pdf - Regierung von Mittelfranken - Bayern

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Regierung von Mittelfranken
Gewerbeaufsichtsamt
90336 Nürnberg
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Fax-Nr. 0911/928 2999
E-Mail: [email protected]
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Ärztliche Untersuchung;
Antrag auf Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Für folgende Untersuchung wird die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines mit Erhebungsbogen beantragt:
Erstuntersuchung
Nachuntersuchung
weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
Jugendliche(r):
Vor- und Familienname
geb. am
Wohnanschrift / Telefon-Nr.:
zuletzt besuchte Schule
Arbeitsbeginn
Arbeitgeber
Grund für den Antrag1
Antragsteller (nur ausfüllen, wenn der Antrag nicht von den/dem Personenberechtigten gestellt wird, sondern z. B. vom Arbeitgeber
oder einem Bildungsträger):
Name/Firma
Anschrift
Sonstiges
Ort, Datum
Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten / des Antragstellers
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GAA - 12 - 1014
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur in das Berufsleben eintreten, wenn er vorher ärztlich untersucht worden
ist. Schülerinnen und Schüler erhalten für die Erst- und Nachuntersuchung von bayerischen Schulen zwei Untersuchungsberechtigungsscheine und zwei Erhebungsbögen (Erstuntersuchung in weiß und Nachuntersuchung in rot).
Bei Verlust eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder bei einem Schulbesuch außerhalb Bayerns kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung einen zweiten Untersuchungsberechtigungsschein auf Antrag ausstellen. Auch die Schulen geben bei
Verlust nochmals einen Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Scheidet ein Jugendlicher aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die ärztlichen Bescheinigungen über die
Durchführung der Untersuchungen auszuhändigen, um sie dem nächsten Arbeitgeber vorzulegen. Ist dies trotz Aufforderung nicht erfolgt,
kann sich der Jugendliche an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung wenden.