Grundschuldarten – was Sie beachten sollten

Grundschuldarten – was Sie beachten sollten
Wenn Banken Kredit gewähren, wollen sie im Regelfall auch Sicherheiten. Diese Sicherheiten sollen möglichst über drei Eigenschaften verfügen. Sie sollen 1. werthaltig, 2. leicht verwertbar und 3. klar bewertbar sein. Falls der Kreditnehmer über
Grundvermögen verfügt, ist schnell von einer Grundschuld die Rede. Dabei gibt es
mehrere Möglichkeiten.
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Buchgrundschuld
Briefgrundschuld
Gläubigergrundschuld
Eigentümergrundschuld
Gesamtgrundschuld
Grundschulden sind von Banken gern akzeptierte Sicherheiten, sie verschaffen ihr
ein Recht an einer Immobilie. Bis zu welchem Betrag die Bank eine Grundschuld akzeptiert, hängt von der Werthaltigkeit des zu belastenden Objektes ab. Grundstücke
und Gebäude werden entweder von der Bank selbst oder einem vereidigten Sachverständigen auf ihren Wert geschätzt. Bezogen auf den Schätzwert/Verkehrswert
setzt die Bank individuell ihren Beleihungswert fest. Je nach Objekt und Bonität der
Kreditnehmer wird dann kreditiert.
Buchgrundschuld
Buchgrundschulden werden ausschließlich im Grundbuch eingetragen. Die Erteilung
eines Grundschuldbriefs wird ausgeschlossen. Die Übertragung einer Buchgrundschuld erfolgt durch die schriftliche Abtretung des dinglichen Anspruchs und durch
Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch.
Briefgrundschuld
Eine Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, die ebenfalls im Grundbuch eingetragen
wird, bei der aber zusätzlich noch ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier und kann via Abtretungsvertrag und
Übergabe des Briefes auf einen Dritten übertragen werden. Die Briefgrundschuld
lässt deshalb anhand der Grundbucheintragungen nicht immer erkennen, wer der
aktuelle Gläubiger ist, denn die Gläubigerzusammensetzung kann sich außerhalb
des Grundbuchs verändern. Die Abtretung kann privatschriftlich oder aber, wenn dies
auch im Grundbuch eingetragen werden soll, in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Die Erteilung eines Briefes verursacht zirka 25 % Mehrkosten gegenüber den Kosten
für eine Buchgrundschuld.
Gläubigergrundschuld
Grundschulden werden meist zugunsten des Gläubigers im Grundbuch eingetragen,
beispielsweise „500.000 € Grundschuld mit 15 % verzinslich zugunsten der xx-Bank“.
In diesem Fall wird eine Grundschuld zugunsten der Bank, also des Grundschuldgläubigers, eingetragen. Es kann sich um eine Buch- oder eine Briefgrundschuld
handeln.
Eigentümergrundschuld
Kreditnehmer sollten überlegen, ob es für sie zweckmäßiger wäre, anstelle einer
Grundschuld über 500.000 € zugunsten der Bank, vielleicht 5 x 100.000 € Grundschulden zu eigenen Gunsten – sogenannte Eigentümergrundschulden – einzutragen. Sie werden dadurch flexibler, da sie jeweils, wenn sie einen Darlehensteilbetrag
zurückgezahlt haben, auch von der Bank den entsprechenden Grundschuldgegenwert wieder zurückholen und, wenn nötig, andererseits einsetzen können.
Eigentümergrundschulden sind entweder notariell oder ortsgerichtlich abzutreten.
Was gilt, ist Ländersache. Das heißt: Die Grundschuld wird zu Gunsten des Grundstückseigentümers eingetragen. Wenn Sie diese Grundschuld gegenüber der Bank
als Sicherungsinstrument einsetzen wollen, müssen Sie die Grundschuld an die Bank
abtreten. Diese Abtretung muss nicht in das Grundbuch eingetragen werden, um
rechtswirksam zu sein, so dass bei Grundbucheinsicht nicht erkennbar ist, ob Sie
Ihre „eigenen“ Grundschulden zur Finanzierung eingesetzt haben oder nicht.
Gesamtgrundschuld
Wenn Sie mehrere Immobilien besitzen und der Bank als Sicherheit Grundschulden
zur Verfügung stellen, sollten Sie eine Gesamtgrundschuld vermeiden. Von einer
Gesamtgrundschuld ist die Rede, wenn eine Grundschuld gleichermaßen auf mehreren Grundstücken eingetragen wird.
Beispiel: Sie bestellen zugunsten der Bank eine Grundschuld über 1 Mio. €. Diese 1
Mio. € lastet dann in voller Höhe auf jedem einzelnen Ihrer Grundstücke, bspw. also
auf dem Gewerbebetrieb, dem privaten Wohnhaus, einem Bauplatz und einem Wochenendgelände.
Gehen Sie einen anderen Weg. Tragen Sie Grundschulden nur entsprechend des
jeweiligen Grundstückswerts und immer nur auf ein Grundstück ein. Dies führt im
Ergebnis meist dazu, dass auch Grundstücke belastungsfrei bleiben.
Vollstreckungsunterwerfung
In fast allen Formularen für die Bestellung von Grundschulden findet sich eine Klausel mit Vollstreckungsunterwerfung. Vermeiden Sie die persönliche Unterwerfung in
das gesamte Vermögen. Beschränken Sie die Unterwerfung auf das zu finanzierende dingliche Vermögen.
Sicherungszweckerklärung
In einer Zweckerklärung vereinbaren Bank und Kunde wofür die Grundschuld haften
soll. Beachten Sie die unterschiedliche Wirkungsweise von weiten und engen Verwendungszweckerklärungen. Bei einer weiten Verwendungszweckerklärung haftet
eine Grundschuld für alle Kredite, die von der Bank zur Verfügung gestellt sind und
nicht nur für den Kredit, für den die Grundschuld bestellt wurde. Bei einer engen
Zweckerklärung haftet die Grundschuld nur für einen konkret bestimmten Kredit. Ist
dieser Kredit zurückgezahlt und wird nicht wieder benötigt, kann der Kreditnehmer
gemäß AGB die Rückgabe der Sicherheiten verlangen.
Leitsatz:
Bestellen Sie keine Gesamtgrundschuld, vereinbaren Sie keine Vollstreckungsunterwerfung in Ihr gesamtes Vermögen und vereinbaren Sie eine enge Zweckerklärung.