Human Resource News

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Aktuelle Informationen
für das Personalwesen
Human Resource News
Ausgabe 3,
März 2015
Inhalt
Internationales Steuerrecht ................................................................................................... 2
Aus einzelnen Ländern ........................................................................................................... 2
Lohnsteuer .............................................................................................................................. 4
Sachbezugswert für Essenmarken bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten ....................... 4
Steuerliche Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite
eingeräumt werden ................................................................................................................. 5
Arbeitsrecht ............................................................................................................................. 7
Der Rechtsweg für einen GmbH-Geschäftsführer bei einer Klage gegen seine
Kündigung ............................................................................................................................... 7
Sozialversicherung .................................................................................................................. 8
Verhandlungen über ein deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen ................. 8
Inkrafttreten der Verordnung -EG- 465/2012 im Verhältnis zwischen den EUMitgliedstaaten und der Schweiz ........................................................................................... 9
Global Social Security Newsletter ........................................................................................ 10
Betriebliche Altersversorgung .............................................................................................. 10
Kapital statt Rente – Human Resource Prozesse verschlanken ........................................ 10
Veranstaltungen .....................................................................................................................12
Über uns .................................................................................................................................13
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................13
Ihre Fachansprechpartner .....................................................................................................13
Redaktion ...............................................................................................................................13
Bestellung und Abbestellung.................................................................................................14
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Internationales Steuerrecht
Aus einzelnen Ländern
Aserbaidschan
Das Parlament hat Änderungen zum Einkommensteuergesetz für das Jahr 2015
verabschiedet, wonach Zinseinkünfte ab einer Höhe von 500,00 AZN (ca. 550,00 Euro)
mit einem Steuersatz von 10 Prozent versteuert werden, die natürliche Personen auf ihre
Spareinlagen von in Aserbaidschan gelegenen Banken und Zweigniederlassungen von
ausländischen Banken erhalten.
Chile
Ab dem 1. Januar 2015 beträgt die monatliche Bemessungsgrenze zur Berechnung des
lohnsteuerreduzierenden Höchstbetrages zur gesetzlichen Renten- und
Krankenversicherung umgerechnet 73,20 UF, dies entspricht ca. 2.920,00 Euro. Bis zum
31. Dezember 2014 lag die Bemessungsgrenze bei 72,30 UF (ca. 2.417,00 Euro). Die
Neuerung gilt für alle Arbeitnehmer, die einen lokalen Arbeitsvertrag in Chile haben
sowie für Entsandte aus bzw. nach Chile, die Beiträge in die chilenische Renten -und
Krankenversicherung einzahlen.
Der lohnsteuerreduzierende Arbeitnehmerhöchstbetrag zur Arbeitslosenversicherung ist
nun auf Basis der neuen Bemessungsgrenze in Höhe von 109,80 UF (ca. 4.380,00 Euro)
(bisher 108,50 UF (ca. 3.627,00 Euro)) zu ermitteln. Die Bemessungsgrenze gilt auch für
die Berechnung des Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Japan
Die Regierung hat Steuerreformvorschläge für das Jahr 2015 verabschiedet, über die der
Bundestag im März 2015 abstimmen wird. Danach ist u. a. vorgesehen, mit Wirkung
zum 1. Juli 2015 eine Wegzugsteuer einzuführen, die unter bestimmten Umständen von
Steuerpflichtigen zu entrichten ist, die ihren Wohnsitz („jusho“) oder gewöhnlichen
Aufenthalt („kyosho“) ins Ausland verlegen. Die geplante Regelung zielt dabei auf
Steuerpflichtige ab, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aufgabe des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Japan mindestens fünf Jahre als unbeschränkt
steuerpflichtig galten und über Finanzvermögen von mindestens 100 Millionen Yen (ca.
740.000,00 Euro) verfügen. Bareinlagen sind beispielsweise ausgenommen, betroffen
sind aber Wertpapiere gem. Art. 2 Abs. 7 des japanischen Einkommensteuergesetzes,
derivative Transaktionen, Kredit- und Währungsgeschäfte.
Die Wegzugsteuer beträgt danach 20 Prozent des fiktiven Gewinns, den der
Steuerpflichtige erzielt hätte, wenn er sein Finanzvermögen am Abreisetag zum
marktüblichen Preis veräußert hätte.
