Wie haben CH-Banken ausländische Betriebsstätten in der Bankenpauschale zu berücksichtigen? Folgen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 22.7.2008 (A-1444/2006 und A-1445/2006) von Esther Hiltpold Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts können CH-Banken mit ausländischen Betriebsstätten wichtige Informationen für die Bankenpauschalenberechnung entnehmen. Handelsrecht und Mehrwertsteuergesetz behandeln ausländische Betriebsstätten unterschiedlich: Während deren Betriebsergebnisse handelsrechtlich dem Hauptsitz zuzurechnen sind, werden sie MWST-lich wie selbständige, juristisch eigenständige Unternehmungen behandelt. Im Anhang 14a zur Branchenbroschüre Nr. 14 über die Vorsteuerpauschale für Banken fehlen Hinweise zu dieser wichtigen Thematik. Aus diesem Urteil und dessen Präsentation am IFF-Seminar 2009 sind wichtige Hinweise für die Behandlung ausländischer Betriebsstätten bei der Bankenpauschale ersichtlich: - - Aufwand und Ertrag von ausländischen Betriebsstätten sind ausser acht zu lassen. Vorgänge zwischen CH-Hauptsitz und ausländischen Betriebsstätten sind wie Ereignisse zwischen unabhängigen Unternehmen zu behandeln. Zahlungen der ausländischen Betriebsstätten an den CH-Hauptsitz für zentrale Dienstleistungen gehören als Ertrag in den übrigen ordentlichen Erfolg, ebenso Gewinntransfers von ausländischen Betriebsstätten an den CH-Hauptsitz. Rückzahlungen von Dotationskapital sind als reine Bilanzbuchungen für die Bankenpauschale irrelevant. Die SwissVAT unterstützt Sie gerne bei sämtlichen Fragen zur Bankenpauschale. Zürich, April 2009
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