Neues ZollVG beinhaltet langjährige Forderung der GdP Hilden, 25.09.2016 Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines neuen Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) beinhaltet langjährige Forderungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Dennoch wird mit der vorliegenden Änderung des Zollverwaltungsgesetzes eine nach wie vor bestehende und kaum durchsichtige „Patchworkgesetzgebung“ für sämtliche vollzugspolizeiliche Kontroll-, Fahndungsund Ermittlungsdienste fortgeschrieben. Mit dem neuen Gesetz wird eine eklatante Rechtslücke bei den Sicherungs- und Schutzmaßnahmen geschlossen. Bemerkenswert ist der Vorgang schon deshalb, weil vergleichbare Regelungen zur Sicherung der eigenen eingesetzten Kräfte und zum Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte im Zollfahndungsdienstgesetz bereits seit 2002 bestehen und nunmehr Ende 2016 im neuen ZollVG für alle (!) Vollzugsbeamten verankert werden sollen. Dieser Vorgang – mit einem solchen Zeitlauf – zeigt deutlich, wie beschämend, langsam und verantwortungslos mit Fragen der Sicherheit der eingesetzten Beamten im Zoll umgegangen wird. Der Zoll braucht nach den schwerwiegenden Angriffen von 1998 mit vier toten Kollegen an einem Tag fast zwanzig Jahre, um die Sicherheit der eingesetzten Beamten rechtlich für alle (!) Einsatzkräfte zu normieren. Wir empfehlen dem Gesetzgeber konkret, den § 10a ZollVG n.F. alternativ so zu fassen, dass neben den Sicherungsmaßnahmen auch notwendige Schutzmaßnahmen zum Schutz Dritter und für wesentliche Vermögenswerte erfasst werden und dabei auf die bewährten Befugnisse im ZFdG verwiesen werden soll, statt einen neuen Kanon zu formulieren. Damit hätten alle Vollzugsbeamten dieselben Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Zudem sind waffentragende Zollbeamte erst in sechs von 16 Bundesländern und bei der Bundespolizei durch entsprechende Regelungen in den Landespolizeigesetzen bzw. im Bundespolizeigesetz ermächtigt. Insofern ist die im Entwurf im Artikel 1 Nr. 14 vorgesehene Aufnahme des § 12 d folgerichtig aber unvollständig. Der § 12 d im Entwurf korrespondiert nur mit den einschlägigen landespolizeilichen Gesetzen. Die vergleichbare Regelung des § 64 Bundespolizeigesetz bleibt nach der vorliegenden Formulierung für den Zoll unberücksichtigt, sodass eine Unterstützung der Bundespolizei nach § 12 ZollVG n.F. nicht erfasst wäre. Im Übrigen wird ein Tätigwerden des Zolls unnötig auf den Fall eingeschränkt, dass die zuständige Polizei die Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Damit sind Fälle der Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Polizei durch das ZollVG n.F. ausgeschlossen. Wir regen daher an, eine geeignete Formulierung zu wählen, die sich an den § 65 BPolG anlehnt. Die unverantwortliche Lücke, dass sich diese Regelungen bisher nur auf sechs von 16 Ländern und auf den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei beschränkt, ließe sich durch Aufnahme der Vollzugsbeamten der Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste des Zolls zügig durch den Bund durch die Aufnahme der in Rede stehenden Beamten in den § 1 Bundespolizeibeamtengesetz (inkl. die dazugehörige Rechtsverordnung) schließen.
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