ASYL- UND FLUCHTMIGRATION Info-Box 2 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) Auf rechtlich-institutioneller Ebene besteht das GEAS aus zwei Institutionen, zwei Verordnungen und fünf Richtlinien. Während Verordnungen sofort wirksam sind, müssen Richtlinien von den Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Institutionen Das 2010 geschaffene Europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) unterstützt die Asyl- und Einwanderungsbehörden vor allem in den südeuropäischen Mitgliedsländern und bietet für Mitarbeiter der entsprechenden Behörden Trainings und Schulungsmaßnahmen an. Darüber hinaus erstellt es Berichte über die Lage in wichtigen Herkunftsländern von Menschen, die nach Europa flüchten, und koordiniert bei unbegleiteten Minderjährigen und beim Schutz für Opfer von Menschenhandel die Zusammenarbeit. Die bereits 2004 gegründete europäische Grenzschutzagentur Frontex hat vor allem die Aufgabe, gemeinsame Grenzschutzoperationen der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Geografischer Schwerpunkt solcher Operationen ist das Mittelmeer. Darüber hinaus unterstützt Frontex die Grenzschutzbehörden der Mitgliedstaaten technisch und personell, sammelt Daten und erstellt Berichte zu Grenzüberschreitungen und Grenzschutz (Mungianu 2013). Die Verordnungen Im Sommer 2013 wurde die Dublin-III-Verordnung verabschiedet. Am zentralen Mechanismus zur Feststellung der Zuständigkeit hat sich dadurch nichts geändert: In der Regel ist für die Durchführung eines Verfahrens der Staat der Ersteinreise zuständig. Die Verordnung erweitert aber den Personenkreis, für den dieses Zuständigkeitsprinzip gilt, um Personen, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt haben. Zudem präzisiert und erweitert sie die Fallkonstellationen, in denen vom Dublin-Prinzip abgewichen werden kann. Die Eurodac-Verordnung regelt den Aufbau und die Arbeitsweise der Datenbank, in der die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und irregulär Eingereisten gespeichert sind; sie ist also zentral für das Funktionieren der Zuständigkeitsverordnung. Die novellierte Verordnung präzisiert u. a. die Berechtigungen für einen Zugriff auf die Datenbank und erweitert die Möglichkeiten dazu. Die Richtlinien Die Massenzustromsrichtlinie existiert schon seit 2001, wurde aber bisher noch nie angewandt. Sie ist ein ‚Pauschalverfahren‘, nach dem Flüchtlinge einen zeitlich befristeten Aufenthaltsstatus bekommen können, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Richtlinie ist laut Art. 2d der „Zustrom einer großen Zahl Vertriebener, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, unabhängig davon, ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde“. Die Qualifikationsrichtlinie in ihrer 2013 beschlossenen neuen Fassung definiert den Status von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Gegenüber der alten Richtlinie wurden die Anerkennungskriterien großzügiger gefasst und auch die Rechte anerkannter Flüchtlinge gestärkt. Die Aufnahmerichtlinie normiert Mindeststandards für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden. Diese Standards wurden gegenüber der vorherigen Version präzisiert. Die Asylverfahrensrichtlinie soll die verschiedenen Anerkennungs- und Widerrufsverfahren in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen. Im Zentrum stehen dabei Fristen und Verfahrensrechte. Zudem stellt die Richtlinie subsidiär Geschützte verfahrensrechtlich mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gleich. Die Rückführungsrichtlinie vereinheitlicht die Standards und Verfahren für Maßnahmen zur Beendung des Aufenthalts. einerseits den klassischen individuellen Schutz vor Verfolgung bzw. Bedrohung für Leib und Leben über ein Asylverfahren, das in der Regel im Aufnahmeland beantragt werden muss, andererseits kollektive Schutzformen, bei denen der Staat sich bereit erklärt, ein bestimmtes Kontingent von Flüchtlingen einer bestimmten 62 Jahresgutachten 2015 Herkunftsgruppe aus dem Ausland aufzunehmen. Der zweite Aspekt betrifft asyl- und flüchtlingspolitische Instrumente, mit denen die Zuständigkeit für die Verfahrensdurchführung bestimmt wird – wie in Europa das Dublin-Prinzip –, und den Einsatz von Listen sicherer Herkunftsstaaten.
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