┌ ┐ Regierung von Mittelfranken Gewerbeaufsichtsamt 90336 Nürnberg └ Fax-Nr. 0911/928 2999 E-Mail: [email protected] ┘ Ärztliche Untersuchung; Antrag auf Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Für folgende Untersuchung wird die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines mit Erhebungsbogen beantragt: Erstuntersuchung Nachuntersuchung weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG) Jugendliche(r): Vor- und Familienname geb. am Wohnanschrift / Telefon-Nr.: zuletzt besuchte Schule Arbeitsbeginn Arbeitgeber Grund für den Antrag1 Antragsteller (nur ausfüllen, wenn der Antrag nicht von den/dem Personenberechtigten gestellt wird, sondern z. B. vom Arbeitgeber oder einem Bildungsträger): Name/Firma Anschrift Sonstiges Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten / des Antragstellers 1 GAA - 12 - 1014 Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur in das Berufsleben eintreten, wenn er vorher ärztlich untersucht worden ist. Schülerinnen und Schüler erhalten für die Erst- und Nachuntersuchung von bayerischen Schulen zwei Untersuchungsberechtigungsscheine und zwei Erhebungsbögen (Erstuntersuchung in weiß und Nachuntersuchung in rot). Bei Verlust eines Untersuchungsberechtigungsscheines oder bei einem Schulbesuch außerhalb Bayerns kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung einen zweiten Untersuchungsberechtigungsschein auf Antrag ausstellen. Auch die Schulen geben bei Verlust nochmals einen Untersuchungsberechtigungsschein aus. Scheidet ein Jugendlicher aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die ärztlichen Bescheinigungen über die Durchführung der Untersuchungen auszuhändigen, um sie dem nächsten Arbeitgeber vorzulegen. Ist dies trotz Aufforderung nicht erfolgt, kann sich der Jugendliche an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung wenden.
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