Bei Expats aus oder nach Japan sollte insbesondere mit Hilfe des steuerlichen Beraters
das Kapitalvermögen dahingehend analysiert werden, ob es ggf. von der Exit Steuer
betroffen sein könnte. Sofern dies zu bejahen ist, sollte die Exit Steuer beispielsweise von
der hypothetischen Steuer explizit ausgenommen werden.
Schweden
Die schwedische Steuerbehörde hat kürzlich eine neue Stellungnahme veröffentlicht, in
der die Verpflichtung für ausländische Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug in Schweden
verschärft wird. Jeder Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte in Schweden hat, ist demnach
dazu verpflichtet, schwedische Lohnsteuer vom ausbezahlten Lohn/Gehalt und andere
Bestandteile der Vergütung ähnlichen Leistungen einzubehalten und abzuführen. Dies
gilt bereits bei Begründung einer Betriebsstätte nach nationalem schwedischem Recht
und nicht erst wenn diese auch gemäß einem einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt.
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Diese Veröffentlichung ist insbesondere im Zusammenhang mit Bauprojekten von
größerer Bedeutung. Nach deutsch-schwedischem DBA wird eine Betriebsstätte erst ab
einer Projektdauer von über zwölf Monaten begründet. Gemäß dem schwedischen
Einkommensteuergesetz liegt diese jedoch in der Regel bereits nach sechs Monaten
dauerhafter oder bei regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit vor. Somit kann unter
Umständen ein Lohnsteuerabzug im Rahmen von Bauprojekten angezeigt sein, auch
wenn mangels Bestehens einer Betriebsstätte nach einschlägigem DBA keine allgemeine
Steuerpflicht für den Arbeitgeber besteht.
Sollte ein Arbeitnehmer auf Grundlage der 183-Tage-Regelung von der Besteuerung in
Schweden ausgenommen sein, kann eine entsprechende Freistellung vom
Lohnsteuerabzug beantragt werden.
Sofern beim Arbeitnehmer eine Zugehörigkeit zur schwedischen Sozialversicherung
besteht, entfällt die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtungen auf den Arbeitnehmer zu
übertragen. Die Pflicht zur Abführung der Abgaben obliegt also zwangsläufig dem
Arbeitgeber.
Wir raten daher den Personalverantwortlichen, ihre lohnsteuerlichen Prozesse in
Schweden insbesondere bei Projekten ohne Betriebsstätte zu überprüfen, um die
Erfüllung der steuerlichen Anforderungen sicher zu stellen.
Von Denise Schumann, Tel.: +49 40 6378-2466, [email protected]
Schweiz
Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Januar 2015 die überarbeitete Verordnung für
die begünstigende Behandlung von entsandten Arbeitnehmern veröffentlicht, die zum
1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Die Überarbeitung bezieht sich sowohl auf die
Begriffsbestimmung eines „Expatriates“ als auch auf steuerminimierende Ausgaben.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung ist ein Expatriate ein Arbeitnehmer, der
zeitlich befristet von seinem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt wird.
Hierbei wird nicht mehr unterschieden, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen
Spezialisten oder um eine Führungskraft handelt. Ferner bleibt die Art der
abzugsfähigen Kosten für Expatriates bestehen, jedoch wird z. B. in Bezug auf
Unterkunftskosten klargestellt, dass diese nur steuerminimierend angesetzt werden
können, wenn einem Arbeitnehmer der Wohnsitz im Heimatland weiterhin zur
Verfügung steht. Umzugskosten müssen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit in
der Schweiz stehen und Schulgebühren für internationale Schulen sind nur abzugsfähig,
sofern es keine öffentlichen Schulen in der Muttersprache des Kindes gibt.
Die Abzugsfähigkeit von Kosten für sog. „Commuters“ wird eingeschränkt.
USA
Die Bundessteuerbehörde (IRS) hat die Steuerkennzahlen für das Steuerjahr 2015
veröffentlicht. Danach ist u. a. vorgesehen, dass der Spitzensteuersatz auf Bundesebene
für ledige Personen in Höhe von 39,6 Prozent erst für Einkünfte von mehr als
413.200,00 USD (rund 362.488,00 Euro) und nicht wie bisher bereits ab einer Höhe von
406.750,00 USD (rund 292.401,00 Euro) gilt. Im Falle einer Zusammenveranlagung
kommt der Spitzensteuersatz von 39,6 Prozent erst bei einem Einkommen von mehr als
464.850,00 USD (rund 407.799,00 Euro) und nicht wie bisher bereits ab
457.600,00 USD (rund 328.955,00 Euro) zum Tragen.
