FAQ's - Häufige Fragen zur Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Was ist die Zentrale Prüfstelle Prävention? Ist der BLSV bei den Prüfungen der ZPP involviert? Was ist der Leitfaden Prävention? Was ist ein Präventionsprinzip und was bedeutet das für die Anerkennung von Übungsleiter/Innen? Angebote aus dem Bereich Stressmanagement (z.B. Progressive Relaxation, Autogenes Training, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong) Stellt der Pluspunkt Gesundheit.DTB/SPORT PRO GESUNDHEIT eine automatische Anerkennung durch die ZPP/Krankenkassen dar? Gibt es eine regelmäßige Datenweitergabe zwischen DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und der ZPP? Wie lange gilt die Schnittstellen-Regelung? 1. Was ist die Zentrale Prüfstelle Prävention? Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft und zertifiziert Präventionskurse nach § 20 Abs. 1 SGB V und vergibt das Prüfsiegel Deutscher Standard Prävention in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum. Die Prüfung basiert auf dem aktuellen Leitfaden Prävention des GKVSpitzenverbandes. Die Zentrale Prüfstelle Prävention arbeitet im Namen und im Auftrag der Ersatzkassen mit BARMER GEK, TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk, der Betriebs- und Innungskrankenkassen vertreten durch den BKK-Dachverband, die IKK Brandenburg und Berlin und die BIG direkt gesund, der Knappschaft, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau und der AOK Rheinland/Hamburg und der AOK NordWest. Die beteiligten Krankenkassen bzw. deren Verbände sind hierzu eine Kooperationsgemeinschaft eingegangen und haben mit der Durchführung der Prüfungen die Team Gesundheit GmbH mit Sitz in Essen beauftragt. Weitere Krankenkassen können bei Interesse der Kooperationsgemeinschaft beitreten. 2. Ist der BLSV bei den Prüfungen der ZPP involviert? Nein. 3. Was ist der Leitfaden Prävention? Mit dem Leitfaden legt der GKV-Spitzenverband Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung nach den §§ 20 und 20a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) vor, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten. Der Leitfaden bildet die Grundlage, die Versicherten dabei zu unterstützen, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig vorzubeugen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken. Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht im Rahmen von § 20 und § 20a SGB V durchgeführt oder gefördert werden. Stand 15.10.2014 Den Leitfaden in der aktuellen Version (von 2010) finden sie hier. Interessant für Turnund Sportvereine sind die Seiten 25-56. 4. Was ist ein Präventionsprinzip und was bedeutet das für die Anerkennung von Übungsleitern? Dieser Begriff wird u.a. im Leitfaden Prävention verwendet. Vgl. S. 41 und 43. Angebote, die dem 1. Präventionsprinzip „Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität“ zugeordnet werden können, können von der ZPP bewilligt werden, wenn der Übungsleiter die Lizenz „Sport in der Prävention“ und das Qualitätssiegel SPORT PRO GESDUNDHEIT/Pluspunkt Gesundheit.DTB und Einweisung in Gesundheitssportprogramm vorweisen kann. Angebotsbeispiel für dieses Präventionsprinzip: Nordic Walking, Präventives Ausdauertraining etc. Bei dem 2. Präventionsprinzip „Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme“ ist die Lizenz-Ausbildung nicht ausreichend. Hier wird ein staatlich anerkannter Berufsoder Studienabschluss im Bereich Bewegung (z. B. Sport- und Gymnastiklehrer, Physiotherapeut, Sportwissenschaftler etc.) benötigt. Angebotsbeispiele, die von den Krankenkassen dem Präventionsprinzip „Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität“ zugeordnet werden: Pilates, Rückenschule, Beckenbodengymnastik, Osteoporosegymnastik. 5. Angebote aus dem Bereich Stressmanagement (z.B. Progressive Relaxation, Autogenes Training, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong) Bewegungsangebote, die den Präventionsprinzipien Förderung von Stressbewältigungskompetenzen (Multimodales Stressmanagement) oder Förderung von Entspannung (Palliativ-regeneratives Stressmanagement) zuzuordnen sind, werden laut Leitfaden Prävention nur von Krankenkassen bezuschusst, wenn sie von Fachkräften aus dem Bereich der psychosozialen Gesundheit durchgeführt werden, die über einen staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss und einer jeweiliger Zusatzqualifikation verfügen. vgl. Leitfaden Prävention ab Seite 51. 6. Stellt SPORT PRO GESUNDHEIT eine automatische Anerkennung durch die ZPP/Krankenkassen dar? Kosten für, mit dem Qualitätssiegel Sport Pro Gesundheit, zertifizierte Kurse sowie Gesundheitssportkurse von Übungsleitern mit einer höherwertigen bewegungs- und sportbezogenen Berufsausbildung können von Krankenkassen bis zu 80% übernommen werden. Krankenkassen sind jedoch nicht verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu fördern. Der Paragraph 20 SGB V und der Leitfaden der Krankenkassen zur Umsetzung ist eine "Kann"- und keine "Muss"-Regelung. Eine direkte Förderung der Vereinsangebote durch die Krankenkassen ist nicht Stand 15.10.2014 vorgesehen; vielmehr müssen sich die Kursteilnehmer der SPORT PRO GESUNDHEITAngebote mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um die Kursgebühren eventuell erstattet zu bekommen. 7. Gibt es eine regelmäßige Datenweitergabe zwischen BLSV (Bayerischer Landes-Sportverband)/DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und der ZPP? Ja, es gibt eine regelmäßige, automatische Datenweitergabe zwischen dem BLSV/DOSB und der ZPP. Der DOSB gibt die Qualitätssiegel-Daten von allen Landessportverbänden und Fachsportverbänden gesammelt an die ZPP weiter. Dabei wird ein Filter über die Angebotstitel gelegt, der von der ZPP erstellt wurde. Leitfadenkonforme Angebote werden nicht ausgefiltert und all diese leitet die ZPP an die Kassen weiter. Die Daten werden von der ZPP in einen Bereich übertragen, der nur für die ZPP und die Krankenkassen sichtbar ist. Weder die Vereine noch die Sportverbände haben darauf einen Zugriff. Alle Vereine, die wissen möchten, welche Angebote über die Schnittstelle übertragen wurden, müssen Kontakt zu einer Krankenkasse vor Ort oder ZPP aufnehmen. Nicht alle leitfadenkonforme Angebote finden sich in den Listen der einzelnen Kassen wieder. Es liegt im Ermessen der Krankenkassen, welche Angebote sie auf Ihrer Seite listen und welche sie bezuschussen. Alternativ können sie auch bei der jeweiligen Krankenkasse unter der Angebotssuche von Präventionsmaßnahmen nachschauen. https://www.zentrale-pruefstellepraevention.de/admin/ > Klick auf die jeweilige Kasse 8. Wie lange gilt die Schnittstellen-Regelung? Die Schnittstelle zwischen dem BLSV/DOSB und der ZPP ist im Moment eine Übergangsregelung. An einer langfristigen Lösung wird derzeit gearbeitet. Stand 15.10.2014
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