folie art 14 gg 2016 - Juristisches Repetitorium Hemmer

RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
ÜBERSICHT ART. 14 GG
A. Schutzbereich
Persönlich
• Jede nat. Person
• Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen
des PrivatR
• Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
➮ Konfusionsarg.
☝(S) Art. 14 schützt Eigentum Privater, nicht
das Privateigentum!
Sachlich: EIGENTUM
Def.: Alle vermögenswerten Rechtspositionen
ꔄ d. h. alles, was das einfache Recht zu diesem
Zeitpunkt als Eigentum definiert
☝ (S): stark normgeprägtes Grundrecht !!!
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RA Dr. Amel Sarić
Einzelne Rechtspositionen:
Übersicht Art. 14 GG
• Eigentum i. S. d. BGB (enger als ET-Begriff in Art. 14
GG)
• Hypotheken, Grundschulden, VorkaufsRe, Marken-,
Urheber-, PatentRe, BesitzR des Mieters etc.
• Str.: ReaG
• Nicht: Vermögen
• Öffentl-rechtl. Positionen, soweit sie „Äquivalent
eigener Leistung“ sind, z. B. Renten oder
Rentenanwartschaften
• Bea.: nur gesicherte Rechtspositionen geschützt,
NICHT: Chancen, Erwartungen,
Verdienstmöglichkeiten!!!
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RA Dr. Amel Sarić
B. Eingriff
Übersicht Art. 14 GG
Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art.
14 Abs. 1 S. 2 GG
I. Begriff
• generell-abstrakte Festlegung, was Eigentum i. S. d. Art.
14 GG ist
• auf Normierung obj.-rechtl. Vorschriften gerichtet, die
Inhalt des Eigentums vom Inkrafttreten des Gesetzes an
für die Zukunft bestimmen
„Definitionsakt“
II. Formen
- durch Gesetz und
- dessen Vollzug
Wichtig:
Vollzug von ISB’en keine Enteignung, sondern bleibt ISB!
ISB bleibt, auch wenn sie verfw ist, eine ISB. Sie schlägt
nicht um in eine Enteignung!
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
Enteignung,
Art. 14 Abs. 3 GG
I. Begriff
• gezielter hoheitlicher Zugriff
• gerichtet auf vollst. od. teilw. Entzug des ET
• zur Erfüllung best. öffentl. Aufgaben
„Entzugsakt“
II. Formen
- Administrativenteignung
- Legalenteignung
Probl.: Abgrenzung Enteignung ⬄ ISB
Alte Rspr.:
Enteignung, wenn ISB ein best. Maß an Intensität
überschritt; abgestellt auf Schwere des Eingriffs bzw.
Sonderopfer für Betroffenen (weiter Enteignungsbegriff;
Sonderopfer- bzw. Schweretheorie); quantitativer
Unterschied
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
BVerfG seit „Naßauskiesungsbeschluß“:
Enteignung ist ggü ISB kein „Mehr“, sondern „aliud“;
Intensität kein Abgrenzungskriterium; (sog. enger
Enteignungsbegriff)
Abgrenzung:
e. A.: Rechtsträgerwechsel
h. M.: Abgrenzung nach Form und Zweckrichtung
• generell-abstrakt (ISB) und konkret-individuell
(Enteignung) und
• Finalität
charakteristisches Merkmal:
(S) Güterbeschaffungsvorgang
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Inhalts- und Schrankenbestimmung
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- durch oder aufgrund formellen Gesetzes
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Normgeber muss Ausgleich zwischen Institutsgarantie (Art.
14 Abs. 1 S. 1 GG) und Sozialbindung des ET (Art. 14 Abs.
2 GG) schaffen
- modifizierte VHM-Prüfung, insbes.:
➤ Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts
(z. B. Grund und Boden unvermehrbar, daher
Interessen der Allgemeinheit stärker zu
berücksichtigen)
➤ Bedeutung des vermögenswerten Guts oder
Rechts für den Eigentümer
(z. B. Veräußerungsverbot als elementarer
Bestandteil des ET nur eingeschränkt möglich)
➤ Härteklauseln und Übergangsregelungen
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
➤ ggf. finanzielle Entschädigung
➩ finanz. Ausgleich nur für Ausnahmefall
➩ Vorrang faktischer Kompensation
(Übergangsregelungen, Ausnahme- und
Befreiungsvorschriften) ꔄ Bestandsschutz
➩ (S) ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
➩ Probl.: sog. salvatorische Klauseln als RGL
für finanz. Ausgleich
Enteignung
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- durch oder aufgrund formellen Gesetzes
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
➤ Gesetzesvorbehalt (Wesentlichkeitstheorie)
➩ parlamentarischer Gesetzgeber muss die eine
Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben
bestimmen
➤ Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG
➮ Warnfunktion, Budgethoheit des Parlaments, Schutz
des Bürgers
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
➮ Fehlen der Junktimklausel führt zur
Verfassungswidrigkeit des EnteignungsG! Keine
Analogie oder Herleitung aus Art. 14 III GG!
➮ sog. salvatorische Klauseln reichen nicht
➮ Kein „Dulde und liquidiere“!
➤ Allgemeinwohl
➮ allein fiskalische Gründe reichen nicht!
➤ Interessenabwägung
➤ ultima ratio
☝ Vorrang der Administrativenteignung!
Arg.: Besserer Rechtsschutz!
D. Höhe der Entschädigung
- nicht: Schadensersatz! V. a. kein entgangener Gewinn!
- grds. Verkehrswert!
E. Rechtsweg
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RA Dr. Amel Sarić
Übersicht Art. 14 GG
Bei ausgleichspflichtigen ISB:
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 VwGO:
Verwaltungsrechtsweg
Enteignung
diff:
• Primärrechtschutz:
i. d. R. RW zu VG, z. B. bei Enteignung durch VA
ist AnfKl. statthaft;
bei Enteignung durch Satzung NK-Antrag,
§ 47 VwGO;
bei Legalenteignung durch förml. Gesetz ist
dagg. allein VB zum BVerfG statthaft.
• Höhe d. Entschädigung:
nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ordentl. Rechtsweg
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