http://www.pest-oder-cholera.de/26339.pdf 1 RENÉ SCHNEIDER 48143 Münster · Breul 16 · Deutschland · Telefon (02 51) 3 99 71 61 · Telefax (02 51) 3 99 71 62 Schneider · Breul 16 · 48143 Münster · (W.-Germany) 17. Februar 2015 No. 26339 An PresseMitteilung In Altenberge (Kreis Steinfurt) wurden der nigerianische Mann Abusali Oyakamoh und die nigerianische Frau Juliet Oyakamoh wegen des Verdachts auf [Asyl-] Betrug gemäß § 263 StGB zum Nachteil der öffentlichen Haushalte, Kassen und anderen Stellen, welche für die Gewährung von Asyl und Leistungen nach dem Asylrecht zuständig sind, angezeigt. Die Zeitung „Westfälische Nachrichten“ vom 26.12.2014 berichtete folgenden Sachverhalt: „Zwei Jahre waren sie unterwegs, wussten nie, was der nächste Tag bringen wird. Zehn Monate lebten die Nigerianer in einem Wald-Camp in Marokko, bevor Schlepper sie eines Nachts an die spanische Küste transportierten. [...] Abusali und Juliet hatten Glück. Sie und die anderen Flüchtlinge aus ihrem Boot wurden von einem Rettungsschiff aus dem Meer gefischt. So landeten sie in Spanien.“ [...] Quelle: http://www.wn.de/Muensterland/1828060-Suche-nach-Frieden-Eine-nigerianischeFamilie-ist-aus-ihrer-Heimat-geflohen-und-findet-Asyl-bei-einer-Altenbergerin Die Rechtslage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist eindeutig: „Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.“ Es besteht deshalb der Verdacht auf [Asyl-] Betrug gemäß § 263 StGB durch sogenannte „Wirtschaftsflüchtlinge“, weil diese über einen sicheren Drittstaat (hier: Spanien) nach Deutschland eingereist sind. „Politisch Verfolgte“ – im Sinne des Artikels 16a GG – welche einen sicheren Drittstaat (hier: Spanien) erreicht haben, und von dort aus nach Deutschland weiterreisen, liefern damit den unwiderlegbaren Beweis, daß sie nicht Schutz in einem sicheren Drittstaat suchen, sondern als „Wirtschaftsflüchtlinge“ das Grundrecht auf Asyl in Deutschland mißbrauchen wollen. Dieser Mißbrauch ist nicht nur rechts- und verfassungswidrig, sondern auch strafbar: Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Irrtum erregt, er sei in Deutschland asyl- und leistungsberechtigt, ist wegen Betruges gemäß § 263 StGB in einem besonders schweren Fall zu bestrafen. Deutsche Amtsträger, welche in den Asyl-, Ermittlungs- und Strafverfahren nach der erfolgten Anzeige glauben, die Sach- und Rechtslage anders darstellen zu können, wurden ausdrücklich davor gewarnt, den Beschuldigten Beihilfe zu leisten oder das Verbrechen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB zum Vorteil der Beschuldigten zu begehen. ***
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