AGB - Maitre Event Personal GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maître Event Personal GmbH
1. Vertragsgegenstand
1.1. Die Maître Event Personal GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbemäßigen
Arbeitnehmerüberlassung nach Art.1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG), erteilt 2009 von der Bundesagentur für Arbeit; Regionaldirektion Baden Württemberg.
1.2. Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und den Bestimmungen
des AÜG. Abweichende Vereinbarungen des Entleihers sowie Nebenabreden und
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung des Verleihers.
2. Überlassung von Leiharbeitnehmern
2.1. Ein Rahmenüberlassungsvertrag sowie ein Einzelüberlassungsvertrag bedürfen der
Schriftform. Dabei sind eine schriftliche Auftragsbestätigung des Entleihers und ein vom
Verleiher und Entleiher unterzeichneter Tätigkeitsnachweis notwendig. Nachträgliche
Einwendungen, an einem durch den Entleiher unterzeichneten Tätigkeitsnachweis, sind
ausgeschlossen.
2.2. Leiharbeitnehmer werden nach den fachlichen Anforderungen des Entleihers
überlassen. Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die
Tätigkeit ein, die im Vorfeld zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart worden sind.
Änderungen des Einsatzortes, der Arbeitszeit oder der auszuführenden Tätigkeit sind jeweils
schriftlichen anzuzeigen und müssen vom Verleiher bestätigt werden.
2.3. Während des Arbeitseinsatzes unterliegt der Leiharbeitnehmer der Weisungsbefugnis
und Aufsicht des Entleihers hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit.
Es erfolgt eine Einweisung in die Arbeitsabläufe sowie in die Bedienung technischer Geräte
durch den Entleiher. Hierdurch wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem
Leiharbeitnehmer
begründet.
Das
allgemeine
Direktionsrecht
gegenüber
den
Leiharbeitnehmern obliegt dem Verleiher.
2.4. Personalbestellungen müssen dem Verleiher rechtzeitig schriftlich oder per Telefax
angezeigt werden, so dass der Verleiher seine Leiharbeitnehmer mindestens fünf Werktage
von dem geplanten Arbeitseinsatz informieren kann.
2.5. Der Entleiher ist nicht befugt, Leiharbeitnehmer des Verleihers an Dritte zu überlassen.
Bei einem Verstoß haftet der Entleiher für den entstandenen Schaden.
2.6. Ist keine festes Ablaufdatum für eine Dauerüberlassung vereinbart, gilt eine beiderseitige
Kündigungsfrist von 1 Woche.
3. Anreise / Anfahrtspauschalen
3.1 Die Anfahrt innerhalb von 30 km zum Sitz des Verleihers ist kostenfrei. Für eine weitere
Entfernung fallen 0,65 € je km und Pkw an. Ab einer Entfernung von 100 km kommen
gesonderte Preise zur Anwendung.
3.2 Die km-Angaben bezüglich der Anfahrtspauschalen berechnen sich aus je einer
einfachen Fahrt vom Sitz des Verleihers zum Einsatzort der Mitarbeiter. Die Preise sind
Einzelpreise und werden je zum Einsatz gekommener Mitarbeiter erhoben.
3.3 Dies gilt bei einer Mitarbeiter Zahl von 5 lediglich für den ersten genutzten Pkw, Bestellt
der Entleiher zusätzliche Fahrzeuge, um sich z.B. eine Flexibilität für das Arbeitsende zu
erhalten, so wird jeder zusätzlich angeforderte Pkw mit 0,65 € / km für diese Entfernung
berechnet.
3.4 Aus Gründen des Umweltschutzes sollte der Entleiher auf eine effektive Planung der
Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitsbeginn und –ende achten. Um den Entleiher zu solch einer
Planung zu animieren, erhebt der Verleiher eine Anfahrtspauschale in Höhe von 0,65 € / km
ab Sitz des Verleihers in Fällen einer Zweigplanung(**) je Einzelschicht.
