- Kepler-Musik

Leihvertrag für Chorutensilien/Männer
Zwischen dem
Kepler-Musik-Ensemble „Harmonices Mundi“,
vertreten durch den Ensembleleiter,
Herrn Michael Sassimowitsch
- im folgenden Verleiher genannt -
und
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- im folgenden Entleiher genannt-
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Verleiher überlasst aus seinem Eigentum dem Entleiher folgende, im Anhang
aufgeführten Gegenstände:
Anzahl Artikelname
Pfandgebühr
1
Leitz Präsentationsringbuch schwarz
10,50 Euro
1
Satin Krawatte grün leuchtgrün uni 100% Polyester (Herren)
15,00 Euro
(2) Die aufgeführten Gegenstände werden am Tag der Vertragsgültigkeit und des erhaltenen
Entgeldes (siehe § 4) vom Entleiher ausgehändigt.
(3) Folgende Mängel weisen die Leihvertragsgegenstände auf:
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(4) Der Zustand der Leihgaben ist dem Entleiher bekannt. Die Leihgaben werden übernommen,
wie gesehen.
(5) Die Leihvertragsgegenstände sind nur für die Ensembletätigkeit zu verwenden. Der Verleiher
übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leihgaben zu dem vom Entleiher
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
§ 2 Leihfrist
(1) Die Leihgaben werden dem Entleiher vom Tag der Leihvertragsunterzeichnung bis zum
Choraustritt überlassen.
Leihvertrag des Kepler-Musik-Ensembles / Männer
§ 3 Pflichten des Entleihers
(1) Der Entleiher verpflichtet sich, die Leihgaben gegen Verlust, Beschädigungen,
Abhandenkommen und Zerstörung zu schützen und dafür ausreichende Vorkehrungen zu
treffen. Der Entleiher ist verpflichtet, für die Instandsetzung, sowie laufende Unterhaltung
der Leihgabe aufzukommen und das Auftreten von Mängeln unverzüglich dem Verleiher
anzuzeigen.
(2) Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist zu vermeiden.
(3) Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Auftritten und nach Aufforderung der
Ensembleleitung die Gegenstände eigenhändig mitzubringen sind.
§ 4 Haftung und Entgeld
(1) Für den Verleih der im Vertrag aufgelisteten Gegenstände wird eine entsprechend
Pfandgebühr erhoben. Diese ist unter § 1 (1) zu entnehmen. Eine Quittierung oder ein
Vermerk auf dem Vertrag zum Erhalt der Pfandgebühr ist vom Verleiher vorzunehmen.
(2) Bei Rückgabe der Leihgaben wird das entsprechende Pfandgeld vom Verleiher ausgezahlt.
Eine Quittierung oder ein Vermerk auf dem Vertrag werden für den Entleiher und dem
Verleiher erstellt.
(3) Eine Pfandrückgabe erfolgt nur dann, wenn die Gegenstände zurückgegeben werden, wie
ausgehändigt.
(4) Der Verleiher behält sich vor, dass Pfandgeld einzubehalten, falls die Leihgegenstände nicht
mehr dem Ausgabezustand entsprechen und so eine Arbeit mit diesem Gegenstand für den
Verleiher nicht mehr möglich ist, oder der Entleiher seine Pflichten aus § 3 nicht erfüllt hat.
Das Pfandgeld dient dann für den Verleiher als Wiederbeschaffungsgeld für den zu
ersetzenden Leihvertragsgegenstand.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der anderen Vertragsbindungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die
ungültigen Bestimmungen ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
(2) Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam. Alle Änderungen und Ergänzungen
zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform
Leipzig, den
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Verleiher, vertreten durch
Herrn Michael Sassimowitsch
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Entleiher
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gesetzl. Vertreter
(nur bei Minderjährigen)
Leihvertrag des Kepler-Musik-Ensembles / Männer