Für das Steuerjahr 2015 ist der Freibetrag zur alternativen Mindeststeuer „Alternative
Minimum Tax“ für Ledige von bisher 52.800,00 USD (rund 37.956,00 Euro) auf
53.600,00 USD (rund 47.022,00 Euro) und für gemeinsam Veranlagte von bisher
82.100,00 USD (rund 59.019,00 Euro) auf 83.400,00 USD (rund 73.164,00 Euro)
erhöht worden.
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Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
Usbekistan
Zum 1. Januar 2015 sind die für Löhne geltenden Steuersätze um einen Prozentsatz
angehoben worden. Bezieher von einem monatlichen Mindestlohn unterliegen keinem
Steuerabzug.
Die Steuersätze betragen wie folgt:
Das Vielfache eines
monatlichen Mindestlohns
1
>1-5
5 – 10
10 und mehr
Steuersätze 2015
0,0 Prozent
8,5 Prozent
17,0 Prozent
23,0 Prozent
Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,
[email protected]
Lohnsteuer
Sachbezugswert für Essenmarken bei längerfristigen
Auswärtstätigkeiten
Nach einem koordinierten Ländererlass der obersten
Finanzbehörden vom 5. Januar 2015 (IV C 5 – S 2334/08/10006)
können unter bestimmten Voraussetzungen Essenmarken, die an
Arbeitnehmer mit längerfristiger Auswärtstätigkeit ausgegeben
werden, mit dem Sachbezugswert bewertet werden.
Hintergrund
Nach den aktuellen Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) sind an
dienstreisende Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken stets mit dem
Verrechnungswert und nicht mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Der
Hintergrund dafür dürfte in der Gewährung von Verpflegungspauschalen liegen,
die maximal für drei Monate einer längerfristigen Auswärtstätigkeit steuerfrei
bleiben.
Neuregelung
Nach dem genannten Ländererlass sind die an Arbeitnehmer ausgegebenen
Essenmarken, die eine Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausüben
und bei denen die sog. Dreimonatsfrist überschritten ist, mit dem
Sachbezugswert zu bewerten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch in diesem
Fall die restlichen in R 8.1 Absatz 7 Nr. 4 Buchstabe a S. 1 Buchstabe a LStR 2015
normierten Kriterien erfüllt sein müssen. Folglich muss eine tatsächliche
Mahlzeit abgegeben werden, es kann für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke
in Zahlung genommen werden und der Verrechnungswert der Essenmarke darf
den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit von aktuell 3,00 Euro um
nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen.
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Der Verwaltungserlass ist rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015
anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Fazit
Die Verwaltungsanweisung führt zu einer Erweiterung des Ansatzes der
Sachbezugswerte für ausgegebene Essenmarken an auswärts tätige
Arbeitnehmer. Dies kann als Gestaltungsvariante für Arbeitnehmer genutzt
werden, die längerfristig, z. B. für Projekt- oder Beratungseinsätze an derselben
auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt sind.
Von Holger Schröder, Tel.: +49 211 981-1423, [email protected]
Steuerliche Behandlung von Rabatten, die
Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom
20. Januar 2015 (IV C 5 – S 2360/12/10002) unter Berücksichtigung
der aktuellen BFH-Rechtsprechung sein bisheriges
Anwendungsschreiben vom 27. September 1993 (BStBl I 1993,
Seite 814) überarbeitet und neue bzw. angepasste Grundsätze
hinsichtlich der lohnsteuerlichen Erfassung von Rabatten, die
Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, festgelegt.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 18. Oktober 2012 (VI R 64/11) und
vom 10. April 2014 (VI R 62/11) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von
Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und
konkretisiert. Dabei stellte der BFH klar, dass die Prüfung, ob von Dritten eingeräumte
Rabatte als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, unter Würdigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sei. In den Vordergrund stellt der
Lohnsteuersenat hierbei die Frage, ob der Rabatt eine Prämie oder Belohnung für eine
Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages für den
Arbeitgeber erbringt. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber an der „Beschaffung“ dieser
Vorteile mitgewirkt hat oder die Rabatte exklusiv einem bestimmten Arbeitnehmerkreis
angeboten werden, reicht nach Ansicht des BFH als alleiniges Merkmal nicht aus, um
den erforderlichen (finalen) Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung
und Arbeitsleistung zu begründen. Im Übrigen können insbesondere
eigenwirtschaftliche Interessen des Dritten gegen die Annahme von echtem Drittlohn
sprechen.
