Gemeinderatsbeschluss Hittnauerstrasse 8 15.09.2015

Protokoll Gemeinderat vom 15. September 2015
N1.02.2
Natur- und Heimatschutz / Inventare, Verordnungen, einzelne Objekte und Massnahmen
Liegenschaft Hittnauerstrasse 8, 8330 Pfäffikon, Entscheid über die Schutzwürdigkeit
1.
Ausgangslage
Die Liegenschaft Villa Flora an der Hittnauerstrasse 8 ist im kommunalen Inventar der
schutzwürdigen Objekte der Gemeinde Pfäffikon enthalten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 verlangt die Erbengemeinschaft
die Schutzabklärung
gemäss Planungs- und Baugesetz § 213 der Liegenschaft Hittnauerstrasse 8 in Pfäffikon. Diese
Anfrage löst nach PBG eine Provokation mit einhergehender Inventareröffnung aus. Die
definitive Abklärung der Schutzwürdigkeit muss i.d.R. innert Jahresfrist erfolgen und hat eine
Inventarentlassung oder eine Unterschutzstellung zur Folge.
Das Bauamt hat das Büro DENKMALaktiv, Winterthur für die Schutzabklärungen beauftragt.
Das von der Gemeinde in Auftrag gegebene denkmalerische Fachgutachten liegt vor.
2.
Erwägungen
Gemäss § 213 PBG Abs. 3 trifft das zuständige Gemeinwesen den Entscheid spätestens innert
Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann,
die Behandlungsdauer um höchstens ein weiteres Jahr zu erstrecken. Aufgrund laufender
Abklärungen mit dem Kanton über Verkaufsverhandlungen der Liegenschaft wurde die Frist um
6 Monate erstreckt.
Der Gemeinde liegt ein ausführliches bauhistorisches Gutachten von DENKMALaktiv vor. Die
Gutachterin kommt zum folgenden Ergebnis:
Basierend auf den Schutzkriterien des Planungs- und Baugesetzes PBG § 203c ist die Villa
Flora an der Hittnauerstrasse 8 sowohl als Einzelobjekt wie auch als Element des
Villenensembles an der Äusseren Zelglistrasse 5 und 9 aufgrund ihrer wichtigen
siedlungsgeschichtlichen Zeugenschaft, ihrer bemerkenswerten ortsbaulichen Qualitäten und
ihrer herausragenden baukünstlerischen Bedeutung als kommunal schützenswerter Bau
einzustufen.
Zusammen mit den Liegenschaften Äussere Zelglistrasse 5 und 9 bildet die Villa Flora ein
bauliches Ensemble der Villa-Architektur der Gründerzeit bis in die 1920er Jahre. Die
Schutzabklärung schliesst daher eine ortsbauliche Betrachtung der Bauten an der Äusseren
Zelglistrasse sowie eine Analyse deren Ensemblewert mit ein. Da für die Gebäude Äussere
Zelglistrasse 5 und 9 kein Schutzabklärungsbegehren vorliegt, wird im Rahmen dieses
Gutachtens lediglich eine Schutzbeurteilung ihres Ensemblewertes vorgenommen. Eine
allfällige Abklärung ihres jeweiligen Einzelobjektes erfolgt erst bei Vorliegen eines begründeten
aktuellen Anlasses.
Überdies steht die Schutzabklärung auch im Kontext mit der projektierten Kantonsstrasse, resp.
mit der inzwischen in Rechtskraft gesetzten Verkehrsbaulinie, die durch die Villa Flora führt und
die die zukünftige Existenz, vor allem dieses Gebäudes, aber auch des Ensembles, in Frage
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stellt. Bei einem Abbruch des Gebäudes dürfte ein Grossteil der heute überbauten Fläche wohl
nicht neu bebaut werden können.
Der Erhalt der Villa Flora an der Hittnauerstrasse 8 kann langfristig nur durch eine
Unterschutzstellung und eine geeignete „Revitalisierung“ sowie eine für das Gebäude
verträgliche Nutzung gewährleistet werden.
Angesichts der Verkehrsbaulinie wird im Fall einer Abwägung zwischen den öffentlichen
Interessen - Strassenführung versus Denkmalschutz - eine Unterschutzstellung der Villa Flora
unerlässlich sein
In einer Studie wurde der Knoten Hittnauer-/Zelglistrasse in Pfäffikon hinsichtlich der künftigen
Hauptachse entlang der Äusseren Zelglistrasse überprüft. Die Bestvariante sieht vor, den
Knoten auszubauen. In der Zwischenzeit bietet sich dem Kanton Zürich die Möglichkeit, das
Grundstück Kat.-Nr. 11635 zu erwerben und das bestehende Gebäude (Vers.-Nr. 1236) bei
Bedarf abzubrechen. Dadurch würden sich die Randbedingungen verändern, was eine
Optimierung der Knotenzufahrt Äussere Zelglistrasse ermöglicht. Der Kanton ist am Kauf der
Liegenschaft interessiert, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Liegenschaft in Zukunft
abgebrochen werden kann.
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die Optimierung des Ausbaus der Zufahrt Äussere
Zelglistrasse höher zu werten ist, und demzufolge entgegen der Empfehlung der Gutachterin,
die Liegenschaft Villa Flora aufgrund öffentlicher Interessen aus dem kommunalen Inventar
schutzwürdiger Objekte zu entlassen sei.
DER GEMEINDERAT BESCHLIESST:
1.
Auf die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Liegenschaft Hittnauerstrasse 8,
Gebäude Vers.-Nr. 1236, Kat.-Nr. 11635 wird verzichtet und ordnet die Entlassung der
Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar schutzwürdiger Objekte an.
2.
Das Bauamt wird beauftragt und ermächtigt, den vorliegenden Beschluss zu publizieren
und innert Monatsfrist nach Rechtskraft des Beschlusses die Inventarentlassung zu
veranlassen.
3.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die
angerufenen Beweismittel sind ebenfalls soweit möglich beizulegen oder genau zu
bezeichnen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die
Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
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4.
Mitteilung durch Protokollauszug an:
- Erbengemeinschaft
(eingeschrieben)
- Zürcher Heimatschutzgesellschaft ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich
- Amt für Verkehr, Christiane Dasen, Strategische Planung und Verkehrsmanagement,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich
- Tiefbauamt, Markus Allensbach, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
- Denkmalaktiv, Obergasse 11, 8400 Winterthur
- Bauvorstand
- Leiter Bauamt
- Bausekretär
Gemeinderat Pfäffikon ZH
Erika Walt
1. Vizepräsidentin
Bennie Lehmann
Gemeindeschreiber-Stellvertreter
Versanddatum:
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