.t\ 7A J Bundesarentur für Arbcit 07t2013 Zentrale . lf you are not a German cltlzen you can ask your omploysr to g€t this lnformatlon shoet and the written conditions of employment lssued in your native languago. lhren Namen und lhre Anschrift sowie den Namen und dre Anschrift des Verleihers. . das Dalum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, o Merkblatt f tir Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei befristeten Arbeitsverhällnissen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, o den Arbeitsort oder, falls Sie nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort Sie sind Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeit nehmer, wenn Sie von lhrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleislung überlassen werden. . Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besilzen, können Sie vom Verleiher verlangen, dass er lhnen dieses Merkblatt und den Nachwers über die wesentlrchen Arbeitsbedingungen (siehe A. 2) in lhrer Muttersprache aus- . derer Bestandteile des Arbeilsentgelts, . lhr Verleiher muss eine Erlaubnis der Bundesagenlur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung haben. lhr Arbettsvertrag isl unwirksam, wenn lhr Arbeitgeber keine Erlaubnis besitzt und auch die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nicht zutreffen. In diesem Fall komml es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen lhnen und dem Entleiher, und zwar ab dem Zeitpunkt, der zwischen Verleiher und Entleaher vereinbart wurde. Wenn die Erlaubnis im Laufe des Arbeitsverhällnisses wegfällt, muss der Verleiher Sie darüber soforl informieren. Der VerleF her muss Sie auf das voraussichtliche Ende der Abwicklungsfrist hinweisen. Die Frist zur Abwicklung des Vertrags beträgt hÖchstens 12 Monate. Unter Abwicklungsfrist versteht man dre Ffist. die dem Verleiher maximal bleibt. um mit dem Entleiher bereits geschlossene Verträge zu realisieren. o die Zahl der Urlaubstage, e die beiderseitigen Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses. . einen allgemeinen Hinweis auf die Tarifuerträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten, o die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Dalum der Erleilung der Frlaubnis nach s 1 AUG, . Art und Höhe der Leistungen für Zeiten. in denen Sie nicht verliehen sind. Spätestens einen Monat nsch Beginn des Arbeitsverhältnisses sind die wesentlichen Vertragsbedingungen von lhrem Verleiher schriftlieh festzuhalten, zu unlerschreiben und lhnen zu tibergeben. bedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach S 11 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG) und den gaben enthalten: die vereinbarte wöchentliche bzw, monatliche Arbeitszeit, Der Nachweis der wesentlichen Vertrags- Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Der Verleiher ist verpflichtet, die wesentlichen lnhalte des Leiharbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Der schriftliche Nachweis muss mindestens folgende An- die Zusammensetzung, Höhe und Fäl- ligkeit des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie an- A. Arbeltsverhältnls 2 eine kurze Beschreibung lhrer Tätigkeit. händigt. 1- tätig sein sollen, einen Hinweis daraut, dass Sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können. Achten Sie darauf. dass Sie den schrifili chen Nachweis immer vor Beginn der Beschälligung erhalten, damit Sie rechtlich abgesichert sind; besonders wichtig ist dies bei befristeten Verträgen/Arbeitsverhältnisse n. 3. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (2. B- Fahrt- und Übernachtungskosten) bei auswärtigem Einsatz. Zum Beispiel sind lhnen die Fahrt- kosten zu erslalten filr die Fahrten zwrschen dem Betriebssitz des Verleihers und dem Betriebssitz des Entlethers. ' Tarifvertraglich oder einzelverlraglich können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Ausgaben auch vom Finanzaml erstattet werden können, ist von den steuerlichen Regelungen abhängig, die im jeweiligen Einzelfall zu beachten im Belrieb des Entleihers2. Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt können Sie von lhrem Entleiher verlangen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 2. nur in folgendem Fall abgewichen werden: Frlr lhr Leiharbeilsverhältnis gill ein Tarifvertrag, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt. Ein solcher Tarifuertrag isl zum einen anzuwenden, wenn zwischen einer stno. 4. Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband ein Tarifvertrag geschlossen wurde und Sie Mitglied der Gewerkschaft sind und lhr Arbeitgeber Mitglied des beteiligten Arbeitgeberverbandes ist. Zum anderen kann im Arbeitsvertrag zwischen lhnen und lhrem Verleiher die Anwendung eines bestimmten Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Betriebsräte, Personalräte) nach dem Betriebsverlassungsgesetz bzw. Bundespersonalverlretungsgesetz sind auch von den Verleihern und deren Beschäftigten zu beachlen. 5. Der Verleiher darf lhnen nicht verbieten. Tarifvertrages vereinbart werden. nach Beendigung lhres Leiharbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Entlei- Anders verhält es sich, wenn Sie einem Entleiher überlassen werden, bei dem Sie schon einmal gearbeitet haben, und zwar in den letzten sechs Monaten, bevor Sie der Verleiher dem Entleiher überlassen hat. Dies tiftt auch auf einen Entleiher zu, der mit diesem Entleiher einen Konzern bildet. ln diesen Fällen hat lhr Verleiher den Gleichstellungsgrundsalz sicherzustellen. her einzugehen. Stehl ein solches Verbol in lhrer Vereinbarung mit dem Verleiher oder in der Vereinbarung zwischen dem VetleF her und dem Entleiher dann ist ein solches Verbol unwirksam. 6. 7. Der Verleiher hat lhnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch dann zu zanlen, wenn er Sie nicht bei einem Entleiher beschäfttgen kann. C. Lohnuntergrenze lhr Recht auf Zahlung des Arbeitsentgelts konnle bis 31.12.2011 aufgehoben werden, wenn Sie Kurzarbeit vereinbarl hatten und lhnen Kurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) lll gezahlt wurde. Der Verleiher ist verDflichtet, lhnen mindeslens das nachfolgend aufgeftihrte Brutloentgelt pro Arbeitsstunde (Mindeststundenentgelt) zu zah- Sie sind nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu werden, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Bei einem solchen Arbeitskampf muss der a) Verleiher Sie daraul hinweisen, dass Sie das Recht haben, die Leistung zu verweigern und nicht für diesen Entleiher zu arbei b) ten. B. Grundsatz der Gleichstellung mit Arbeltnehmerlnnen und Arbeltnehmern lm Betrleb des Entlelhers; Ausnahmen 1, Von diesem Gleichslellungsgrundsatz darf Für die Zeit, in der Sie beim Entleiher arbeF ten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die wesentlrchen Arbeitsbedingungen (wie Arbeitszeit, Urlaub usw.) und das Arbeitsentgelt wie eine vergleichbare Arbeitnehmerin bzw. ein vergleichbarer Arbeitnehmer len: 1. in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, 56chsen-Anhalt und Thtiringen 7,01 Euro in den übrigen Bundesländern 7.89 Euro 2. vom 01 .1 1 .2012 bis zum 31 .10.201 3 a) in den Bundeslandern Berlin, Brandenburg, b) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 7,50 Euro in den übrigen Bundesländern 8,19 Euro Es ist lhnen das Mindeslstundenentgelt lhres Arbeitsortes zu zahlen. Wenn Sie auswärtig tä' t ' Vgl. 5 610 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom ü.A1.2012 bis 31.10.2012 YSt. S S Absatz 1 Nummer AUG 3 und $ 9 Nummer 2 tig sind und das Mindeststundenenlgelt an lhrem Einstellungsort höher als am Arbeitsort ist, haben Sie Anspruch auf dieses höhere Mindestslundenentgelt. Sie haben Anspruch darauf, dass lhnen das Mindeststundenentgelt spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) gezahlt wird, der auf den Monat folgt, filr den das Mindestslundenentgelt zu zahlen ist. Diese Regelung gili nichl, für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus ent standenen Arbeitsstunden. wenn eine larifuertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit e,nem Arbeitszeitkonto besteht. Dieses Arbeitszeitkonto darf höchstens 200, bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230, Plusstunden umfassen. Sofern Sie mehr als 150 Plusstunden aut lhrem Arbeitszeitkonto haben, muss lhr Verleiher die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gegen Insolvenz sichern und diese InsoF venzsicherung lhnen gegenüber nachwelsen. Ohne diesen Nachweis. darf lhr Arbeitszeitkonto höchstens 150 Plusstunden umfassen. 