Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die

Stand: April 2015
Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen
in/durch die Europäische Union
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der
Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen
möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden.
Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus NichtEU-Ländern (sog. Drittländer) die Regelungen der Europäischen Verordnung [EG] Nr.
998/2003. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung
der Tollwut.
Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, die grundsätzlich älter als drei
Monate und gegen Tollwut geimpft sein müssen, richten sich nach der Tollwutsituation
sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Bei der Einfuhr von
Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken gelten die Regelungen der Richtlinie
92/65/EG; die Einfuhr darf dann nur über gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen.
Folgende Vorgaben sind zu beachten:
1. Veterinärbescheinigung nach EU-einheitlichem Muster
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Hunden, Katzen und Frettchen
aus einem Drittstaat muss grundsätzlich eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte
Gesundheitsbescheinigung nach EU-einheitlichem Muster mitgeführt werden. Seit dem 1.
Januar 2012 gelten folgende Muster:
a) Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2011/874/EU
(hier abrufbar in deutsch) :
• bei Einreise unbegleiteter Tiere
• bei begleiteter Einreise von mehr als fünf Tieren
b) Anhang II des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2011/874/EU
(hier abrufbar in deutsch) :
• bei begleiteter Einreise (Verbringung) von bis zu maximal fünf Tieren
(Bis zum 30. Juni 2012 gelten übergangsweise die bislang zulässigen
Veterinärbescheinigungen, wenn sie vor dem 1. März 2012 ausgestellt wurden.)
Zusätzlich sind in beiden Alternativen Belegdokumente, wie z.B. Impfausweis oder
Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen.
Bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss ein Pass
nach EU-einheitlichem Muster (sogenannter EU-Heimtierausweis) mitgeführt werden, aus
dem sich ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut – gegebenenfalls nach einer
Auffrischungsimpfung – ergibt. Es muss ein inaktivierter Impfstoff mit einem
Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm
verwendet worden sein. (Statt des EU-Heimtierausweises dürfen auch nach dem 1.
Oktober 2004 die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse weiterverwendet werden,
sofern sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden, in Bezug auf die darin
bescheinigten Impfungen und ggf. Antikörpertests noch gültig sind und die nach der
Europäischen Verordnung 998/2003 erforderlichen Angaben [Impfschutz, Kennzeichnung
des Tieres, Angaben zum Besitzer] enthalten.)
2. Kennzeichnung des Tieres durch erkennbare Tätowierung oder
Transponder
Um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob es sich bei dem mitgeführten Tier um das im
Ausweis beschriebene handelt, muss das Tier durch einen unter die Haut injizierten
Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein. Entspricht ein Transponder nicht den
europäischen Standards (ISO-Norm 11784 bzw. Anhang A der ISO-Norm 11785), kann er
mit den vorhandenen Scannern am Flughafen nicht ausgelesen werden. In diesem Fall ist
ein eigener, zu den Transpondern passender Scanner mitzuführen (vgl. Verordnung (EG)
Nr. 998/2003, Artikel 4, Abs. 1 Satz 2).
(Alte Tätowierungskennzeichnungen gelten weiter, wobei nachzuweisen ist (z. B.
EUHeimtierausweis), dass die Tätowierung des Tieres vor dem 03.07.2011
vorgenommen worden ist.)
3. Einfuhr aus „nicht gelistetem Drittstaat“
Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre
Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich zu
Ziffern 1. und 2. einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen
werden. Diese Untersuchung muss
• mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und
• mindestens drei Monate vor der Einreise erfolgen.
Die Blutprobe ist von einem dazu ermächtigten Tierarzt zu entnehmen und muss in einem
von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor untersucht werden. Der
Nachweis über den Antikörpertest ist mitzuführen. Falls das Tier bereits zu einem
früheren Zeitpunkt gegen Tollwut geimpft worden ist, im Anschluss an diese frühere
Impfung ein Antikörpertest mit positivem Ergebnis vorgenommen worden ist und der
Impfschutz seitdem nachweisbar aufrecht erhalten wurde, muss der Antikörpertest vor
der geplanten Reise nicht wiederholt werden.
Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus
einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus
der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im
Heimtierausweis dokumentiert ist.
Gelistete Drittstaaten sind Staaten und Gebiete, bei denen eine Einschleppung der
Tollwut in die Europäische Union nicht zu befürchten ist und aus denen Tiere deshalb
unter erleichterten Bedingungen (= ohne Antikörpertest) eingeführt werden können. Siehe
Anlage der Verordnung 592/2004 der Europäischen Kommission vom 30. März 2004 in
der jeweils aktuellen Fassung (BMELV-Webseite); gemeint sind die in Teil B Abschnitte 1
und 2 sowie Teil C aufgeführten Länder und Gebiete.
