Verfassungsrecht NRW - Juristisches Repetitorium Hemmer

Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau – Augsburg
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin – Bonn
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig – Saarbrücken
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim – Düsseldorf
Klausur 1695 - Sachverhalt
Klausurenkurs Öffentliches Recht Berlin/Brandenburg
Nach vorgezogener Neuwahl tritt der Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die
Fraktionsbildung verläuft reibungslos. Auf die C-Fraktion entfallen 226 Sitze, auf die S-Fraktion 222. Die
F-Fraktion erhält 61 Mandate, die L-Fraktion 54 und die G-Fraktion 51.
I.
Nach langwierigen Verhandlungen ringen sich die C-, die F- und die G-Fraktion zu einem Tolerierungsmodell durch. Die C- und die F-Fraktion einigen sich in einem förmlichen Koalitionsvertrag auf Grundlinien der Regierungspolitik und die Besetzung der Regierungsämter; Bundeskanzlerin soll die der CFraktion angehörige M werden. Die G-Fraktion erklärt sich dazu bereit, die M mit zu wählen und die von
ihr gebildete Regierung im Amt zu dulden.
Der Bundespräsident hält ein solches Vorgehen für unzulässig. Das Grundgesetz sei auf die Bildung
einer stabilen und handlungsfähigen Regierung angelegt. Er weigert sich daher, dem Bundestag einen
Wahlvorschlag zu unterbreiten und appelliert an die Fraktionen, sich weiter um die Bildung einer dauerhaft mehrheitsfähigen Regierung zu bemühen. Auf sein Ersuchen hin führen die Mitglieder der bisherigen Bundesregierung, die durchweg der S- und der G-Fraktion angehören, die Amtsgeschäfte weiter.
Die Fraktionen respektieren die Entscheidung des Bundespräsidenten zunächst, nehmen seinen Appell
ernst und verhandeln weiter. Dies führt aber auch nach drei vollen Wochen zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundespräsident bleibt bei seiner Entscheidung und weigert sich weiter beharrlich, dem Bundestag unter den gegebenen Umständen einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Er meint, die Aufrechterhaltung des Status quo - Fortführung der Amtsgeschäfte durch die bisherige Bundesregierung - sei der
Wahl einer Minderheitsregierung im gesamtstaatlichen Interesse vorzuziehen. Nun regt sich auf Seiten
sämtlicher Fraktionen Widerstand. Man möchte nicht länger hinnehmen, dass der Bundespräsident die
Kanzlerwahl blockiert.
II.
Nach zähen Verhandlungen einigen sich die C- und die S-Fraktion auf ein Teilungsmodell. In einem
förmlichen Koalitionsvertrag wird vereinbart, dass die koalierenden Fraktionen zunächst den der SFraktion angehörenden S zum Bundeskanzler wählen. Dieser ist jedoch dazu verpflichtet, spätestens am
550. Tag nach seiner Ernennung zurückzutreten. Anschließend, so die Vereinbarungen, sind die Koalitionsfraktionen dazu verpflichtet, die der C-Fraktion angehörende M zur Bundeskanzlerin zu wählen.
Der Bundespräsident hält eine solche Teilung von Kanzlerschaft und Regierungsverantwortung für unzulässig. Wahl- und Amtsperiode seien nach dem Grundgesetz eine Einheit, Wahlentscheidungen müssten
daher auf die volle Wahlperiode hin ausgerichtet sein. Er schlägt daher dem Bundestag weder den S
noch die M, sondern den W zur Wahl vor. Dieser erhält erwartungsgemäß lediglich 61 Stimmen. Daraufhin kommt es zum zweiten Wahlgang, in dem S mit 448 Stimmen gewählt wird. Der Bundespräsident
weigert sich aber, den S zum Bundeskanzler zu ernennen. Er verweist auf die verfassungsrechtliche
Unzulässigkeit des von den Fraktionen angedachten „Jobsharing“ und auf das ihm zustehende Prüfungsrecht.
Prüfen Sie für die Variante I, was die C-, die F- und die G-Fraktion unternehmen können, um die Wahl
der M zur Bundeskanzlerin durchzusetzen.
Prüfen Sie für die Variante II, was S unternehmen kann, um seine Ernennung zum Bundeskanzler
durchzusetzen.
Unterstellen Sie die Verfassungsmäßigkeit des der Neuwahl zugrundeliegenden Wahlrechts, die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Wahlverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung
Klausurenkurs Öffentliches Recht Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: Juli 2016.
Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder
die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums Hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau – Augsburg
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin – Bonn
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen – Potsdam
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig – Saarbrücken
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim – Düsseldorf
Klausur 1695 - Sachverhalt
Klausurenkurs Öffentliches Recht Berlin/Brandenburg
des Bundestags. Prüfen Sie umfassend, gehen Sie gegebenenfalls auch auf vorläufigen Rechtsschutz
ein.
Klausurenkurs Öffentliches Recht Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: Juli 2016.
Alle in dieser Übersicht enthaltenen Texte und Aufbauanleitungen unterliegen dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder
die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums Hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.