Was Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens beachten sollten

Thomas Hessel
Was Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens beachten sollten
Seit dem 01.01.02 gilt das vom Gesetzgeber angekündigte Schuldrechts-Modernisierungsgesetz mit seinen Sonderregeln für den Verbrauchsgüterkauf.
Gesetzgeberischer Anlaß war eine Vorgabe der Europäischen Gemeinschaft, die den einzelnen Vertragsländern verpflichtete, die VerbrauchsgüterkaufRichtlinie spätesten�
den Modernis�
eine große Rolle spielt, dargestellt werden.
Beachten Sie folgende Checkliste:
1) Haben Sie Ihr Gebrauchtfahrzeug nach dem 01.01.02 gekauft?
Vor diesem Datum gilt noch der alte Rechtszustand, nach diesem Datum der neue.
2) Sind Sie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und ist der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB?
Sie sind ein Verbraucher, wenn Sie das Gebrauchtfahrzeug zu privaten Zwecken kaufen, das Fahrzeug also weder für Ihre gewerblichen, noch für Ihre
selbständig beruflichen Tätigkeiten benötigen.
Unternehmer ist jeder, der bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt, also der
Gebrauchtwagenhändler.
Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist die Ausgangslage eine gänzlich andere:
In den Fällen des nor�
einem Untern�
Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich war. Eine zulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings im Einzelfall bei einer Garantie
oder Zusicherung ihre Gültigkeit verlieren oder durch arglistiges Verhalten des Verkäufers rechtsunwirksam sein.
3) Treffen die oben genannten Kriterien zu, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor – mit den speziellen, den Käufer begünstigenden gesetzlichen Regelungen.
4) Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so haben Sie einen unabdingbaren Anspruch auf eine sachmängelfreie Leistung. Jegliche Beschränkung der Sachmängelrechte ist grundsätzlich unzulässig.
5) Weist Ihr erworb�
gesetzlichen Sachmängelhaftung vorgehen wollen.
Durch den gesetzlichen Rundumschutz des Verbrauchers inklusive der Beweislastumkehr ist eine zusätzliche Absicherung durch eine selbständige Garantie eigentlich überflüssig.
Beweislastumkehr bedeutet, daß der Verkäufer beweisen muß, daß bei Übergabe des Kraftfahrzeugs an Sie der Mangel nicht vorgelegen hat. (Bei der
früheren Rechtslage mußten Sie als Käufer beweisen, daß der Mangel schon bei Abnahme des Autos beim Verkäufer vorhanden war.) Diese andere
Sichtweise der Beweislast hilft in der Praxis den Verbrauchern = Käufern erheblich.
Hat Ihr Ve�g bereits aus
der Kaufvertragsurkunde. Sicherheitshalber sollten Sie aber beim Kauf dennoch nach einem Garantieschein oder ähnlichem fragen.
Selbst bei einem bestehenden Garantieschutz sind Sie jedoch nicht gehalten, diesen in Anspruch zu nehmen, Sie können gleichwohl nach den gesetzlichen Sachmängelhaftungsvorschriften vorgehen.
6) Nach der Übe�
tungsrechte, nämlich: Rücktritt, Minderung und Schadenersatz.
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7) Vorrang hat der Anspruch auf Nacherfüllung. Allerdings beachten Sie:
Beim Kauf eines ge�
Gebrauchtfahrzeug nicht durch ein anderes ersetzt werden kann).
In Betracht kommt�
Voraussetzung. Genau daran fehlt es aber in einer Vielzahl von denkbaren Fällen. Als Beispiele lassen sich anführen: „Verkauf eines PKWs als unfallfrei,
aber mit Vorschaden behaftet“ oder „Verkauf eines Fahrzeugs mit zu hoher Gesamtlaufleistung, weil im Vertrag eine niedrige Laufleistung angegeben ist.“
Hier kann der Verkäufer durch eine Nacherfüllung die Mängel nicht beseitigen.
8) In diesen Fällen mit einem sogenannten anfänglich unbehebbaren Sachmangel sind Ihre Ansprüche auf Erfüllung oder Nacherfüllung ausgeschlossen.
Für Sie heißt das: Der Weg für Ihren Rücktritt ist frei.
9) Prüfen Sie daher, o�
eigenschaft, zu hoher Kilometerstand, falsches Erstzulassungsdatum, eine artuntypische Vorbenutzung (z. B. als Mietwagen) sind überhaupt nicht zu
beseitigen.
Achten Sie darauf, daß bei technischen Mängeln eine Mängelbeseitigung nicht nur durch Reparatur, sondern auch durch Teileaustausch erfolgen kann.
Der Verkäufer kann hier eine Wahl treffen.
In diesen Fällen setzen Sie im Zweifel eine Nachbesserungsfrist.
10) Sie haben bei Ihrem Fahrzeug eine Mehrheit von Mängeln zu beklagen, die teils nicht behebbar und teils behebbar sind:
Der unbehebbare Teil gibt Ihnen das Recht zum sofortigen Rücktritt und Schadenersatz, der behebbare Mangel gibt dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung.
Müssen Sie diese Nachbesserung grundsätzlich verlangen, obwohl ein weiterer Mangel nicht behebbar ist?
Hier gibt es noch k�
dann sowieso wegen des anderen (nicht behebbaren) Mangels Rücktritt und Schadenersatz verlangt wird.
11) Ihr Verkäufer ist zwar ein Händler, hat aber keine Werkstatt – müssen Sie ihm gleichwohl Gelegenheit zur Nachbesserung geben?