Zugelassene Labors finden Sie in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen
Kommission 2004/233/EG vom 4. März 2004 in der jeweils aktuellen Fassung (BMELVWebseite oder unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm).
Es besteht freie Wahl zwischen den aufgeführten Labors, unabhängig vom Zielland der
Reise.
4. Sonstige Hinweise:
Tiere, die die unter Ziffern 1. bis 3. beschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden
von der zuständigen Behörde in den Herkunftsstaat zurückgesandt oder auf Kosten der
Eigentümer in Quarantäne genommen, bis die Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Als
letztes Mittel werden die Tiere ohne finanziellen Ausgleich für die Eigentümer getötet.
Voraussetzung für die Einfuhr von Hunden nach Finnland, Großbritannien, Irland und
Malta ist, dass diese gegen Parasiten (Echinococcus) behandelt wurden. In diesem Fall
sollte in jedem Fall die Auslandsvertretung des Bestimmungslandes kontaktiert werden.
Unter die Bestimmungen der Europäischen Verordnung 998/2003 fällt neben der Einreise
aus einem Drittstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die „Durchreise“ aus
einem Drittstaat über einen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat auf dem
Landweg , da es dabei zwangsläufig ebenfalls zu einer Landeinreise in den EUMitgliedstaat kommt. Es werden daher an das Tier dieselben Anforderungen wie unter
Ziffern 1. bis einschließlich 3. gestellt.
Daneben sind noch folgende Konstellationen denkbar:
a) Begleiteter „Flughafentransit“
Reisender aus Drittstaat steigt mit Hund, Katze oder Frettchen auf einem Flughafen in der
EU um und fliegt in einen Drittstaat weiter. Bei bloßem Umsteigen auf einem Flughafen in
der Europäischen Union kommt es in aller Regel nicht zu einer Einreise , so dass die
oben genannten Erfordernisse nicht erfüllt werden müssen. Nachfolgend werden die
Abläufe am Flughafen Frankfurt / Main und am Flughafen
München erläutert:
• Das Tier reist mit dem Besitzer in der Kabine: Es kommt grundsätzlich nicht zu
einer veterinärrechtlichen Kontrolle. Zeigt das Tier allerdings Auffälligkeiten, werden
Fluggesellschaft oder das Flughafenpersonal die Veterinärstelle am Flughafen
hinzuziehen, die dann über die Weiterreise des Tieres entscheidet. Bei Bedarf wird das
Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht.
• Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Gepäckraum und wird als Gepäck
deklariert:
Bei Aufenthalten von ca. zwei bis drei Stunden kommt es nicht zu einer
veterinärrechtlichen Kontrolle, das Tier wird ohne Hinzuziehung der Veterinärstelle direkt
in das nächste Flugzeug verladen. Bei längeren Aufenthalten wird das Tier in die
Tierstation der Veterinärstelle gebracht und dort veterinärärztlich begutachtet.
• Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Frachtraum und wird als Fracht
deklariert:
Wie im vorigen Absatz. Zusätzlich wird aber gebeten, auf dem Frachtbrief unbedingt
vermerken zu lassen, dass die Besitzer im gleichen Flugzeug reisen und möglichst auch
eine Kopie des Flugtickets beizufügen, damit diese Variante von einer unbegleiteten
Transitreise als Luftfracht (siehe unter b) unterschieden werden kann.
Bei Transitreisen über andere Flughäfen in der Europäischen Union wird
gebeten, sich bei den Fluggesellschaften nach eventuellen Besonderheiten
und sich daraus ergebenden Genehmigungs- oder sonstigen Erfordernissen
zu erkundigen.
b) Unbegleiteter „Flughafentransit“
Hund, Katze oder Frettchen werden als unbegleitete Luftfracht aus einem Drittstaat in
einen Drittstaat versandt, mit bloßem Umladen auf einem Flughafen in der EU, jedoch
ohne Einreise in die EU.
Da es nicht zu einer Einfuhr kommt, sind die genannten Bestimmungen nicht
maßgeblich . Stattdessen greifen hier die Bestimmungen der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung, nach der eine "Durchfuhrgenehmigung" zu beantragen ist.
Im Zweifel sollte die vorgesehene Fluggesellschaft kontaktiert werden.
Für die Einfuhr gefährlicher Hunde in die Bundesrepublik Deutschland sind
über die veterinärrechtlichen Anforderungen hinaus unter Umständen weitere
Bedingungen bzw. Einschränkungen zu beachten.