Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. November 2016 (OR. en) 13991/16 TRANS 408 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: Empfänger: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission 31. Oktober 2016 Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: SWD(2016) 351 final Betr.: ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN EXPOST-EVALUIERUNG IM RAHMEN VON REFIT der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ZUSAMMENFASSUNG Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2016) 351 final. Anl.: SWD(2016) 351 final 13991/16 /ab DGE 2A DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.10.2016 SWD(2016) 351 final ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN EX-POST-EVALUIERUNG IM RAHMEN VON REFIT der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ZUSAMMENFASSUNG DE DE ZUSAMMENFASSUNG Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält die Bestimmungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Beförderung von Personen und Gütern) zu erhalten. Ebenfalls werden darin Bestimmungen für die Regulierung und zur Erleichterung der Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten festgelegt, unter anderem durch die Einrichtung eines Europäischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 enthält die Bestimmungen, die von Unternehmen einzuhalten sind, die sich auf dem Markt für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr und auf anderen nationalen Märkten als ihrem eigenen Markt (Kabotage) betätigen wollen. Sie umfasst Bestimmungen in Bezug auf die Dokumente, die diesen Unternehmen vom Mitgliedstaat der Zulassung (Gemeinschaftslizenz) sowie Fahrern aus Drittländern (Fahrerbescheinigung) auszustellen sind. Weitere Bestimmungen der Verordnung betreffen die Ahndung von Verstößen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 (im Folgenden die „Verordnungen“) wurden als Teil des Maßnahmenpakets zur Modernisierung der Vorschriften für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zum Kraftverkehrsmarkt angenommen. Sie hatten das übergeordnete Ziel, die Vollendung des Kraftverkehrsbinnenmarkts sowie dessen Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Die Verordnungen waren bereits Gegenstand einer umfassenden Überprüfung des Straßengüterverkehrsmarkts, die die Kommission in den Jahren 2012-2014 durchgeführt hat. Diese mündete in die Annahme des Berichts über den Stand des Kraftverkehrsmarkts in der Union im April 2014. In diesem Bericht stellte die Kommission fest: „Eine ausgewogene Reform, die auch Bestimmungen enthielte, um die einheitliche Anwendung der Marktzugangsregeln sicherzustellen, würde zu einer Klärung der von den Mitgliedstaaten und der Branche unterschiedlich ausgelegten und angewandten Vorschriften führen. Klarere Vorschriften bilden die Grundlage für eine verbesserte Kultur der Rechtstreue und schränken Betrugsmöglichkeiten (steuerlicher oder sozialrechtlicher Art) ein. Dies ist eine unverzichtbare Voraussetzung, um die Kohärenz der Durchsetzung, die in einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum erwartet wird, zu verbessern.“ Im Jahr 2015 wurde die Prüfung für zweckmäßig erachtet, ob die beiden Verordnungen weiterhin für ihren Zweck geeignet sind, so dass sie im Rahmen des Programms zur Bewertung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT 1) einer Evaluierung unterzogen wurden. Bei dieser Evaluierung wurde untersucht, ob sich die beiden Verordnungen hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele als wirksam und effizient erwiesen haben, ob es weiterhin zweckmäßig ist, Instrumente in diesem Bereich auf EU-Ebene zu haben, und ob die Kohärenz der Verordnungen mit anderen Politikbereichen der EU gegeben ist. Die Evaluierung erstreckte sich auf die gesamte EU und auf die Jahre 2011 bis 2015. Gestützt wird sie durch eine externe Studie, die 2014-2015 für die Kommission durchgeführt wurde 2, regelmäßige Kontakte zu Interessenträgern sowie politische Dokumente der Kommission und andere einschlägige Literatur. 1 COM(2012) 746, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), 12.12.2012. 