Allgemeine Bestimmungen (Rz. 1)
Die neu formulierte Rz. 1 des BMF-Schreibens enthält drei wesentliche Aspekte der
neueren BFH-Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung stellt darin klar, dass sich
Preisvorteile, die dem Arbeitnehmer von dritter Seite eingeräumt werden, für ihn als
Frucht seiner Arbeit für seinen Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit
seinem individuellen Dienstverhältnis stehen müssen, um als Arbeitslohn qualifizierbar
zu sein. Zusätzlich wird festgelegt, dass ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse
des Dritten an der Einräumung dieser Preisvorteile die Qualifizierung dieser als
Arbeitslohn in der Regel ausschließt. Abschließend wird klargestellt, dass eine
Qualifizierung der Preisvorteile als Arbeitslohn ebenfalls ausscheidet, wenn diese auch
fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr z. B. als Mengenrabatte
eingeräumt werden.
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Aktives Mitwirken des Arbeitgebers (Rz. 2)
In Rz. 2 wird die Vermutung aufgestellt, dass Preisvorteile als Arbeitslohn anzusehen
sind, wenn der Arbeitgeber aktiv an deren Verschaffung mitgewirkt hat. Ein derartiges
Mitwirken sieht die Finanzverwaltung in den Fällen gegeben, in denen aus dem Handeln
des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Preisvorteile entstanden ist.
Des Weiteren wird ein aktives Mitwirken angenommen, wenn der Arbeitgeber für den
Dritten Verpflichtungen wie z. B. Inkasso- oder Haftungstätigkeiten übernimmt.
Beziehung des Arbeitgebers zum Dritten (Rz. 3)
Dem zuvor genannten aktiven Mitwirken des Arbeitgebers an der Verschaffung von
Preisvorteilen wird gleichgestellt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine
enge Beziehung jedweder Art (z. B. Organschaftsverhältnis) besteht, oder wenn den
Arbeitnehmern Preisvorteile von einem Dritten eingeräumt werden, dessen
Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.
Kein aktives Mitwirken des Arbeitgebers (Rz. 4 bis 6)
Kein aktives Mitwirken des Arbeitgebers wird demgegenüber angenommen, wenn sich
seine Tätigkeiten auf das Bekanntmachen von Preisvorteilen Dritter beschränkt, er
Störungen im Betriebsablauf durch die Angebote Dritter duldet, eine
Betriebszugehörigkeit seiner Arbeitnehmer dem Dritten bescheinigt oder
Räumlichkeiten für Treffen zwischen seinen Arbeitnehmern und dem Dritten zur
Verfügung stellt.
Ein aktives Mitwirken des Arbeitgebers liegt auch dann nicht vor, wenn die Verschaffung
der Preisvorteile aufgrund eines Engagements des Betriebsrats, des Personalrates oder
anderer unabhängiger Arbeitnehmereinrichtungen zu Stande gekommen ist.
Fazit
Auf den ersten Blick ist die neue Verwaltungsanweisung zu begrüßen, denn sie folgt in
Rz. 1 der aktuellen BFH-Rechtsprechung. Und auch der von der Finanzverwaltung in
Rz. 2 aufgestellten Vermutung, dass Rabatte, die aus vertraglichen Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten resultieren, als Arbeitslohn anzusehen sind,
kann durchaus gefolgt werden.
Demgegenüber ergeben sich aus den übrigen Ausführungen des BMF-Schreibens mehr
Fragen als klare Regelungen. Unklar bleibt in welcher Rangfolge bzw. Gewichtung die
einzelnen Bestimmungen zueinander stehen. Sind z. B. Rabatte die ein
Schwesterunternehmen aus eigenwirtschaftlichem Interesse den übrigen
Konzernmitarbeitern gewähren aufgrund eines bestehenden Organschaftsverhältnisses
als Arbeitslohn zu erfassen? Mit dem dadurch geschaffenen Interpretationsspielraum
besteht das Risiko, dass in strittigen Fällen von Seiten der Finanzverwaltung eine
profiskalische Auslegung zu erwarten ist. Arbeitgeber, die insoweit jegliche Haftungsoder Nachforderungsrisiken vermeiden möchten, sollten prüfen, ob die Einholung einer
lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft angezeigt ist.
