IT-Recht: Besondere Anforderungen an Produkt-Sicherheitshinweise: Wie informiert man richtig? 27.09.2013 Der Online-Handel bietet viele rechtliche Tücken. Das beginnt mit einfachen Dingen wie der Grenze zum gewerblichen Handel und endet bei ganz konkreten Informationspflichten, die es zu beachten gilt. Eine dieser Pflichten besteht darin, auf Sicherheitshinweise ordnungsgemäß hinzuweisen, wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden hat (Urteil vom 16.5.2013 – Az: 4 U 194/12). Eine dieser konkreten Informationspflichten entsteht durch die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Zum Schutz der Verbraucher gibt es dieses Gesetz, in dem Sicherheitshinweispflichten für Händler festgelegt werden. Diese werden durch die Verordnungen genau konkretisiert. Weil die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die Verbraucher schützen sollen, handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das bedeutet, dass Mitbewerber und Interessenverbände die Einhaltung dieser Regeln vor Gericht fordern können. Sachverhalt Wie genau diese Regeln eingehalten werden müssen, das erfuhr ein Online-Händler durch die Entscheidung des Oberlandesgericht (im Folgenden OLG) Hamm vom 16.05.2013 (Az.: 4 U 194/12). Er verkaufte Spielzeug über das Internet und versah seine Verkaufsangebote auch mit sogenannten „Sicherheitshinweisen“, die ihrem grundsätzlichen Inhalt nach auch den Anforderungen der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprachen. Dennoch wurde er wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, die, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung, einen Rechtsstreit über zwei Instanzen auslöste. Entscheidung Das OLG Hamm entschied, dass Sicherheitshinweise deutlich mit dem Wort „Achtung“ gekennzeichnet werden müssen. Das wurde unter Anderem mit einer europarechtskonformen Auslegung der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz begründet. Die sog. „Spielzeugsicherheitsrichtlinie“ (RL 2009/48/EG) verlangt, dass dem Verbraucher in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen ist, dass es sich bei den Sicherheitshinweisen nicht etwa nur um Empfehlungen handelt. Eben diese Gefahr sah das OLG für den Fall, dass es an der Überschrift „Achtung“ fehlt. Der Online-Shopbetreiber handelte also wettbewerbswidrig, da er nur „Sicherheitshinweise“ und nicht etwa „Achtung – Sicherheitshinweise“ geschrieben hatte. Ein teurer Rechtsstreit, weil ein einziges Wort anders gewählt wurde, als es ein Gesetz vorsieht. 1 © 2013 WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtlichen Anforderungen an die Betreiber von OnlineShops immer differenzierter und detailreicher werden. Den Überblick zu behalten wird zusehends komplizierter. Gleichwohl scheuen viele Online-Shopbetreiber eine rechtliche Beratung im Vorfeld. Hauptgrund sind sicherlich die Kosten, die zu hoch erscheinen. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung die Kosten einer vorbeugenden anwaltlichen Beratung weit übersteigt. Fazit Wichtig ist, dass diese Entscheidung sich selbstverständlich nicht nur auf Online-Händler bezieht, sondern generell für Hersteller von Waren, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz fallen, gilt. Stellt demnach ein Gesetz eine Anforderung an eine Hinweispflicht, so sollte ihr möglichst exakt gemäß des Gesetzeswortlautes nachgekommen und auf eigene Wortkreationen verzichtet werden. Eine andere Terminologie zu wählen, wird sich in Zeiten des EU-Rechts immer mehr als Fallstrick herausstellen, da es das Ziel vieler EU-Gesetzesinitiativen ist, eine einheitliche Terminologie zu schaffen. Nur wer die richtige Sprache verwendet, informiert richtig und vermeidet teure Auseinandersetzungen vor Gericht. Autor: Sebastian Maria Schmitt Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder zum IT-Recht haben, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail unter wagner(at)webvocat.de oder telefonisch unter 0681/ 95 82 82-0. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent. Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M. Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz WAGNER Rechtsanwälte webvocat® - Small.Different.Better ______________________________________________________________________________ WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Weitere interessante News finden Sie auf unserer Webseite www.webvocat.de Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine Email an: [email protected] ______________________________________________________________________________ Impressum 2 © 2013 WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft, Attorneys at Law Großherzog-Friedrich-Str. 40, D-66111 Saarbrücken, Fon: +49 (0) 681/958282-0, Fax: +49 (0) 681/958282-10, E-Mail: [email protected], Internet: www.webvocat.de / www.netvocat.de / www.geistigeseigentum.de Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes / Members of the Bar Association of the Saarland; UStd-Id/Vat-No.: DE 265452894; Partnerschaftsregister / Partnership Register: Amtsgericht Saarbrücken Nr./No. 98, Vertretungsberechtigte Partner/ authorized representatives: Manfred Wagner, Daniela Wagner; Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M. ______________________________________________________________________________ Rechtliche Hinweise © 2013 WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft. Alle Rechte vorbehalten. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung der bereitgestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Wir weisen daraufhin, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte keine Rechtsberatung darstellen oder diese ersetzen. Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M. Die bereitgestellten Inhalte können Verknüpfungen zu Webseiten Dritter ("externe Links") enthalten. Wir übernehmen keine Haftung für die Inhalte auf den Webseiten Dritter und machen uns deren Inhalte nicht zu Eigen. Die Webseiten Dritter unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren keine Rechtsverstöße auf den verlinkten Webseiten ersichtlich. Im Falle von Rechtsverstößen auf den Webseiten Dritter distanzieren wir uns ausdrücklich von den Inhalten der entsprechenden Seiten. Eine ständige Kontrolle aller externen Links ist uns ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverstöße nicht zumutbar. Bei Kenntnis von Rechtsverstößen werden wir jedoch derartige externe Links unverzüglich löschen. 3 © 2013 WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
© Copyright 2025 ExpyDoc