Prinzipiell müsse�
punkt der Unzumut�
Gründe haben. Sie können dann, ohne eine Frist zu setzen, Rücktritt erklären und Schadenersatz verlangen.
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12) Bei einem beseitig�
erkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten berechtigterweise verweigert. Bei unberechtigter Verweigerung oder einer sonstigen
fehlschlagenden Nach�
wenn Sie als Käufer vom Verkäufer arglistig getäuscht wurden.
13) Ist bei einem behebbaren Mangel eine Fristsetzung unerläßlich, müssen Sie fragen, wann und wie dem Verkäufer eine Frist gesetzt werden muß. Ihr
Nachbesserungsverlangen ist zwar ohne Fristsetzung wirksam; es ist aber, um den Weg für die dann folgenden Ansprüche wie Schadenersatz und Rücktritt freizumachen, zweckmäßig, die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit einer Fristsetzung zu verbinden. Die Frist muß angemessen sein; welche
Zeit dem Verkäufer einzuräumen ist, hängt von der Art und Schwere des Mangels ab und auch von den technischen Möglichkeiten des Verkäufers. Im
Regelfall wird eine Höchstfrist von zwei Wochen angenommen.
14) Droht Verjährung? Können Sie in diesem Fall von einer dann meist zeitraubenden Fristsetzung für die Nachbesserung absehen?
Beachten Sie, daß weder die Mängelanzeige noch das Nachbesserungsverlangen die Verjährung hemmen. Erforderlich ist eine Verhandlung mit dem
Verkäufer über Nachbesserungen.
Ein gewitzter Verkäufer wird versuchen, die Nachbesserungsfrist verstreichen zu lassen, um sich auf Verjährung berufen zu können. In diesem Falle
könnte Ihnen die Generalklausel des „Treu und Glauben“ helfen, so daß sich der Verkäufer nicht auf die eingetretene Verjährung berufen kann. Diese
Möglichkeit ist aber zweischneidig: Das Gericht könnte auch gegen Sie entscheiden. Es bleibt Ihnen dann nur, den Verkäufer zu einem Verzicht auf die
Verjährungseinrede aufzufordern oder zu klagen.
15) Sie bemerken einen behebbaren Mangel und wollen diesen selbst beseitigen oder beseitigen lassen und den Verkäufer mit den Kosten belasten. Dies
ist nicht möglich: Sie müssen die gesetzlichen Regularien einhalten. Ist allerdings der Verkäufer mit der Behebung in Verzug, ist im Wege der Schadenersatz-berechnung ein Anspruch auf Ersatzvornahme gegeben. Die Kosten sind dann vom Verkäufer zu tragen.
16) Solange Sie als Käufer einen Anspruch auf Nachbesserung haben, können Sie z. B. auch die Restzahlung des Kaufpreises verweigern.
17) Der Verkä�
tungsfähig sind insbesondere die Aufwendungen zur Feststellung des Mangels, also auch ein Sachverständigen-Gutachten.
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Nun noch einmal Ihre Rechte im Überblick:
Ist der Mangel unbehebbar, oder hat der Käufer bei einem behebbaren Mangel die Nachbesserung nicht erbringen können (auch erfolglose Fristsetzung
oder Entbehrlichkeit einer Fristsetzung), so können Sie folgende Rechte beanspruchen:
Minderung
Rücktritt
Schadenersatz
Aufwendungsersatz
a) Minderung ka�
Rechtslage eine Besserstellung des Käufers.
b) Ein Rücktritt ist dann nicht empfehlenswert, wenn der Verkäufer ein Kfz-Betrieb oder ein vergleichbares Unternehmen mit Fachkenntnis ist. Beim Kauf
vom „Profi“ ist ein schadenrechtlicher Ausgleich vorzuziehen – trotz prinzipiell zulässiger Freizeichnung von Schadenersatzhaftung selbst gegenüber
Verbrauchern.
Wenn der Mangel oder die Pflichtverletzung unerheblich ist, ist der Käufer mit dem Rücktritt ausgeschlossen. Die Beweislast für die Unerheblichkeit trägt
allerdings der Verkäufer. Dabei sind nicht nur die Art und das Gewicht des Mangels zu bewerten, sondern auch das Verschulden des Verkäufers.
Zerstörung und Besch�
c) In der Regel wird beim Gebrauchtfahrzeugkauf anstelle der Leistung Schadenersatz verlangt werden.
Ein etwa bereits erklärter Rücktritt schließt den Anspruch auf Schadenersatz nicht aus. Beachten Sie aber, daß eine Anfechtung wegen Täuschung Schadenersatz ausschließt. Wegen des Wegfalls der besseren Vertragsansprüche sollte daher eine Anfechtung nicht erklärt werden.
Schadenersatz erhalten Sie in den Varianten „kleiner“ und „großer“ Schadenersatz. Davon zu trennen ist der Schadenersatz „neben der Leistung“. Dies
sind Schäden, die infolge des Mangels entstanden sind (bei der früheren Rechtssituation sogenannte Mangelfolgeschäden).
Neu ist: Der Verkäufer haftet nicht erst bei Arglist oder falscher Zusicherung auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, es genügt jetzt Fahrlässigkeit, wobei
diese vermutet wird. In Sonderfällen, insbesondere bei Übernahme einer Garantie, haftet der Verkäufer ohne Verschulden.
Wir sind der Ansicht, daß durch die neuen gesetzlichen Vorschriften ein besserer Verbraucherschutz, insbesondere bei Kraftfahrzeug-Gebrauchtkäufen
ermöglicht worden ist.