Das überarbeitete BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015 und die darin enthaltenen
Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Vorgängerschreiben vom
27. September 1993 wird damit aufgehoben.
Von Sebastian Dirk, Tel.: +49 40 6378-2963, [email protected]
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Arbeitsrecht
Der Rechtsweg für einen GmbH-Geschäftsführer bei
einer Klage gegen seine Kündigung
Bislang hatten es Geschäftsführer schwer vor den Arbeitsgerichten
zu klagen – selbst dann, wenn ihrem Anstellungsverhältnis
tatsächlich ein Arbeitsvertrag zugrunde lag. Solange sie als Organe
der Gesellschaft bestellt und zu deren Vertretung befugt waren,
galten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer und im Falle ihrer
Kündigung blieb ihnen nur der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in zwei kurz
aufeinander folgenden Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (10 AZB
46/14) und vom 3. Dezember 2014 (10 AZB 98/14) entschieden, dass
es im Falle der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers für den
Rechtsweg nicht mehr wie bisher allein auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zustellung der Klage ankommt,
sondern dass eine Abberufung bzw. Amtsniederlegung eines
Geschäftsführers auch noch nach Zustellung der Klage bis zur
(rechtskräftigen) Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit den
Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit begründet. Das BAG hat damit
seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.
Sachverhalt
In der ersten Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (10 AZB 46/14) hatte der Kläger mit
der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17. Juli 2001 einen Anstellungsvertrag
geschlossen. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte am 4. Juli 2005. Am
6. März 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen neuen Anstellungsvertrag in
englischer Sprache. Mit Gesellschafterbeschluss vom 16. September 2013 wurde er als
Geschäftsführer abberufen und sein Dienstvertrag ordentlich zum 30. September 2013
gekündigt. Hiergegen erhob er Klage, welche der Gesellschaft am 15. Oktober 2013
zugestellt wurde, und machte u. a. die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit geltend.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht erklärten den Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten jedoch für unzulässig.
In der zweiten Entscheidung vom 3. Dezember 2014 (10 AZB 98/14) war der Kläger am
18. Januar 2011 von der Beklagten zum Geschäftsführer bestellt worden. Neben ihm gab
es noch 98 weitere Geschäftsführer. Der Kläger war bereits seit 1. April 1996 bei der
Beklagten beschäftigt gewesen. Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit dem
Kläger am 25. Februar 2014, berief diesen aber nicht von seinem Amt als
Geschäftsführer ab. Dieser klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung; die
Klagezustellung erfolgte am 4. März 2014. Erst im späteren Verlauf des Rechtsstreits
legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder. Die Beklagte rügte die
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit mit der Begründung, der Kläger sei zum
Zeitpunkt der Klageerhebung noch Geschäftsführer gewesen, und stellte einen Antrag
auf Verweisung des Verfahrens an das Landgericht. Sowohl das Arbeitsgericht als auch
das Landesarbeitsgericht bestätigten die Auffassung der Beklagten und erklärten den
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das BAG kassierte in beiden Fällen nicht nur die Entscheidungen der Vorinstanzen,
sondern änderte durch seine Entscheidung vom 22. Oktober 2014 auch seine bisherige
Rechtsprechung zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Organen von
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Gesellschaften, die es sogleich durch die Entscheidung vom 3. Dezember 2014
verfestigte. Das BAG stellte in der Entscheidung vom 22. Oktober 2014 klar, dass die
Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig sind, wenn der Geschäftsführer zwar
zum Zeitpunkt der Klageerhebung sein Amt als Geschäftsführer noch innehat, er aber im
Laufe des Prozesses vor der (rechtskräftigen) Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Dieser Klarstellung hätte es in der
Entscheidung vom 22. Oktober 2014 zwar nicht unbedingt bedurft, da der
Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zustellung der Klage bereits abberufen war. Doch
berücksichtigt das BAG, obschon es auch weiterhin zunächst auf die GeschäftsführerEigenschaft im Zeitpunkt der Klagezustellung abstellt, nunmehr auch spätere
zuständigkeitsbegründende Veränderungen wie im vorliegenden Fall die Abberufung.