(**) Mehrere Schichten, welche gemeinsam beginnen aber mit einem Maximalabstand von
1,5 Stunden enden oder mit einem Maximalabstand von 1,5 Stunden beginnen aber
gemeinsam enden.
4. Tätigkeitsnachweise / Abrechnung / Aufrechnungsverbot
4.1. Der Entleiher ist verpflichtet, täglich (bei Einzelüberlassungen) und wöchentlich (bei
Dauerüberlassungen) auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm
die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen.
4.2. Der im AÜV / Angebot vereinbarte Stundenverrechnungssatz versteht sich netto zzgl.
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. An- und Abreisekosten sowie Übernachtungskosten bei
entfernten Einsatzsorten (>100 km vom Sitz des Verleihers) sind vom Entleiher zu tragen.
4.3. Zuschläge für Mehr- und Sonntagsarbeit richten sich nach dem Tarifwerk zwischen iGZ
und DGB. Zuschläge für Feiertagsarbeit richten sich nach dem Entleihbetrieb. Werden im
Entleihbetrieb keine Zuschläge gezahlt oder gibt es keine Angaben betreffend der
Feiertagszuschläge, so werden für gesetzlich geltende Feiertage, welche bundesweit
und/oder im eigenen Bundesland des Verleihers gelten, ein Pauschalsatz von derzeit 100 %
des gültigen Stundensatzes zzgl. MwSt. berechnet. Der Entleiher wird die Mindestarbeitszeit
(lt. Angebot o. Vertrag) auch dann vergüten, wenn der Leiharbeitnehmer kürzer eingesetzt
war. Werden Aufträge weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn storniert, wird eine
Stornogebühr in Höhe der Mindestarbeitszeit (lt. Angebot o. Vertrag, mind. jedoch 4
Stunden/Mitarbeiter und Tag) fällig.
4.4. Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung gerät der
Entleiher auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe
von 3% über dem geltenden Basiszins (mindestens jedoch 5% des Rechnungsbetrages)
Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verleiher. Bei einer Einsatzdauer von über einer
Woche, ist der Verleiher zur Zwischenabrechnung berechtigt. Die überlassenen Mitarbeiter
des Verleihers sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
4.5. Ist mit dem Entleiher eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift vereinbart, werden
Rechnungsbeträge, wenn nicht anders vereinbart, 10 Tage nach Rechnungsdatum vom
vereinbarten Konto des Entleihers abgebucht. Eine durch das Bankinstitut abgelehnte
Lastschrift (z.B. mangels Deckung), hat zur Folge, dass das Lastschrift Mandat erlischt und
dieses neu erteilt werden muss. Alle daraus entstandenen Kosten und
Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Entleihers. Darüber hinaus behält sich der
Verleiher vor, die nicht beglichene Forderung durch die Creditreform Heidelberg Dangmann
& Polyak KG oder einen Rechtsbeistand beitreiben zu lassen.
4.6. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung
bzw. Minderung der Forderungen des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4.7. Eine Anpassung der Stundensätze aus Gründen von Tariferhöhungen und der
Wirtschaftlichkeit bleibt dem Verleiher vorbehalten. Diese teilt der Verleiher dem Entleiher mit
einer Frist von 14 Tagen vor Änderung schriftlich mit.
Stand Juli 2015
© Maitre Event Personal GmbH
5. Qualifikation / Ersatzpersonal
5.1. Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch eines Leiharbeitnehmers verlangen,
wenn der Leiharbeitnehmer nicht die erforderliche fachliche Eignung besitzt. Der Verleiher
ist daraufhin verpflichtet einen Ersatz zu stellen. Dies gilt nur am ersten Tag eines
dauerhaften Einsatzes. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es einer schriftlichen
Begründung des Entleihers. Der Verleiher kann in diesem Fall einen Ersatz stellen.
