Ärzte rechnen ab 2015 ausschließlich über die

Daten
eGK
Abrechnung ab
2015 nur noch
über die eGK
Ärzte rechnen ausschließlich
über die elektronische
Gesundheitskarte ab
Verena Reitz, Teamleiterin Vorstandssekretariat
Anna-Lena Friedrich, Krankengeldmanagement
Medizinische Leistungen von gesetzlich Krankenversicherten können mit der „alten“ Krankenversicherungskarte
nur noch bis zum Jahresende 2014 von den Leistungserbringern abgerechnet werden; danach verliert sie definitiv ihre Gültigkeit. Ab 1. Januar 2015 wird von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern für die Abrechnung ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis akzeptiert. Hierauf haben sich
im August dieses Jahres die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband in Berlin geeinigt.
Kann der Versicherte innerhalb der Zehn-Tages-Frist den erforderlichen Versicherungsnachweis nicht erbringen, ist der Arzt berechtigt, dem Patienten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen.
Wird dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung
erfolgte, eine gültige eGK vorgelegt oder ein vergleichbarer Nachweis über den Leistungsanspruch erbracht, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.
Andere Regeln für Zahnarztbesuche
In der Zahnarztpraxis gilt eine etwas andere Regelung. Hier
besteht für die Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit,
innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung die elektronische
Gesundheitskarte oder einen vergleichbaren Anspruchsnachweis
ihrer Krankenkasse vorzulegen, sodass der Zahnarzt von einer
Privatrechnung absehen kann. Die Option, den Versicherungsnachweis bis zum Ende des Quartals nachzureichen, in dem die
Behandlung stattgefunden hat, ist in den Zahnarztpraxen jedoch
nicht vorgesehen.
Mehrkosten sind vermeidbar
Versicherte, die weder eine gültige eGK noch einen Nachweis ihres
Leistungsanspruchs innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung
bzw. bis zum Ende des Quartals erbracht haben, können ihre Privatrechnung zwar bei ihrer Krankenkasse einreichen, rückerstattet
werden allerdings lediglich die üblichen Kassensätze, sodass die entstandenen Mehrkosten zu Lasten des Patienten gehen.
Tipp
Sollten Sie noch nicht über eine gültige eGK verfügen, weil
Sie noch kein Passbild für das Erstellen der Karte eingereicht
haben, holen Sie dies umgehend nach. Sie können Ihr Lichtbild auch per Online-Lichtbildservice über unsere Homepage
hochladen (www.vereinigte-bkk.de/service/online-lichtbildservice.html). Sie erhalten dann schnellstmöglich eine elektronische Gesundheitskarte. Bitte beachten Sie, dass die Produktion der Karte einige Tage dauern kann.
Vereinigte BKK/Kalle Meyer
Regelungen bei ärztlicher Behandlung ab Januar 2015
Legen gesetzlich Krankenversicherte dem behandelnden Arzt
keine gültige elektronische Gesundheitskarte vor, werden sie
trotzdem medizinisch behandelt. Das Abrechnungsprozedere
wird dadurch jedoch merklich erschwert. Reicht der Versicherte
innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum
Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nach oder weist seinen
bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nach, z. B. durch einen Ersatzabrechnungsschein, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen, sondern die
gewohnte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit
der Krankenkasse vornehmen.
Info
Wenn Sie Fragen zur elektronischen Gesundheitskarte haben, helfen wir
Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an: 0800 732 0000.
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Einblick
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