Daten eGK Abrechnung ab 2015 nur noch über die eGK Ärzte rechnen ausschließlich über die elektronische Gesundheitskarte ab Verena Reitz, Teamleiterin Vorstandssekretariat Anna-Lena Friedrich, Krankengeldmanagement Medizinische Leistungen von gesetzlich Krankenversicherten können mit der „alten“ Krankenversicherungskarte nur noch bis zum Jahresende 2014 von den Leistungserbringern abgerechnet werden; danach verliert sie definitiv ihre Gültigkeit. Ab 1. Januar 2015 wird von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern für die Abrechnung ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis akzeptiert. Hierauf haben sich im August dieses Jahres die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband in Berlin geeinigt. Kann der Versicherte innerhalb der Zehn-Tages-Frist den erforderlichen Versicherungsnachweis nicht erbringen, ist der Arzt berechtigt, dem Patienten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wird dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine gültige eGK vorgelegt oder ein vergleichbarer Nachweis über den Leistungsanspruch erbracht, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten. Andere Regeln für Zahnarztbesuche In der Zahnarztpraxis gilt eine etwas andere Regelung. Hier besteht für die Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte oder einen vergleichbaren Anspruchsnachweis ihrer Krankenkasse vorzulegen, sodass der Zahnarzt von einer Privatrechnung absehen kann. Die Option, den Versicherungsnachweis bis zum Ende des Quartals nachzureichen, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist in den Zahnarztpraxen jedoch nicht vorgesehen. Mehrkosten sind vermeidbar Versicherte, die weder eine gültige eGK noch einen Nachweis ihres Leistungsanspruchs innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung bzw. bis zum Ende des Quartals erbracht haben, können ihre Privatrechnung zwar bei ihrer Krankenkasse einreichen, rückerstattet werden allerdings lediglich die üblichen Kassensätze, sodass die entstandenen Mehrkosten zu Lasten des Patienten gehen. Tipp Sollten Sie noch nicht über eine gültige eGK verfügen, weil Sie noch kein Passbild für das Erstellen der Karte eingereicht haben, holen Sie dies umgehend nach. Sie können Ihr Lichtbild auch per Online-Lichtbildservice über unsere Homepage hochladen (www.vereinigte-bkk.de/service/online-lichtbildservice.html). Sie erhalten dann schnellstmöglich eine elektronische Gesundheitskarte. Bitte beachten Sie, dass die Produktion der Karte einige Tage dauern kann. Vereinigte BKK/Kalle Meyer Regelungen bei ärztlicher Behandlung ab Januar 2015 Legen gesetzlich Krankenversicherte dem behandelnden Arzt keine gültige elektronische Gesundheitskarte vor, werden sie trotzdem medizinisch behandelt. Das Abrechnungsprozedere wird dadurch jedoch merklich erschwert. Reicht der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nach oder weist seinen bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nach, z. B. durch einen Ersatzabrechnungsschein, wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen, sondern die gewohnte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse vornehmen. Info Wenn Sie Fragen zur elektronischen Gesundheitskarte haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an: 0800 732 0000. 2014 · 4 Einblick 3
© Copyright 2024 ExpyDoc