Andernfalls hätte es nach Meinung des BAG die Gesellschaft in der Hand, nach einer
Kündigung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch ein Hinausschieben der
Abberufung des Geschäftsführers auszuschließen. Um eine solche Manipulation seitens
der Gesellschaft zu vermeiden, müssten deshalb auch zuständigkeitsbegründende
Veränderungen nach Klagezustellung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen.
In der Entscheidung vom 3. Dezember 2014 bekräftigte das BAG seine kurz zuvor
geänderte Rechtsprechung und erklärte mit identischer Begründung die Gerichte für
Arbeitssachen konsequent auch für den Fall der Amtsniederlegung durch den
Geschäftsführer nach Klagezustellung aber vor der (rechtskräftigen) Entscheidung über
die Rechtswegzuständigkeit für zuständig.
Praxishinweis
Die Beratungspraxis für Arbeitgeber und die Handhabung solcher Fälle muss an die
Entscheidungen des BAG angepasst werden. Die Taktik der Verzögerung der Abberufung
eines Geschäftsführers nach dessen Kündigung konnte bislang für den Arbeitgeber
vorteilhaft sein, da er hierdurch für den Geschäftsführer den Weg zu den
Arbeitsgerichten verhindern konnte. Dieser musste dann vor den ordentlichen Gerichten
klagen. Dies hat sich nun geändert. Eine ganz wesentliche Konsequenz davon steht fest:
Arbeitgeber müssen mit Geschäftsführern umso mehr eindeutige vertragliche und
tatsächlich gelebte Verhältnisse schaffen. Der Abschluss eines schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrags, der ein zuvor eventuell bestehendes Arbeitsverhältnis
aufhebt, hat durch die Entscheidungen des BAG daher weiter an Bedeutung gewonnen.
Von RA Marc-André Link, Tel.: +49 69 9585-3243, [email protected]
Sozialversicherung
Verhandlungen über ein deutsch-albanisches
Sozialversicherungsabkommen
Im Januar 2015 fanden die ersten erfolgreichen
Verhandlungsgespräche über ein deutsch-albanisches
Sozialversicherungsabkommen statt. Hierfür trafen sich der
Staatssekretär Jörg Asmussen und der albanische Minister für
Soziales und Jugend Erion Veliaj in Tirana. Im April 2015 sollen
weitere Gespräche geführt werden. Der Abschluss des Abkommens
ist im Herbst 2015 geplant.
Ziel des Abkommens ist die Koordinierung der Rentenversicherungssysteme beider
Länder. Darüber hinaus soll das Abkommen Regelungen über eine Zusammenrechnung
von Versicherungszeiten aus beiden Vertragsstaaten für Ansprüche aus den gesetzlichen
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Rentenversicherungen enthalten. Somit soll ein sozialer Schutz für deutsche und
albanische Staatsangehörige bei einem beruflich bedingten Aufenthalt im jeweils
anderen Vertragsstaat gewährleistet werden.
Sobald das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt, werden wir
erneut berichten.
Von Juliette Schwarz, Tel.: +49 69 9585-2121, [email protected]
Inkrafttreten der Verordnung -EG- 465/2012 im
Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz
Die Änderungen der Verordnung -EG- 883/2004 durch die Verordnung -EU465/2012 gelten seit dem 1. Januar 2015 nun auch im Verhältnis zwischen
den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
Ab dem 1. Januar 2015 sind insbesondere die folgenden Regelungen bei Sachverhalten
im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz anzuwenden:

Für die Bestimmung der anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften bei
der Ausübung einer Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden
unbedeutende Tätigkeiten (weniger als 5 Prozent der Arbeitszeit/des
Arbeitseinkommens) nicht mehr berücksichtigt.

Eine Person übt ihre Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder in der
Schweiz aus. Wenn sie keinen wesentlichen Teil (weniger als 25 Prozent der
Arbeitszeit/des Arbeitseinkommens) ihrer Beschäftigung im Wohnstaat ausübt
und bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens
ein Arbeitgeber seinen Sitz außerhalb des Wohnstaates hat, unterliegt sie den
Sozialversicherungsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz
außerhalb des Wohnstaates hat.

Eine Person übt ihre Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder in der
Schweiz aus. Wenn sie keinen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung im
Wohnstaat ausübt und bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, die
ihren Sitz außerhalb des Wohnstaates haben, unterliegt sie dennoch den
Sozialversicherungsvorschriften des Wohnstaates.

