Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter

Merkblatt
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Beschäftigungsverbote
für werdende und stillende Mütter
Informationen für Ärzte
Ärzte sind häufig der Ansprechpartner für Sorgen und Probleme rund um die Schwangerschaft – auch für Fragen zu Beschäftigungsverboten und Problemen, die durch ein Beschäftigungsverhältnis der Patientinnen entstehen.
Dieses Merkblatt stellt den Unterschied zwischen einem ärztlich attestierten individuellen
Beschäftigungsverbot und den generellen Beschäftigungsverboten bzw. der Freistellung
durch den Arbeitgeber dar, erläutert die Voraussetzungen und Bedingungen beider Arten
von Beschäftigungsverboten und enthält zwei Vordrucke für ärztlich attestierte individuelle
Beschäftigungsverbote.
1. Gefährdungsbeurteilung
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter
am Arbeitsplatz (MuSchArbV) hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der werdenden
oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer Gefährdung zu
beurteilen. Ziel ist die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen oder, sofern diese nicht
möglich oder unverhältnismäßig sind, von Beschäftigungsverboten bzw. -beschränkungen.
In den Fällen, in denen vom Risiko einer Gefährdung bereits im Frühstadium der Schwangerschaft ausgegangen werden muss, ist eine Gefährdungsbeurteilung bereits mit Beginn der
Beschäftigung gebärfähiger Frauen erforderlich. Deshalb ist es auch wichtig, dass die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, sobald ihr der Zustand bekannt ist.
Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende
Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit hinzuzuziehen.
2. Generelles Beschäftigungsverbot für besondere Tätigkeiten
Von einem generellen Beschäftigungsverbot spricht man, wenn es unmittelbar Kraft Gesetz
eintritt, ohne dass es einer behördlichen Anordnung oder eines ärztlichen Attests bedarf.
Der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter hat es eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen und umzusetzen. Unter ein generelles Beschäftigungsverbot
fallen z. B. Tätigkeiten, bei denen sich die werdende Mutter häufig erheblich strecken oder
beugen muss oder bei denen sie krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverän-
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dernden Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Die meisten generellen Beschäftigungsverbote gelten
auch für stillende Mütter.
Tätigkeiten, die einem generellen Beschäftigungsverbot unterliegen, sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der MuSchArbV aufgeführt.
Ergibt sich aus der Beurteilung des Arbeitsplatzes, dass alle oder nur einzelne Tätigkeiten
unter ein oder mehrere generelle Beschäftigungsverbote fallen, darf die geschützte Arbeitnehmerin mit diesen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Wenn er keine Möglichkeit
hat, die bisherigen Gefährdungen durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder einen
innerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen, muss er die Frau ganz oder teilweise
freistellen. Besteht die Möglichkeit einer teilweisen Weiterbeschäftigung, hat diese Vorrang
vor einer völligen Freistellung.
Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter im Zusammenhang mit dem Vollzug des MuSchG sind
u. a. die Beratung und Information der werdenden und stillenden Mütter sowie der Arbeitgeber. Im Zweifelsfall kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, ob eine bestimmte Tätigkeit unter
ein generelles Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG (vgl. § 4 Abs. 5 MuSchG) oder der
MuSchArbV fällt.
3. Individuelles Beschäftigungsverbot
Ein individuelles Beschäftigungsverbot stellt ein Arzt (in der Regel der behandelnde Frauenarzt) im Rahmen einer Untersuchung fest und stellt darüber ein ärztliches Zeugnis aus, das die
Frau ihrem Arbeitgeber vorlegt.
Ein Beschäftigungsverbot stellt der Arzt fest, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung individuell gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG), z. B.
weil sie unter Beschwerden/Symptomen ohne Krankheitswert leidet (z. B. Schwangerschaftserbrechen, Schwangerschaftstoxikose, erhebliche psychische Belastung). Die konkrete Tätigkeit kann zwar grundsätzlich als ungefährlich eingeschätzt werden, aber bei dieser Schwangeren aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes zu einer Gefährdung für sie oder ihr
Kind führen.
Diese Regelung gibt dem behandelnden Arzt die Möglichkeit, zu bestimmen, welche Tätigkeiten im Hinblick auf die individuelle gesundheitliche Situation der werdenden Mutter bzw. des
ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden
dürfen. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Beschäftigung.
Auch nach der Entbindung kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot feststellen
und ein ärztliches Zeugnis darüber ausstellen, wenn die Frau in den ersten Monaten nach der
Entbindung nicht voll leistungsfähig ist (§ 6 Abs. 2 MuSchG).
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Liegt
ein Krankheitswert vor, hat der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Hierbei besteht
für den Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum.
Das vom Arzt ausgesprochene individuelle Beschäftigungsverbot ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin. Die Aufsichtsbehörde überprüft das individuelle Beschäftigungsverbot nicht. Der Arzt
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erstellt die Bescheinigung eigenverantwortlich.
Der Arbeitgeber muss die Gelegenheit haben, individuelle Gefahrenquellen, die der Beschäftigung entgegenstehen, zu beseitigen. Das ärztliche Zeugnis ist klar abzufassen und die voraussichtliche Geltungsdauer und der Umfang, d. h. die begrenzte Arbeitsmenge bzw. die Art der
untersagten Tätigkeit möglichst genau und mit allgemein verständlichen Angaben darzustellen, sofern die Beschäftigung nicht generell untersagt wird (Vorlage siehe Anlage).
