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RENÉ SCHNEIDER
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Schneider · Breul 16 · 48143 Münster · (W.-Germany)
17. Februar 2015
No. 26339
An
PresseMitteilung
In Altenberge (Kreis Steinfurt) wurden der nigerianische Mann Abusali Oyakamoh und
die nigerianische Frau Juliet Oyakamoh wegen des Verdachts auf [Asyl-] Betrug gemäß
§ 263 StGB zum Nachteil der öffentlichen Haushalte, Kassen und anderen Stellen,
welche für die Gewährung von Asyl und Leistungen nach dem Asylrecht zuständig sind,
angezeigt.
Die Zeitung „Westfälische Nachrichten“ vom 26.12.2014 berichtete folgenden Sachverhalt:
„Zwei Jahre waren sie unterwegs, wussten nie, was der nächste Tag bringen wird. Zehn
Monate lebten die Nigerianer in einem Wald-Camp in Marokko, bevor Schlepper sie eines
Nachts an die spanische Küste transportierten. [...] Abusali und Juliet hatten Glück. Sie und
die anderen Flüchtlinge aus ihrem Boot wurden von einem Rettungsschiff aus dem Meer
gefischt. So landeten sie in Spanien.“ [...]
Quelle:
http://www.wn.de/Muensterland/1828060-Suche-nach-Frieden-Eine-nigerianischeFamilie-ist-aus-ihrer-Heimat-geflohen-und-findet-Asyl-bei-einer-Altenbergerin
Die Rechtslage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist eindeutig: „Ein Ausländer, der
aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer
Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er
wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.“
Es besteht deshalb der Verdacht auf [Asyl-] Betrug gemäß § 263 StGB durch sogenannte
„Wirtschaftsflüchtlinge“, weil diese über einen sicheren Drittstaat (hier: Spanien) nach
Deutschland eingereist sind. „Politisch Verfolgte“ – im Sinne des Artikels 16a GG – welche
einen sicheren Drittstaat (hier: Spanien) erreicht haben, und von dort aus nach Deutschland
weiterreisen, liefern damit den unwiderlegbaren Beweis, daß sie nicht Schutz in einem
sicheren Drittstaat suchen, sondern als „Wirtschaftsflüchtlinge“ das Grundrecht auf Asyl in
Deutschland mißbrauchen wollen. Dieser Mißbrauch ist nicht nur rechts- und
verfassungswidrig, sondern auch strafbar: Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den
Irrtum erregt, er sei in Deutschland asyl- und leistungsberechtigt, ist wegen Betruges gemäß §
263 StGB in einem besonders schweren Fall zu bestrafen. Deutsche Amtsträger, welche in
den Asyl-, Ermittlungs- und Strafverfahren nach der erfolgten Anzeige glauben, die Sach- und
Rechtslage anders darstellen zu können, wurden ausdrücklich davor gewarnt, den
Beschuldigten Beihilfe zu leisten oder das Verbrechen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB
zum Vorteil der Beschuldigten zu begehen.
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