2 http://ec.europa.eu/transport/facts-fundings/evaluations/doc/2015-12-ex-post-evaluation-regulations-2009r1071-and2009r1072.pdf 2 In der Gesamtschau setzte die Annahme der Verordnungen einen geeigneten theoretischen Rahmen für Tätigkeiten im EU-Straßengüterverkehrsmarkt. Während gemeinsame EUVorschriften für den Zugang zum Beruf und zum Markt eine stärkere Harmonisierung in allen Mitgliedstaaten herbeiführen und verhindern sollen, dass Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen ergreifen, haben sie in der Praxis aufgrund von Problemen bei der Durchsetzung und Durchführung das Ziel nicht erreicht, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Es wurden erhebliche Probleme festgestellt. Die größten Schwierigkeiten waren mit der praktischen Anwendung und Durchsetzung der in den Verordnungen festgelegten Grundsätze verbunden. Unterschiede bei der Auslegung ihrer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten und Kraftverkehrsunternehmen, Unstimmigkeiten bei den Durchsetzungsverfahren und die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten behindern die wirksame Durchsetzung der Verordnungen in erheblichem Maß und führen zu Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen. Es gibt große Unterschiede in Bezug auf die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten. Einige Mitgliedstaaten messen beispielsweise der Kontrolle der illegalen Kabotage großes Gewicht (finanzielle und personelle Mittel) bei, während andere Mitgliedstaaten die Kabotage praktisch nicht kontrollieren. Ein weiterer großer Mangel hängt damit zusammen, dass es kaum Zusammenarbeit zwischen (zumindest einigen) Mitgliedstaaten gibt, insbesondere in Bezug auf die Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung. Die Kabotagebestimmungen sind unklar und kaum durchsetzbar. Einige Mitgliedstaaten akzeptieren ein mehrfaches Be- und/oder Entladen innerhalb derselben Kabotage, andere nicht. Die Begriffsbestimmung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung ist nicht eindeutig, insbesondere hinsichtlich der Definition der Betriebsstätte. Einige Länder schreiben zum Beispiel Abstellplätze vor, andere nicht. Zudem mangelt es an Klarheit bei der Frage, welche Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen sollten. Die von der Kommission herausgegebene Einstufung der Schwere der Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, deckt ausschließlich sicherheitsbezogene Verstöße ab. Die Rehabilitierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden sich stark voneinander. Einige Mitgliedstaaten schreiben zusätzliche Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vor, beispielsweise im Zusammenhang mit der Mindestzahl von Fahrzeugen oder mit dem Mindestalter des Verkehrsleiters, was zu unterschiedlichen Bedingungen für den Zugang zum Beruf führt. In Bezug auf Verstöße gegen die Verordnungen weichen die finanziellen Sanktionen zwischen den Mitgliedstaaten oft in einem Ausmaß voneinander ab, das mit sozioökonomischen Unterschieden allein nicht zu begründen ist. Trotz der Tatsache, dass die EU-Verordnungen unmittelbar auf nationaler Ebene anwendbar sind, haben mehrere Mitgliedstaaten ergänzende nationale Leitlinien zu ihrer Anwendung erlassen. In einigen Fällen wiesen die nationalen Regulierungssysteme Rechtsverletzungen auf, so dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einleitete. Vertragsverletzungsverfahren wurden auch in Fällen eingeleitet, in denen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnungen nicht anwendeten. Was die Wirksamkeit der Verordnungen angeht, ist der bezüglich der Verringerung der Verwaltungskosten insgesamt erzielte Nutzen bislang sehr viel niedriger als ursprünglich 3 erwartet. Die Differenz ist vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass das ERRUSystem noch nicht voll funktionsfähig ist. Dies liegt daran, dass noch nicht alle einzelstaatlichen elektronischen Register der Mitgliedstaaten miteinander vernetzt sind und die bereits angeschlossenen Mitgliedstaaten unzureichend Gebrauch von ERRU machen. Die Verordnungen decken die meisten wichtigen Bereiche ab, die für die Erreichung der Ziele einer Verringerung der Wettbewerbsverzerrungen und der Schaffung besser harmonisierter Bedingungen für den Zugang zum Beruf und zum Markt für den grenzüberschreitenden Kraftverkehr von Belang sind. Die verbleibenden Schwierigkeiten werden hauptsächlich durch Probleme der Auslegung und/oder Durchsetzung statt durch die Zielrichtung der Bestimmungen selbst verursacht. Es bestehen keine größeren Unstimmigkeiten zwischen den Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, mit denen sie zusammenwirken, wenngleich bestimmte Schwierigkeiten bei ihrer Durchsetzung gemeinsam mit der Richtlinie 92/106/EWG zum kombinierten Verkehr und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern festzustellen sind. Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse kommt die derzeitige REFIT-Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verordnungen ihre ursprünglichen Ziele nur in sehr begrenztem Maß erreichen. Einige ihrer Bestimmungen weisen wesentliche Mängel auf, sind nicht eindeutig und geben keine ausreichende Orientierungshilfe, was zu ihrer wirkungslosen und uneinheitlichen Durchsetzung führt und zu anhaltenden Problemen im Straßengüterverkehrsmarkt beiträgt. 4
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