2. die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Übenvachung sowie 3. erhöhte besondere Gelahren des Arbeltsplatzes. F. lhre Pflicht sich rechlzeitig arbeitsuchend zu melden{ Wenn lhr Arbeitsverhältnis beim Verleiher endet, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher persönlich bei lhrer Arbeitsagenlur arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher, müssen Sie sich spälestens drei Tage, nachdem Sie von der Beendigung erfahren haben, arbeitsuchend melden. Es reicht aus, wenn Sie lhrer Arbeitsagenlur in- nerhalb der genannten Fristen z. B. online (hno://www.arbeitsaoentur.de) oder aber telefonisch die Beendigung lhres Arbeitsverhällnisses mitteilen und einen Termin zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung vereinbaren. Sie haben lhre Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, erst dann vollständig erfüllt, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentuf für Ar- D. Sozlalverslcherung beit wahrnehmen. Der Verleiher als lhr Arbeitgeber ist, wie leder Bine beachlen Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht rechtzeitig melden. Eintritt einer Sperrzeit bedeulet, dass trotz Anspruch auf Arbeitslosengeld l, dieser Anspruch ruht und Sie für diese Woche, in der der Anspruch ruht, kein Arbeitslosengeld I erhalten. andere Arbeitgeber auch, verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichlung nicht nach, so haftet dafür im Einsatzfall der Entleiher'. E. Arbeitsschutz und Unfallverhütung Für lhre Tätigkeit bei dem Enlleiher gelten die ötfentlich-rechtlichen Vorschrifien des Arbeitsschulzrechts, die auch der Betrieb des Entleihers einzuhalten hat. Fi..lr die Einhaltung dieser Vorschriften sind Verleiher und Entleiher veranlwortlich. Der Entleiher hat auch die nolwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften zu befolgen. Der Enlleiher hal Sie ferner, insbesondere vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich, über Folgendes zu intormieren: 1. Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen Sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können. sowie irber die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung 3 vgl. S 28 e Absatz 2 sozialgesetzbuch - SGB - lV) c. Info.matlonspfllcht des Entlelhers über freie Arbeitsplätze Der Entleiher hat Sie über freie Arbeitsplätze, die in seinem Unternehmen besetzt werden soF len, zu informieren. Dies kann durch ein€n Aushang an einer für Sie zugängigen Stelle im Betrieb oder Unternehmen des Entleihers geschehen. H. Zugang zu Gemelnschaftselnrlchtungen oder Gemelnschaftsdlensten Zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder - - beispielsweise cemeinKinderbelreuungseinrichtungen, schaftsverpflegung und Beförderungsmittel - hat diensten eines Unternehmens der Entleiher lhnen Zugang zu gewähren, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmetinnen und Arbeitnehmern in seinem Betrieb. Es kann jedoch sachliche Gründe geben, die eine unterschiedliche ! Vgl. S 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB lll) Behandlung rechtfertigen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn Sie nur kurz beim Entleiher beschättigt sind und es für den Entleiher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, lhnen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten zu verschaffen. l. Wer hilft bei Streltigkelten oder Fra- gen? Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Leiharbeitsverhälhis zwischen lhnen und dem Verleaher sind die Arbeitsgerichte zuständig. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie von den Arbeitnehmer- und Aöeitgeberverbänden, Rechtsanwältinnen und Rechlsanwälten sowie den für die Überwachung der Verleiher zuständigen Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Bei Zweifeln, ob der Verleiher die erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur filr Arbeit besitzt, können Sie sich an das jeweils zuständige Team Arbeitnehmerüberlassung in den Agentu- ren ftir Arbeit Düsseldorf, Nürnberg und Kiel wenden. Diese Teams nehmen auch Hinweise auf Rechtsverstöße von Erlaubnisinhabern ent gegen und gehen diesen nach. Die drei zuständigen Teams Arbeitnehmerilber lassung sind mittels folgender Kontaktdaten erreichbar: . o . für Arbeil Düsseldorf, JosefGockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf (Tel:: 021 1 692 4500); Agenlur fi.lr Arbeit Kiel, Projensdorfer Straße 82,24106 Kiel (Tel.: 0431 709 1010); Agentur ftlr Arbeit Nürnberg, RichardWagner-Platz 5, 90443 Nürnberg (Tel.: 09'11 529 4343\ Agentur Die Teams Arbeitnehmetüberlassung sind jeweils filr Erlaubnisinhaber mehrerer Bundesländer zusländig- Das Team in der Agentur für Düsseldorf für die Bundesländer NotdrheinWestfalen und Hessen. Das Team der Agenlur für Arbeit Nürnberg f0r die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland. Das Team in der Agentur für Arbeit Kiel für alle übrigen Bundesländer. Die lnformationen über die ArbeilnehmerÜberlassung erhalten Sie unter folgender lntemetadresse: www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Arbeilnehmerilberlassung.
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