Merkblatt - Felten Personalservice

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Bundesarentur für Arbcit
07t2013
Zentrale
.
lf you are not a German cltlzen you can ask
your omploysr to g€t this lnformatlon shoet
and the written conditions of employment
lssued in your native languago.
lhren Namen und lhre Anschrift sowie
den Namen und dre Anschrift des Verleihers.
.
das Dalum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt,
o
Merkblatt
f
tir Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
bei befristeten Arbeitsverhällnissen die
voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses,
o
den Arbeitsort oder, falls Sie nicht nur
an einem bestimmten Arbeitsort
Sie sind Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeit
nehmer, wenn Sie von lhrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleislung überlassen werden.
.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besilzen, können Sie vom Verleiher verlangen, dass er lhnen dieses Merkblatt und den
Nachwers über die wesentlrchen Arbeitsbedingungen (siehe A. 2) in lhrer Muttersprache aus-
.
derer Bestandteile des Arbeilsentgelts,
.
lhr Verleiher muss eine Erlaubnis der Bundesagenlur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung haben. lhr Arbettsvertrag isl
unwirksam, wenn lhr Arbeitgeber keine Erlaubnis besitzt und auch die Ausnahmen
von der Erlaubnispflicht nicht zutreffen. In
diesem Fall komml es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen lhnen und dem Entleiher,
und zwar ab dem Zeitpunkt, der zwischen
Verleiher und Entleaher vereinbart wurde.
Wenn die Erlaubnis im Laufe des Arbeitsverhällnisses wegfällt, muss der Verleiher
Sie darüber soforl informieren. Der VerleF
her muss Sie auf das voraussichtliche Ende
der Abwicklungsfrist hinweisen. Die Frist zur
Abwicklung des Vertrags beträgt hÖchstens
12 Monate. Unter Abwicklungsfrist versteht
man dre Ffist. die dem Verleiher maximal
bleibt. um mit dem Entleiher bereits geschlossene Verträge zu realisieren.
o die Zahl der Urlaubstage,
e die beiderseitigen Kündigungsfristen
des Arbeitsverhältnisses.
.
einen allgemeinen Hinweis auf die Tarifuerträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten,
o
die Erlaubnisbehörde sowie Ort
und
Dalum der Erleilung der Frlaubnis nach
s 1 AUG,
.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten. in denen Sie nicht verliehen sind.
Spätestens einen Monat nsch Beginn des
Arbeitsverhältnisses sind die wesentlichen
Vertragsbedingungen von lhrem Verleiher
schriftlieh festzuhalten, zu unlerschreiben
und lhnen zu tibergeben.
bedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
richtet sich nach S 11 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG) und den
gaben enthalten:
die vereinbarte wöchentliche bzw, monatliche Arbeitszeit,
Der Nachweis der wesentlichen Vertrags-
Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Der Verleiher ist verpflichtet, die wesentlichen lnhalte des Leiharbeitsverhältnisses
schriftlich festzuhalten. Der schriftliche
Nachweis muss mindestens folgende An-
die Zusammensetzung, Höhe und Fäl-
ligkeit des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie an-
A. Arbeltsverhältnls
2
eine kurze Beschreibung lhrer Tätigkeit.
händigt.
1-
tätig
sein sollen, einen Hinweis daraut, dass
Sie an verschiedenen Orten beschäftigt
werden können.
Achten Sie darauf. dass Sie den schrifili
chen Nachweis immer vor Beginn der Beschälligung erhalten, damit Sie rechtlich
abgesichert sind; besonders wichtig ist dies
bei befristeten Verträgen/Arbeitsverhältnisse n.
3.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (2. B- Fahrt- und
Übernachtungskosten) bei auswärtigem
Einsatz. Zum Beispiel sind lhnen die Fahrt-
kosten zu erslalten filr die Fahrten zwrschen dem Betriebssitz des Verleihers und
dem Betriebssitz des Entlethers. '
Tarifvertraglich oder einzelverlraglich können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang diese Ausgaben auch
vom Finanzaml erstattet werden können, ist
von den steuerlichen Regelungen abhängig,
die im jeweiligen Einzelfall zu beachten
im Belrieb des Entleihers2. Auskunft über
die wesentlichen Arbeitsbedingungen und
das Arbeitsentgelt können Sie von lhrem
Entleiher verlangen. Davon abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
2.
nur in folgendem Fall abgewichen werden:
Frlr lhr Leiharbeilsverhältnis gill ein Tarifvertrag, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt. Ein solcher Tarifuertrag isl zum
einen anzuwenden, wenn zwischen einer
stno.
4.
Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband ein Tarifvertrag geschlossen wurde
und Sie Mitglied der Gewerkschaft sind und
lhr Arbeitgeber Mitglied des beteiligten Arbeitgeberverbandes ist. Zum anderen kann
im Arbeitsvertrag zwischen lhnen und lhrem
Verleiher die Anwendung eines bestimmten
Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Betriebsräte, Personalräte)
nach dem Betriebsverlassungsgesetz bzw.
