RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich • Jede nat. Person • Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR • Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts ➮ Konfusionsarg. ☝(S) Art. 14 schützt Eigentum Privater, nicht das Privateigentum! Sachlich: EIGENTUM Def.: Alle vermögenswerten Rechtspositionen ꔄ d. h. alles, was das einfache Recht zu diesem Zeitpunkt als Eigentum definiert ☝ (S): stark normgeprägtes Grundrecht !!! !1 RA Dr. Amel Sarić Einzelne Rechtspositionen: Übersicht Art. 14 GG • Eigentum i. S. d. BGB (enger als ET-Begriff in Art. 14 GG) • Hypotheken, Grundschulden, VorkaufsRe, Marken-, Urheber-, PatentRe, BesitzR des Mieters etc. • Str.: ReaG • Nicht: Vermögen • Öffentl-rechtl. Positionen, soweit sie „Äquivalent eigener Leistung“ sind, z. B. Renten oder Rentenanwartschaften • Bea.: nur gesicherte Rechtspositionen geschützt, NICHT: Chancen, Erwartungen, Verdienstmöglichkeiten!!! !2 RA Dr. Amel Sarić B. Eingriff Übersicht Art. 14 GG Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG I. Begriff • generell-abstrakte Festlegung, was Eigentum i. S. d. Art. 14 GG ist • auf Normierung obj.-rechtl. Vorschriften gerichtet, die Inhalt des Eigentums vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen „Definitionsakt“ II. Formen - durch Gesetz und - dessen Vollzug Wichtig: Vollzug von ISB’en keine Enteignung, sondern bleibt ISB! ISB bleibt, auch wenn sie verfw ist, eine ISB. Sie schlägt nicht um in eine Enteignung! !3 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG I. Begriff • gezielter hoheitlicher Zugriff • gerichtet auf vollst. od. teilw. Entzug des ET • zur Erfüllung best. öffentl. Aufgaben „Entzugsakt“ II. Formen - Administrativenteignung - Legalenteignung Probl.: Abgrenzung Enteignung ⬄ ISB Alte Rspr.: Enteignung, wenn ISB ein best. Maß an Intensität überschritt; abgestellt auf Schwere des Eingriffs bzw. Sonderopfer für Betroffenen (weiter Enteignungsbegriff; Sonderopfer- bzw. Schweretheorie); quantitativer Unterschied !4 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG BVerfG seit „Naßauskiesungsbeschluß“: Enteignung ist ggü ISB kein „Mehr“, sondern „aliud“; Intensität kein Abgrenzungskriterium; (sog. enger Enteignungsbegriff) Abgrenzung: e. A.: Rechtsträgerwechsel h. M.: Abgrenzung nach Form und Zweckrichtung • generell-abstrakt (ISB) und konkret-individuell (Enteignung) und • Finalität charakteristisches Merkmal: (S) Güterbeschaffungsvorgang !5 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Inhalts- und Schrankenbestimmung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - durch oder aufgrund formellen Gesetzes II. Materielle Verfassungsmäßigkeit - Normgeber muss Ausgleich zwischen Institutsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und Sozialbindung des ET (Art. 14 Abs. 2 GG) schaffen - modifizierte VHM-Prüfung, insbes.: ➤ Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts (z. B. Grund und Boden unvermehrbar, daher Interessen der Allgemeinheit stärker zu berücksichtigen) ➤ Bedeutung des vermögenswerten Guts oder Rechts für den Eigentümer (z. B. Veräußerungsverbot als elementarer Bestandteil des ET nur eingeschränkt möglich) ➤ Härteklauseln und Übergangsregelungen !6 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG ➤ ggf. finanzielle Entschädigung ➩ finanz. Ausgleich nur für Ausnahmefall ➩ Vorrang faktischer Kompensation (Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften) ꔄ Bestandsschutz ➩ (S) ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung ➩ Probl.: sog. salvatorische Klauseln als RGL für finanz. Ausgleich Enteignung I. Formelle Verfassungsmäßigkeit - durch oder aufgrund formellen Gesetzes II. Materielle Verfassungsmäßigkeit ➤ Gesetzesvorbehalt (Wesentlichkeitstheorie) ➩ parlamentarischer Gesetzgeber muss die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben bestimmen ➤ Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG ➮ Warnfunktion, Budgethoheit des Parlaments, Schutz des Bürgers !7 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG ➮ Fehlen der Junktimklausel führt zur Verfassungswidrigkeit des EnteignungsG! Keine Analogie oder Herleitung aus Art. 14 III GG! ➮ sog. salvatorische Klauseln reichen nicht ➮ Kein „Dulde und liquidiere“! ➤ Allgemeinwohl ➮ allein fiskalische Gründe reichen nicht! ➤ Interessenabwägung ➤ ultima ratio ☝ Vorrang der Administrativenteignung! Arg.: Besserer Rechtsschutz! D. Höhe der Entschädigung - nicht: Schadensersatz! V. a. kein entgangener Gewinn! - grds. Verkehrswert! E. Rechtsweg !8 RA Dr. Amel Sarić Übersicht Art. 14 GG Bei ausgleichspflichtigen ISB: Nach § 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 VwGO: Verwaltungsrechtsweg Enteignung diff: • Primärrechtschutz: i. d. R. RW zu VG, z. B. bei Enteignung durch VA ist AnfKl. statthaft; bei Enteignung durch Satzung NK-Antrag, § 47 VwGO; bei Legalenteignung durch förml. Gesetz ist dagg. allein VB zum BVerfG statthaft. • Höhe d. Entschädigung: nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ordentl. Rechtsweg !9
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