Für Flug- und Kabinenbesatzungen gelten grundsätzlich die
Sozialversicherungsvorschriften des Staats, in dem ihre Heimatbasis liegt. Als
Heimatbasis gilt grundsätzlich der Ort, an dem das Besatzungsmitglied seine
Dienstzeit beginnt und beendet.
Sofern sich der vorherrschende Sachverhalt über den 1. Januar 2015 hinaus nicht ändert,
gilt dieser im Rahmen einer Übergangsregelung für die Schweiz bis maximal
31. Dezember 2024 weiter. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die betroffenen
Personen auf Antrag die Anwendung der neuen Regelungen nach der Verordnung -EU465/2012 beantragen. Die Anwendung der entsprechenden
Sozialversicherungsvorschriften gilt bei Antragstellung bis zum 31. März 2015
rückwirkend ab dem 1. Januar 2015, ansonsten ab dem ersten Tag des auf die
Antragstellung folgenden Monats.
Im Verhältnis zwischen der Schweiz zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein,
Norwegen) sowie zu Kroatien und zu Drittstaatsangehörigen gilt die Verordnung
weiterhin nicht.
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Gerne unterstützten wir Sie bei der Feststellung über die anzuwendenden
Sozialversicherungsvorschriften durch Inkrafttreten der Verordnung -EU- 465/2012 bei
Sachverhalten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
Von Daniel Concellon, Tel. +49 211 981-4699, [email protected]
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Betriebliche Altersversorgung
Kapital statt Rente – Human Resource Prozesse
verschlanken
Durch die spätestens bis zum 21. Mai 2018 umzusetzende EUMobilitätsrichtlinie könnten Kapitalisierungsoptionen bei
unmittelbaren Pensionszusagen in der betrieblichen
Altersversorgung in Zukunft ausgeschlossen sein.
Sachverhalt
Hintergrund ist, dass nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie nur noch Rentenanwartschaften
mit Zustimmung des Versorgungsempfängers abgefunden werden dürfen, die einen
bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Wie hoch der Schwellenwert in
Deutschland sein wird, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. So ist noch unklar, ob die
derzeitige Bagatellschwelle des § 3 Abs. 2 BetrAVG (1 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, derzeit 28,35 Euro - West) beibehalten oder ob es neue
Grenzen geben wird. Rentenleistungen oberhalb dieser Bagatellgrenzen wären dann
nicht mehr kapitalisierbar.
Wieviel Zeit bis zur Umsetzung der EU-Richtlinie in unser nationales Recht noch
konkret bleibt und wie die Details letztlich aussehen werden, ist offen und hängt vom
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab. Das stellt immer mehr Unternehmen vor die
Frage, ob man den aktuellen Rentenbeziehern jetzt noch eine zusätzliche
Wahlmöglichkeit anbietet, die laufende Rentenzahlung durch eine einmalige
Kapitalzahlung abzulösen.
Doch wo liegen die Vorteile? Die Kapitalabfindung ist häufig für Unternehmen und
Rentner attraktiv. Die Kapitalisierung der Rente wird nach ganz überwiegender
betrieblicher Praxis auf Basis des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 5 BetrAVG
berechnet. Dabei ist der handelsbilanzielle Rechnungszins übliche
Berechnungsgrundlage; eine gesetzliche Zinsvorgabe besteht aber nicht. Der HGB-Zins
wird gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung aus dem Durchschnitt der letzten
sieben Jahre einer Nullkupon-Zinsswapkurve berechnet, den die Deutsche Bundesbank
veröffentlicht. Er betrug zum 31. Januar 2015 noch 4,48 Prozent und wird aufgrund der
Niedrigzinsphase und der siebenjährigen Durchschnittsbildung voraussichtlich weiter
stark fallen.
Für Unternehmen mit IFRS-Bilanzierung wird hingegen die Pensionsrückstellung mit
einem Zins berechnet, der an einem bestimmten Stichtag besteht und u. a. von der
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Zusammensetzung des jeweiligen Bestandes der Versorgungsberechtigten abhängig ist.