Bundespersonalverlretungsgesetz sind
auch von den Verleihern und deren Beschäftigten zu beachlen.
5.
Der Verleiher darf lhnen nicht
verbieten.
Tarifvertrages vereinbart werden.
nach Beendigung lhres Leiharbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Entlei-
Anders verhält es sich, wenn Sie einem
Entleiher überlassen werden, bei dem Sie
schon einmal gearbeitet haben, und zwar in
den letzten sechs Monaten, bevor Sie der
Verleiher dem Entleiher überlassen hat.
Dies tiftt auch auf einen Entleiher zu, der
mit diesem Entleiher einen Konzern bildet.
ln diesen Fällen hat lhr Verleiher den
Gleichstellungsgrundsalz sicherzustellen.
her einzugehen. Stehl ein solches Verbol in
lhrer Vereinbarung mit dem Verleiher oder
in der Vereinbarung zwischen dem VetleF
her und dem Entleiher dann ist ein solches
Verbol unwirksam.
6.
7.
Der Verleiher hat lhnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch dann zu zanlen, wenn er
Sie nicht bei einem Entleiher beschäfttgen
kann.
C. Lohnuntergrenze
lhr Recht auf Zahlung des Arbeitsentgelts
konnle bis 31.12.2011 aufgehoben werden,
wenn Sie Kurzarbeit vereinbarl hatten und
lhnen Kurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) lll gezahlt wurde.
Der Verleiher ist verDflichtet, lhnen mindeslens
das nachfolgend aufgeftihrte Brutloentgelt pro
Arbeitsstunde (Mindeststundenentgelt) zu zah-
Sie sind nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu werden, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
Bei einem solchen Arbeitskampf muss der
a)
Verleiher Sie daraul hinweisen, dass Sie
das Recht haben, die Leistung zu verweigern und nicht für diesen Entleiher zu arbei
b)
ten.
B. Grundsatz der Gleichstellung mit Arbeltnehmerlnnen und Arbeltnehmern lm
Betrleb des Entlelhers; Ausnahmen
1,
Von diesem Gleichslellungsgrundsatz darf
Für die Zeit, in der Sie beim Entleiher arbeF
ten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf
die wesentlrchen Arbeitsbedingungen (wie
Arbeitszeit, Urlaub usw.) und das Arbeitsentgelt wie eine vergleichbare Arbeitnehmerin bzw. ein vergleichbarer Arbeitnehmer
len:
1.
in den Bundesländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
56chsen-Anhalt und Thtiringen
7,01 Euro
in den übrigen Bundesländern
7.89 Euro
2.
vom 01 .1 1 .2012 bis zum 31 .10.201 3
a)
in den Bundeslandern Berlin, Brandenburg,
b)
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
7,50 Euro
in den übrigen Bundesländern
8,19 Euro
Es ist lhnen das Mindeslstundenentgelt lhres
Arbeitsortes zu zahlen. Wenn Sie auswärtig tä'
t
' Vgl. 5 610 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom ü.A1.2012 bis 31.10.2012
YSt. S S Absatz 1 Nummer
AUG
3 und $ 9 Nummer 2
tig sind und das Mindeststundenenlgelt an lhrem Einstellungsort höher als am Arbeitsort ist,
haben Sie Anspruch auf dieses höhere Mindestslundenentgelt.
Sie haben Anspruch darauf, dass lhnen das
Mindeststundenentgelt spätestens am 15.
Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am
Main) gezahlt wird, der auf den Monat folgt, filr
den das Mindestslundenentgelt zu zahlen ist.
Diese Regelung gili nichl, für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus ent
standenen Arbeitsstunden. wenn eine larifuertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung
mit e,nem Arbeitszeitkonto besteht. Dieses Arbeitszeitkonto darf höchstens 200, bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230,
Plusstunden umfassen. Sofern Sie mehr als
150 Plusstunden aut lhrem Arbeitszeitkonto haben, muss lhr Verleiher die über 150 Stunden
hinausgehenden Plusstunden einschließlich der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gegen Insolvenz sichern und diese InsoF
venzsicherung lhnen gegenüber nachwelsen.
Ohne diesen Nachweis. darf lhr Arbeitszeitkonto höchstens 150 Plusstunden umfassen.
2.
die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer
besonderen ärztlichen Übenvachung sowie
3.
erhöhte besondere Gelahren des Arbeltsplatzes.
F. lhre Pflicht sich rechlzeitig arbeitsuchend zu melden{
Wenn lhr Arbeitsverhältnis beim Verleiher endet, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei
Monate vorher persönlich bei lhrer Arbeitsagenlur arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von
der Beendigung weniger als drei Monate vorher,
müssen Sie sich spälestens drei Tage, nachdem Sie von der Beendigung erfahren haben,
arbeitsuchend melden.
