Neuregelungim§26BBesG Zollwiederunter"fernerliefen" Hilden,23.01.2016 WährenddieletzteÄnderungderBundesobergrenzenverordnungdemZollimmittlerenDienst einePlanstellenobergrenzenerhöhungauf40%fürA9/A9mZbescherteunddieseÄnderungmit der Vergleichbarkeit zur Bundespolizei begründet wurde, findet sich der Zoll nun wieder im Sammelbecken der übrigen Behörden und bleibt weit abgeschlagen von der vergleichbaren Bundespolizei,dieimneuen§26BBesGimAbsatz1Ziffer1eineneigenenTatbestandhat. "Diese besoldungsrechtliche Ungerechtigkeit muss bereinigt werden", erklärt Frank Buckenhofer,VorsitzenderderGdP-Zoll. DieGdPnutztdieGelegenheit,anlässlichdieserNeuregelungundderwichtigenEinbindungdes Zolls bei der Unterstützung der Bundespolizei folgende drei beamtenrechtlichen KernforderungenerneutandiePolitikheranzutragen. 1. DieObergrenzenfürZollvollzugsbeamteimSinnedes§6UZwGmüssenvergleichbar derBundespolizeiinderZiffer1des§26(1)BBesGauchmit50%inder BesoldungsgruppeA8und50%inderBesoldungsgruppeA9geregeltwerden. 2. EinführungdesEingangsamtesA7imZoll 3. AufnahmederZollvollzugsbeamtenimSinnedes§6UZwGindas Bundespolizeibeamtengesetz(BPolBG) BegrüßtwirddieErhöhungimgehobenenDienstinderBesoldungsgruppeA12auf40%undin derBesoldungsgruppeA13auf30%. Gutestoppen–Falschesstoppen! GdP–WirsindZoll.
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