Stand: April 2015 Merkblatt zu Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in/durch die Europäische Union Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus NichtEU-Ländern (sog. Drittländer) die Regelungen der Europäischen Verordnung [EG] Nr. 998/2003. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, die grundsätzlich älter als drei Monate und gegen Tollwut geimpft sein müssen, richten sich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken gelten die Regelungen der Richtlinie 92/65/EG; die Einfuhr darf dann nur über gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen. Folgende Vorgaben sind zu beachten: 1. Veterinärbescheinigung nach EU-einheitlichem Muster Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Hunden, Katzen und Frettchen aus einem Drittstaat muss grundsätzlich eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nach EU-einheitlichem Muster mitgeführt werden. Seit dem 1. Januar 2012 gelten folgende Muster: a) Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2011/874/EU (hier abrufbar in deutsch) : • bei Einreise unbegleiteter Tiere • bei begleiteter Einreise von mehr als fünf Tieren b) Anhang II des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2011/874/EU (hier abrufbar in deutsch) : • bei begleiteter Einreise (Verbringung) von bis zu maximal fünf Tieren (Bis zum 30. Juni 2012 gelten übergangsweise die bislang zulässigen Veterinärbescheinigungen, wenn sie vor dem 1. März 2012 ausgestellt wurden.) Zusätzlich sind in beiden Alternativen Belegdokumente, wie z.B. Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen. Bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss ein Pass nach EU-einheitlichem Muster (sogenannter EU-Heimtierausweis) mitgeführt werden, aus dem sich ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut – gegebenenfalls nach einer Auffrischungsimpfung – ergibt. Es muss ein inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm verwendet worden sein. (Statt des EU-Heimtierausweises dürfen auch nach dem 1. Oktober 2004 die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse weiterverwendet werden, sofern sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden, in Bezug auf die darin bescheinigten Impfungen und ggf. Antikörpertests noch gültig sind und die nach der Europäischen Verordnung 998/2003 erforderlichen Angaben [Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer] enthalten.) 2. Kennzeichnung des Tieres durch erkennbare Tätowierung oder Transponder Um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob es sich bei dem mitgeführten Tier um das im Ausweis beschriebene handelt, muss das Tier durch einen unter die Haut injizierten Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein. Entspricht ein Transponder nicht den europäischen Standards (ISO-Norm 11784 bzw. Anhang A der ISO-Norm 11785), kann er mit den vorhandenen Scannern am Flughafen nicht ausgelesen werden. In diesem Fall ist ein eigener, zu den Transpondern passender Scanner mitzuführen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 998/2003, Artikel 4, Abs. 1 Satz 2). (Alte Tätowierungskennzeichnungen gelten weiter, wobei nachzuweisen ist (z. B. EUHeimtierausweis), dass die Tätowierung des Tieres vor dem 03.07.2011 vorgenommen worden ist.) 3. Einfuhr aus „nicht gelistetem Drittstaat“ Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich zu Ziffern 1. und 2. einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen werden. Diese Untersuchung muss • mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und • mindestens drei Monate vor der Einreise erfolgen. Die Blutprobe ist von einem dazu ermächtigten Tierarzt zu entnehmen und muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor untersucht werden. Der Nachweis über den Antikörpertest ist mitzuführen. Falls das Tier bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen Tollwut geimpft worden ist, im Anschluss an diese frühere Impfung ein Antikörpertest mit positivem Ergebnis vorgenommen worden ist und der Impfschutz seitdem nachweisbar aufrecht erhalten wurde, muss der Antikörpertest vor der geplanten Reise nicht wiederholt werden. Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist. Gelistete Drittstaaten sind Staaten und Gebiete, bei denen eine Einschleppung der Tollwut in die Europäische Union nicht zu befürchten ist und aus denen Tiere deshalb unter erleichterten Bedingungen (= ohne Antikörpertest) eingeführt werden können. Siehe Anlage der Verordnung 592/2004 der Europäischen Kommission vom 30. März 2004 in der jeweils aktuellen Fassung (BMELV-Webseite); gemeint sind die in Teil B Abschnitte 1 und 2 sowie Teil C aufgeführten Länder und Gebiete. Zugelassene Labors finden Sie in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2004/233/EG vom 4. März 2004 in der jeweils aktuellen Fassung (BMELVWebseite oder unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm). Es besteht freie Wahl zwischen den aufgeführten Labors, unabhängig vom Zielland der Reise. 4. Sonstige Hinweise: Tiere, die die unter Ziffern 1. bis 3. beschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Behörde in den Herkunftsstaat zurückgesandt oder auf Kosten der Eigentümer in Quarantäne genommen, bis die Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Als letztes Mittel werden die Tiere ohne finanziellen Ausgleich für die Eigentümer getötet. Voraussetzung für die Einfuhr von Hunden nach Finnland, Großbritannien, Irland und Malta ist, dass diese gegen Parasiten (Echinococcus) behandelt wurden. In diesem Fall sollte in jedem Fall die Auslandsvertretung des Bestimmungslandes kontaktiert werden. Unter die Bestimmungen der Europäischen Verordnung 998/2003 fällt neben der Einreise aus einem Drittstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die „Durchreise“ aus einem Drittstaat über einen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat auf dem Landweg , da es dabei zwangsläufig ebenfalls zu einer Landeinreise in den EUMitgliedstaat kommt. Es werden daher an das Tier dieselben Anforderungen wie unter Ziffern 1. bis einschließlich 3. gestellt. Daneben sind noch folgende Konstellationen denkbar: a) Begleiteter „Flughafentransit“ Reisender aus Drittstaat steigt mit Hund, Katze oder Frettchen auf einem Flughafen in der EU um und fliegt in einen Drittstaat weiter. Bei bloßem Umsteigen auf einem Flughafen in der Europäischen Union kommt es in aller Regel nicht zu einer Einreise , so dass die oben genannten Erfordernisse nicht erfüllt werden müssen. Nachfolgend werden die Abläufe am Flughafen Frankfurt / Main und am Flughafen München erläutert: • Das Tier reist mit dem Besitzer in der Kabine: Es kommt grundsätzlich nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle. Zeigt das Tier allerdings Auffälligkeiten, werden Fluggesellschaft oder das Flughafenpersonal die Veterinärstelle am Flughafen hinzuziehen, die dann über die Weiterreise des Tieres entscheidet. Bei Bedarf wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht. • Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Gepäckraum und wird als Gepäck deklariert: Bei Aufenthalten von ca. zwei bis drei Stunden kommt es nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle, das Tier wird ohne Hinzuziehung der Veterinärstelle direkt in das nächste Flugzeug verladen. Bei längeren Aufenthalten wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht und dort veterinärärztlich begutachtet. • Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Frachtraum und wird als Fracht deklariert: Wie im vorigen Absatz. Zusätzlich wird aber gebeten, auf dem Frachtbrief unbedingt vermerken zu lassen, dass die Besitzer im gleichen Flugzeug reisen und möglichst auch eine Kopie des Flugtickets beizufügen, damit diese Variante von einer unbegleiteten Transitreise als Luftfracht (siehe unter b) unterschieden werden kann. Bei Transitreisen über andere Flughäfen in der Europäischen Union wird gebeten, sich bei den Fluggesellschaften nach eventuellen Besonderheiten und sich daraus ergebenden Genehmigungs- oder sonstigen Erfordernissen zu erkundigen. b) Unbegleiteter „Flughafentransit“ Hund, Katze oder Frettchen werden als unbegleitete Luftfracht aus einem Drittstaat in einen Drittstaat versandt, mit bloßem Umladen auf einem Flughafen in der EU, jedoch ohne Einreise in die EU. Da es nicht zu einer Einfuhr kommt, sind die genannten Bestimmungen nicht maßgeblich . Stattdessen greifen hier die Bestimmungen der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung, nach der eine "Durchfuhrgenehmigung" zu beantragen ist. Im Zweifel sollte die vorgesehene Fluggesellschaft kontaktiert werden. Für die Einfuhr gefährlicher Hunde in die Bundesrepublik Deutschland sind über die veterinärrechtlichen Anforderungen hinaus unter Umständen weitere Bedingungen bzw. Einschränkungen zu beachten.
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