Es reicht aus, wenn Sie lhrer Arbeitsagenlur in-
nerhalb der genannten Fristen z. B. online
(hno://www.arbeitsaoentur.de) oder aber telefonisch die Beendigung lhres Arbeitsverhällnisses
mitteilen und einen Termin zur persönlichen
Arbeitsuchendmeldung vereinbaren.
Sie haben lhre Pflicht, sich arbeitsuchend zu
melden, erst dann vollständig erfüllt, wenn Sie
den vereinbarten Termin mit der Agentuf für Ar-
D. Sozlalverslcherung
beit wahrnehmen.
Der Verleiher als lhr Arbeitgeber ist, wie leder
Bine beachlen Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht
rechtzeitig melden. Eintritt einer Sperrzeit bedeulet, dass trotz Anspruch auf Arbeitslosengeld l, dieser Anspruch ruht und Sie für diese
Woche, in der der Anspruch ruht, kein Arbeitslosengeld I erhalten.
andere Arbeitgeber auch, verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Kommt er
dieser Verpflichlung nicht nach, so haftet dafür
im Einsatzfall der Entleiher'.
E.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für lhre Tätigkeit bei dem Enlleiher gelten die
ötfentlich-rechtlichen Vorschrifien des Arbeitsschulzrechts, die auch der Betrieb des Entleihers einzuhalten hat. Fi..lr die Einhaltung dieser
Vorschriften sind Verleiher und Entleiher veranlwortlich. Der Entleiher hat auch die nolwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen,
die gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind
verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften zu
befolgen.
Der Enlleiher hal Sie ferner, insbesondere vor
Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich, über Folgendes
zu intormieren:
1.
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,
denen Sie bei der Arbeit ausgesetzt sein
können. sowie irber die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Abwendung
3
vgl.
S 28 e Absatz 2 sozialgesetzbuch
-
SGB
-
lV)
c.
Info.matlonspfllcht des Entlelhers
über freie Arbeitsplätze
Der Entleiher hat Sie über freie Arbeitsplätze,
die in seinem Unternehmen besetzt werden soF
len, zu informieren. Dies kann durch ein€n Aushang an einer für Sie zugängigen Stelle im Betrieb oder Unternehmen des Entleihers geschehen.
H. Zugang zu Gemelnschaftselnrlchtungen oder Gemelnschaftsdlensten
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -
- beispielsweise
cemeinKinderbelreuungseinrichtungen,
schaftsverpflegung und Beförderungsmittel - hat
diensten eines Unternehmens
der Entleiher lhnen Zugang zu gewähren, und
zwar unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmetinnen und Arbeitnehmern in seinem Betrieb. Es kann jedoch sachliche Gründe geben, die eine unterschiedliche
! Vgl.
S 38
Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB lll)
Behandlung rechtfertigen. Ein solcher Grund
kann vorliegen, wenn Sie nur kurz beim Entleiher beschättigt sind und es für den Entleiher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, lhnen Zugang zu den
Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten zu
verschaffen.
l. Wer hilft bei Streltigkelten oder
Fra-
gen?
Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus
dem Leiharbeitsverhälhis zwischen lhnen und
dem Verleaher sind die Arbeitsgerichte zuständig. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie von
den Arbeitnehmer- und Aöeitgeberverbänden,
Rechtsanwältinnen und Rechlsanwälten sowie
den für die Überwachung der Verleiher zuständigen Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und
Nürnberg.
Bei Zweifeln, ob der Verleiher die erforderliche
Erlaubnis der Bundesagentur filr Arbeit besitzt,
können Sie sich an das jeweils zuständige
Team Arbeitnehmerüberlassung in den Agentu-
ren ftir Arbeit Düsseldorf, Nürnberg und Kiel
wenden. Diese Teams nehmen auch Hinweise
auf Rechtsverstöße von Erlaubnisinhabern ent
gegen und gehen diesen nach.
Die drei zuständigen Teams Arbeitnehmerilber
lassung sind mittels folgender Kontaktdaten erreichbar:
.
o
.
für Arbeil Düsseldorf, JosefGockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf (Tel::
021 1 692 4500);
Agenlur fi.lr Arbeit Kiel, Projensdorfer Straße
82,24106 Kiel (Tel.: 0431 709 1010);
Agentur ftlr Arbeit Nürnberg, RichardWagner-Platz 5, 90443 Nürnberg (Tel.: 09'11
529 4343\
Agentur
Die Teams Arbeitnehmetüberlassung sind jeweils filr Erlaubnisinhaber mehrerer Bundesländer zusländig- Das Team in der Agentur für
Düsseldorf für die Bundesländer NotdrheinWestfalen und Hessen. Das Team der Agenlur
für Arbeit Nürnberg f0r die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und
Saarland. Das Team in der Agentur für Arbeit
Kiel für alle übrigen Bundesländer.
Die lnformationen über die ArbeilnehmerÜberlassung erhalten Sie unter folgender lntemetadresse: www.arbeitsagentur.de > Unternehmen >
Rechtsgrundlagen > Arbeilnehmerilberlassung.