Auf Nachfrage des Arbeitgebers muss der Arzt mitteilen, von welchen Arbeitsbedingungen
der Schwangeren er bei der Ausstellung des Attestes ausgegangen ist.
Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung
durch einen anderen Arzt verlangen. Die werdende Mutter hat hierbei freie Arztwahl. Die
Kosten für die Nachuntersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Bis zur Vorlage des zweiten
Attestes muss die Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt bzw.
freigestellt werden.
Selbst mit Zustimmung der Schwangeren darf der Arbeitgeber sie bei andauerndem Beschäftigungsverbot nicht verbotswidrig beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot ist so lange zu
beachten, wie das zugrunde liegende Attest nicht widerrufen wird.
Finanzielle Interessen der Arbeitnehmerin oder anderer Beteiligter dürfen nicht dazu führen,
dass anstatt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Zeugnis über ein individuelles
Beschäftigungsverbot ausgestellt wird.
4. Vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot
Bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die werdende
Mutter mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die im Allgemeinen unter ein generelles Beschäftigungsverbot fallen bzw. von denen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein ärztliches Zeugnis über ein vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen (siehe Anlage). Falls
notwendig, kann der Arzt das zuständige Gewerbeaufsichtsamt über ein ausgesprochenes
vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot in Kenntnis setzen. Sobald dem Arbeitgeber
dieses Zeugnis durch die werdende Mutter zugeht, hat er umgehend eine Überprüfung der
möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Für die Klärung durch den Arbeitgeber ist das vorläufige individuelle Beschäftigungsverbot durch den Arzt zeitlich ausreichend
zu befristen (z. B. auf zwei Wochen).
5. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Durch ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot dürfen den Frauen keine finanziellen Nachteile entstehen. Während der Zeit, in der die Beschäftigung ganz oder teilweise
untersagt ist, hat die Frau Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
bzw. der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten
ist (§ 11 MuSchG, sog. Mutterschaftslohn).
Jeder Arbeitgeber hat im Rahmen des Umlageverfahrens U2 einen Anspruch auf Ausgleich
seiner Mutterschaftsaufwendungen, unabhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten
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Arbeitnehmer und der Art des Beschäftigungsverbotes. Die Mutterschaftsaufwendungen
(Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
entsprechend § 14 Abs. 1 MuSchG und Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten entsprechend § 11 MuSchG), werden dem Arbeitgeber erstattet (vgl. § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz). Näheres dazu ist in den Informationen für Arbeitgeber sowie für Mütter
enthalten.
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Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS), Winzererstraße 9, 80797 München,
in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken.
Internet: www.stmas.bayern.de, E-Mail: [email protected],
Foto: Schwangerschaft von Thomas Pompernigg steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0 International. Um eine
Kopie dieser Lizenz zu sehen, besuchen Sie www.creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Stand: Mai 2015 © Bayerische Gewerbeaufsicht, alle Rechte vorbehalten
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wurde mit großer Sorg­falt zusammen­gestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Für die Inhalte fremder Internetangebote
sind wir nicht verantwortlich.
Attest
zur Vorlage beim Arbeitgeber
Für Frau
geb. am
voraussichtlicher Entbindungstermin:
spreche ich gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bzw. § 2 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung mit Wirkung vom
ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum
Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf
jede Tätigkeit
jede Tätigkeit von mehr als
Stunden pro Tag
folgende Tätigkeiten:
folgende Belastungen:
Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes
Attest
zur Vorlage beim Arbeitgeber
Für Frau
geb. am
voraussichtlicher Entbindungstermin:
beschäftigt bei (Firmenanschrift und Ansprechpartner): spreche ich gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bzw. § 2 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung mit Wirkung vom
ein vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot aus.
Aus ärztlicher Sicht bestehen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass aus folgendem
Grund vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen
können:
(Zutreffendes ist bitte anzukreuzen)
Nach meinem derzeitigen ärztlichen Erkenntnisstand haben Sie den Arbeitsplatz bzw.
die Tätigkeiten der werdenden Mutter bisher nicht beurteilt.
Weil dadurch ggf. Leben und Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes gefährdet
sind, spreche ich hiermit bis zum unten genannten Termin ein vorläufiges individuelles
Beschäftigungsverbot aus.
Bitte führen Sie umgehend
eine Beurteilung
eine nochmalige Beurteilung
der Arbeitsbedingungen durch, unterrichten die werdende Mutter über das Ergebnis dieser
Beurteilung und veranlassen die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Das Beschäftigungsverbot gilt vorläufig bis zum
, es sei denn die (nochmalige)
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der sich daraus ergebenden Maßnahmen und die Unterrichtung der werdenden Mutter über das Ergebnis dieser Beurteilung
finden vor Ablauf des v. g. Datums statt.
Hinweis:
Eine Kopie dieses Beschäftigungsverbotes wurde von mir
der werdenden Mutter ausgehändigt
an die zuständige Arbeitsschutzbehörde/das zuständige Gewerbeaufsichtsamt weitergeleitet.
Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arztes