Dieser IFRS-Zins liegt je nach Methodenansatz bei etwa 1,70 Prozent. Der
Zinsunterschied für die Berechnung des einmaligen Kapitalbetrages und der gebuchten
Pensionsrückstellung liegt damit bei aufgerundet 2,80 Prozent. Dadurch wird der
wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen evident. Übt der Rentner das
Kapitalwahlrecht aus, so kann das Unternehmen derzeit im IFRS-Abschluss eine
Pensionsrückstellung auflösen, die wegen des Zinsunterschiedes je nach Restlaufzeit und
Einzelfall 30 - 35 Prozent höher ist als der zu zahlende Kapitalbetrag. Im Regelfall stellt
sich dieser Vorteil dem Grunde nach auch in der Steuerbilanz des Unternehmens ein,
wenn und soweit die einmalige Kapitalzahlung die bislang gebildete steuerliche
Rückstellung übersteigt.
Rentner werden die Kapitalzahlung nur dann wählen, wenn diese für sie ebenfalls von
Vorteil ist. Dabei spielt es oft nur eine untergeordnete Rolle, dass sie eventuell auf die
Kapitalbeträge Steuern entrichten müssen. Gerade für Rentner bis zu mittleren
Einkommensgruppen ist entscheidender, dass sie frei über den Kapitalbetrag verfügen
können, um den Lebensabend nach ihren individuellen Wünschen für sich oder ihre
Kinder zu gestalten.
In der betrieblichen Praxis hat sich gezeigt, dass etwa 30 - 40 Prozent der Rentner das
Angebot der Kapitaloption annehmen. Bei Rentner mit erstmaligem Rentenbezug nach
dem 1. Januar 2005 liegt die Realisierungsquote sogar bei 100 Prozent soweit die
Monatsrente nicht über 28,35 Euro (West) liegt. Denn derartige Minirenten können
nach dem derzeitigem Betriebsrentenrecht ohne Zustimmung der Rentner durch eine
einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden. Hat die Rente bereits vor dem 1. Januar 2005
begonnen, so ist es sogar möglich auch nachträglich noch eine Kapitalisierung der
laufenden Rente in unbegrenzter Höhe mit dem Rentner zu vereinbaren.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den aktiven Mitarbeitern anzubieten, ihre
Anwartschaften durch eine Kapitalisierungsoption abzugelten. Die
finanzwirtschaftlichen Effekte sind prinzipiell vergleichbar. Dazu kommt: Je mehr
Verpflichtungen durch Kapitalisierung entfallen, desto schlanker wird die Verwaltung
der Pensionen. Ob und in welchem Umfang dies den betriebswirtschaftlichen und
personalpolitischen Zielen des Unternehmens entspricht, ist in jedem Unternehmen
gesondert zu prüfen. Entscheidend ist, die Prüfung und eventuelle Umsetzung einer
solchen Maßnahme zu einem optimalen Zeitpunkt durchzuführen. Sinkt der
Rechnungszinssatz nach HGB weiter, steigen die zu zahlenden Kapitalbeträge. Entfällt
die Kapitalisierungsoption im Zuge der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in
nationales Recht, so ist der Zug faktisch abgefahren. Das aktuelle regulatorische Umfeld
kann also nicht besser sein, als sich jetzt damit zu befassen.
Von Dr. Ralf Laghzaoui, Tel.: +49 69 9585-2932, [email protected]
Human Resource News Ausgabe 3, März 2015
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Veranstaltungen
Seminar - Internationale Mobilität
10.03. - 11.03.2015 Frankfurt
14.04. - 15.04.2015 Stuttgart
(Referenten: Thomas Kausch, Gabi Dorner, Agnieszka Stajkowska, Brigitte Steinhagen,
Daniel Riehle, Stefanie Moisa, Inga Mayer, Simone Kriegel)
Die internationale Mobilität von Fach- und Führungskräften wird für immer mehr
Unternehmen zum Erfolgsfaktor im weltweiten Wettbewerb um Kunden und Märkte.
Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis der
rechtlichen Rahmenbedingungen – vom Steuerrecht über das Sozialversicherungs- und
Arbeitsrecht bis hin zum Aufenthaltsrecht – unerlässlich. Und auch die Grundlagen und
Trends der Expatriate-Vergütung gehören hier zum unverzichtbaren Handwerkszeug.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei:
Agnieszka Stajkowska, Tel.: +49 711 25034-1770, [email protected]
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:
Claire Kiwus, Tel.: +49 89 5790-5767, [email protected]
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