Verfassungsrecht NRW - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Klausurenkurs öffentliches Recht Berlin/Brandenburg
Klausur Nr. 1703 - Sachverhalt
Klausur Nr. 1703
Sachverhalt
G hat einen mobilen Bratwurstgrill konstruiert. Dieser besteht aus einem rucksackähnlichen
Tragegestell, einem auf dem Rücken zu tragenden Gasbehälter und einem vor dem Bauch zu
tragenden, mit einer Schutzvorrichtung versehenden Grill. An die Unterseite des Grills ist eine
teleskopartig auszieh- und anklappbare Stange mit einem Gummifuß montiert, mittels derer der
Grill auf dem Boden abgestellt werden kann. Das Gerät wiegt ohne Ware 15,5 kg und kann im
Umhergehen betrieben werden; von der Klappstange muss auch bei Verkaufsvorgängen nicht
notwendig Gebrauch gemacht werden.
G vermietet derartige Grillgeräte an derzeit acht „freie Mitarbeiter“, betätigt sich aber gelegentlich auch selbst als Verkäufer. Die „Grillwalker“ halten sich überwiegend im öffentlichen Straßenland gut besuchter Einkaufsstraßen auf und bieten dort ihre Ware feil. G erzielt hieraus beträchtliche Einkünfte. Über eine Sondernutzungsgenehmigung verfügt weder G noch einer seiner Mitarbeiter; ein entsprechender Antrag wurde nicht einmal gestellt.
Mehrmals wurden Grillwalker von Polizeibeamten angesprochen. In einigen Fällen behaupteten
die Beamten, die Verkaufstätigkeit bedürfe einer Sondernutzungsgenehmigung, die beim zuständigen Bezirksamt bzw. bei der Stadtverwaltung zu beantragen sei und empfahlen dringend,
dies zu tun; in anderen Fällen bestellten die Beamten lediglich Bratwurst. Auf Anfrage beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg bzw. bei der Stadtverwaltung der Stadt Teltow wurde mitgeteilt, eine Genehmigung sei nicht erforderlich; von Seiten des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf
bzw. der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt wurde das Gegenteil behauptet. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bzw. das Innenministerium des Landes Brandenburg teilte
dem G auf Anfrage mit, die Sache sei eindeutig. Jegliche Form des Bauchladenhandels sei als
genehmigungspflichtige Sondernutzung einzustufen ist. Zuständig sei aber das Ordnungsamt,
wohin G sich bitte wenden möge.
G weißt nun überhaupt nicht mehr, was zu tun ist. Mit seiner formgerecht erhobenen, gegen
das Land Berlin bzw. gegen den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Potsdam gerichtete
Klage zum Verwaltungsgericht Berlin bzw. Potsdam erstrebt er die Feststellung, dass es ihm
erlaubt sei, im öffentlichen Straßenland ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mittels der von ihm erfundenen Grillkonstruktion Bratwurst zu verkaufen. Zur Begründung trägt er
vor, er unterscheide sich bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht wesentlich von einem Fußgänger
mit Gepäck. Speziell seine Verkaufstätigkeit sei ebenso zu behandeln wie diejenige eines fliegenden Zeitungshändlers; eine Gleichbehandlung mit einem - unstreitig genehmigungsbedürftigen - Kioskbetrieb sei nicht haltbar. Eine andere Sicht der Dinge, meint G, sei mit seinen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten unvereinbar.
Bearbeitervermerk:
Prüfen Sie, wie das Verwaltungsgericht über die Klage des G entscheiden wird. Auf das Gewerbe- oder Lebensmittelrechts und auf das Unionsrecht ist nicht einzugehen. Einzugehen ist
auch nicht auf das Straßenverkehrsrecht, sondern nur auf das Straßenrecht. Unterstellen Sie,
dass eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung
und eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung nicht erforderlich sind.
hemmer Berlin/Brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: Oktober 2016.
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