickung rückwirkend zu verhindern (treaty override). Mit dem Kroat-AnpG 2014 - Einführung von § 50i Abs. 2 EStG um ausweichende Gestaltungen zu verhindern. Anordnung zur sofortigen Aufdeckung aller stillen Reserven bei Umwandlungen und Einbringungen, sofern die Sachgesamtheiten Wirtschaftsgüter i. S. d. § 50i Abs. 1 EStG enthalten. Wortlaut von § 50i Abs. 2 EStG nicht eindeutig. Erhebliche Kritik im Schrifttum. Reaktion der Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben v. 21.12.2015 Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus sachlicher Unbilligkeit. Reaktion des Gesetzgebers steht aus. 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 12 Keine Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG Sachverhalt: Schenkung in das Inland Der Steuerpflichtige bringt die 100 Prozent Beteiligung an seiner deutschen GmbH in eine deutsche, gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein (vor 29.6.2013). Der Steuerpflichtige verzieht in das DBAAusland. Der Steuerpflichtige verschenkt/vererbt seinen Anteil an seine im Inland lebende Tochter. Rechtslage vor Einführung des § 50i Abs. 2: Die Schenkung führt ertragsteuerlich zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven, vielmehr ist gem. § 6 Abs. 3 EStG eine Buchwertfortführung vorzunehmen. V DBA D T Holding GmbH & Co. KG GmbH BMF-Schreiben v. 21.12.2015: Tz. 2.2. kommt zu keiner anderen Lösung, da das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Antrag sollte Erfolg haben. 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 13 Agenda Inhalt Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel Rückwirkende Änderung der Konzernklausel des § 8c KStG Einschränkungen in §§ 20, 21, 24 UmwStG Europarecht und § 6b EStG Keine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zu § 50i Abs. 2 EStG Aktuelle steuerpolitische Diskussion 45-Tage-Regel – Australien als Vorbild zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis Abzinsung von Pensionsrückstellungen 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 14 Aktuelle steuerpolitische Diskussion 2. 45-Tage-Regel – Australien aus Vorbild Zur Bekämpfung von Cum/Cum-Transaktionen wird aktuell über die Einführung einer sog. 45Tage-Regel diskutiert. Cum/Cum-Transaktionen haben das Ziel, die Dividendenbesteuerung im Inland zu umgehen. Umgehung mittels Aktienverkauf bzw. Aktienleihe kurz vor dem Dividendenstichtag. Lösung durch die Einführung einer „Haltefrist“ als Voraussetzung zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausland D Verkauf von Aktien der DAX-AG zum Preis von € 100 Dividende i. H. v. € 10 Ausländischer Fonds Inländische Bank Gemäß § 8b Abs. 7 KStG Rückkauf zum Preis von € 90 Erstmalige Anwendung auf Kapitalerträge die ab dem 1. Januar 2016 zufließen. 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 15 Aktuelle steuerpolitische Diskussion 2. 45-Tage-Regel – Änderung des § 36 EStG Dem Absatz 2 Nummer 2 EStG wird folgender Satz angefügt: „Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer auf Kapitalerträge ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Steuerumgehung führen würde; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“ Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge weniger als 45 Tage wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Tage, in denen der Steuerpflichtige weniger als 30 Prozent Wertveränderungsrisiko gegenüber dem gemeinen Wert bei Anschaffung der Aktien oder Genussscheine trägt, sowie der Tag der Veräußerung sind für die Mindesthaltedauer nach Satz 1 Nr. 1 nicht zu berücksichtigen. … Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder 2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a seit mindestens einem Jahr zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.“ 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 16 Aktuelle steuerpolitische Diskussion 3. Drittstaatsverschmelzung – Der eigentlich klare Verweis Auf Gesellschafterebene findet UmwStG keine direkte Anwendung, da § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG Drittstaatengesellschaften aus dem Anwendungsbereich des UmwStG ausnimmt. Umstritten ist, wann § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG Anwendung findet und die Verschmelzung im Inland steuerneutral möglich ist: „Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Vorgang i. S. d. Satzes 1 auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt § 13 UmwStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft entsprechend.“ § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG lautet: D-AG D USA 100 % 100 % T1-AG T2-AG Verschmelzung „Wird das Vermögen einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft … als Ganzes auf eine andere Körperschaft desselben ausländischen Staates durch einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung i. S. d. § 2 UmwG vergleichbar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter …. mit dem Buchwert anzusetzen, soweit ….“ 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 17 Aktuelle steuerpolitische Diskussion 4. Abzinsung von Pensionsrückstellungen 7,00% EStG 6,00% 5,00% 4,00% HGB 3,00% IFRS 2,00% 1,00% 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 0,00% 18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit StB Florian Holle Referent Steuern und Finanzpolitik Breite Straße 29 10178 Berlin Tel.: +49 30 2028-1458 E-Mail: [email protected] 11. Januar 2016 BDI/PwC-Steuertagung 2016 19
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