Neuregelung im § 26 BBesG Zoll wieder unter "ferner liefen"

Neuregelungim§26BBesG
Zollwiederunter"fernerliefen"
Hilden,23.01.2016
WährenddieletzteÄnderungderBundesobergrenzenverordnungdemZollimmittlerenDienst
einePlanstellenobergrenzenerhöhungauf40%fürA9/A9mZbescherteunddieseÄnderungmit
der Vergleichbarkeit zur Bundespolizei begründet wurde, findet sich der Zoll nun wieder im
Sammelbecken der übrigen Behörden und bleibt weit abgeschlagen von der vergleichbaren
Bundespolizei,dieimneuen§26BBesGimAbsatz1Ziffer1eineneigenenTatbestandhat.
"Diese besoldungsrechtliche Ungerechtigkeit muss bereinigt werden", erklärt Frank
Buckenhofer,VorsitzenderderGdP-Zoll.
DieGdPnutztdieGelegenheit,anlässlichdieserNeuregelungundderwichtigenEinbindungdes
Zolls bei der Unterstützung der Bundespolizei folgende drei beamtenrechtlichen
KernforderungenerneutandiePolitikheranzutragen.
1. DieObergrenzenfürZollvollzugsbeamteimSinnedes§6UZwGmüssenvergleichbar
derBundespolizeiinderZiffer1des§26(1)BBesGauchmit50%inder
BesoldungsgruppeA8und50%inderBesoldungsgruppeA9geregeltwerden.
2. EinführungdesEingangsamtesA7imZoll
3. AufnahmederZollvollzugsbeamtenimSinnedes§6UZwGindas
Bundespolizeibeamtengesetz(BPolBG)
BegrüßtwirddieErhöhungimgehobenenDienstinderBesoldungsgruppeA12auf40%undin
derBesoldungsgruppeA13auf30%.
Gutestoppen–Falschesstoppen!
GdP–WirsindZoll.