5.2. Der Verleiher ist auch während eines laufenden Einsatzes berechtigt,
Leiharbeitnehmer auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des
Entleihers verletzt werden.
6. Datengeheimnis / Verschwiegenheit
6.1. Der Verleiher hat seine Mitarbeiter gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es
ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als
dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung
auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In
gleicher Weise verpflichtet sich auch der Verleiher zur Verschwiegenheit.
7. Arbeitsschutz
7.1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme mit
den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen
Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu
machen und für deren Einhaltung zu sorgen (§ 11 Abs. 6 AÜG; ArbSchG in der jeweils
gültigen Fassung). Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der
jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur
Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und
Einrichtungen der Ersten Hilfe für Mitarbeiter des Verleihers bereitzuhalten.
7.2. Der Entleiher räumt dem Verleiher ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort
der Mitarbeiter ein, damit sich der Verleiher von der Einhaltung der Unfallverhütung und
Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
7.3. Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in
Ludwigsburg versichert. Der Entleiher ist verpflichtet, Arbeitsunfälle dem Verleiher
unverzüglich zu melden.
7.4. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher über jede Änderung der
Einsatzbedingungen unverzüglich zu informieren, die Auswirkungen auf den Arbeits- und
Gesundheitsschutz haben.
8. Haftung des Verleihers
8.1. Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung seiner
Mitarbeiter (= vertragswesentliche Pflichten). Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach
auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem
Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, für grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Personenschäden. Die
Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter des Verleihers.
8.2. Mit Rücksicht darauf, dass die Mitarbeiter des Verleihers in den Betriebsräumen und
Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig
werden, haftet der Verleiher insbesondere nicht für Schäden, die seine Mitarbeiter an
Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände
oder Personen durch die Mitarbeiter des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den
Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer
Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
8.3. Der Verleiher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Mitarbeiter mit
Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von
Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
8.4. Ebenfalls entfällt eine Haftung des Verleihers bei Umsatzeinbußen durch den Ausfall
von Mitarbeitern z.B. durch Krankheit o.ä., was der Verleiher nicht zu verschulden hat.
9. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlungshonorar
9.1. Sollte der Entleiher bzw. eine mit dem Entleiher in wirtschaftlichem oder juristischem
Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft mit einem Mitarbeiter
des Verleihers während eines bestehenden AÜV oder binnen 12 Monaten nach einem
AÜV ein Arbeitsverhältnis eingehen, zahlt der Entleiher an den Verleiher ein
Vermittlungshonorar nach folgender Staffelung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer:
- ohne Überlassungsdauer 30% …
- bis 2 Monaten Überlassungsdauer 25% …
- bis 3 Monaten Überlassungsdauer 20% …
- bis 4 Monaten Überlassungsdauer 15% …
- bis 5 Monaten Überlassungsdauer 10% …
- bis 6 Monaten Überlassungsdauer 5% …
…des Jahreseinkommens des Leiharbeitnehmers.
10. Schlussbestimmungen / Wirksamkeit
10.1. Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in
zulässiger Weise treffen.
10.2. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge zwischen dem
Verleiher und dem Entleiher bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser AGB sind dem Verleiher aus wichtigen
Gründen vorbehalten. Wichtige Gründe für eine Änderung oder Ergänzung können
unteranderem eine Veränderung der Gesetzeslage, die Wirtschaftlichkeit oder
aufgedeckte Lücken in diesen AGB sein.
10.4. Änderungen und / oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen Ihrer Wirksamkeit keiner
ausdrücklichen Zustimmung des Entleihers, jedoch hat er ab Mitteilung 14 Tage Zeit um
diesen zu Wiedersprechen. Im Falle eines Wiederspruches endet das Vertragsverhältnis
zwischen Verleiher und Entleiher automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bestehende Arbeitnehmerüberlassungen werden wie vereinbart durchgeführt, maximal
jedoch bis 7 Tage nach Wiederspruch.
10.5. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Verleihers.
Der Gerichtsstand ist Heidelberg.