Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin für die

Wahlbekanntmachung
der Wahlleiterin für die Samtgemeindewahl
und die Direktwahl in der zukünftigen
Samtgemeinde Land Hadeln
I. Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin/eines Samtgemeindebürgermeisters
Für die am 01. November 2016 beginnende Wahlperiode findet im Rahmen der Kommunalwahlen
am 11. September 2016 die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des
Samtgemeindebürgermeisters der zukünftigen Samtgemeinde Land Hadeln (jetzige Samtgemeinden
Am Dobrock und Land Hadeln) statt. Erhält von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keiner mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am 25. September 2016 (zweiter Sonntag nach der Wahl)
eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten
Stimmen erhalten haben.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Für die Wahl zur Samtgemeindebürgermeisterin/zum Samtgemeindebürgermeister bildet das Gebiet
der zukünftigen Samtgemeinde Land Hadeln das Wahlgebiet.
III. Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für die Wahl zur Samtgemeindebürgermeisterin/zum Samtgemeindebürgermeister
sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 25. Juli 2016, 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung
einzureichen:
Wahlleiterin:
Irene Lengsfeld, Am Markt 1, 21781 Cadenberge
Stellv. Wahlleiter:
Norbert Sadatzki, Marktstraße 21, 21762 Otterndorf.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von
Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder wahlberechtigten Einzelpersonen
(Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber) eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson (§ 80 Abs. 5
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes) kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie
nicht wahlberechtigt ist. In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer
Mitglied dieser Partei oder parteilos ist. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer
seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren
Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlgebietes
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für diese Unterstützungsunterschriften muss die
Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sie muss bei der Einreichung
des Wahlvorschlags nachgewiesen werden. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien
und Wählergruppen dürfen erst gesammelt werden, wenn die Bewerberinnen/Bewerber von den
wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegierten der Partei oder Wählergruppe bestimmt worden sind.
Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden,
die auf Anforderung von der Wahlleitung kostenfrei geliefert werden. Parteien und Wählergruppen
haben bei der Anforderung formlos zu bestätigen, dass die Bewerberinnen/Bewerber nach § 24 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bestimmt worden sind.
Von diesen Unterstützungsunterschriften sind die bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaber der
aufgelösten Körperschaften (Samtgemeinde Am Dobrock/Samtgemeinde Land Hadeln) und die im §
21 Abs. 10 NKWG genannten Parteien, Wählergruppen befreit. Folgende Parteien und
Wählergruppen brauchen danach keine Unterstützungsunterschriften vorzulegen:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE. in Niedersachsen (DIE LINKE.)
Für die Wahlvorschläge dieser Parteien genügt die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen
Parteiorgans; beziehungsweise von drei Wahlberechtigten einer Wählergruppe, der wahlberechtigten
Einzelperson oder der wählbaren Einzelperson, soweit sie sich selbst vorschlägt.
IV. Wahlanzeige
Parteien, die an den Direktwahlen teilnehmen wollen, aber oben nicht aufgeführt sind, werden hiermit
aufgefordert, eine Wahlanzeige (§ 22 Abs. 1 NKWG) bis zum 13. Juni 2016 an die Niedersächsische
Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, zu senden. Der Wahlanzeige sind jeweils ein
Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß
bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ein Nachweis über
den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
Auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, der beizufügenden Unterlagen und der
Wahlanzeige, §§ 21 bis 26, 45 a bis 45 i NKWG, in der Fassung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 35),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (GVBl. S. 186) und der §§ 31 bis 35 der
Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, in der Fassung vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280,
431), zuletzt geändert durch VO vom 10.11.2015 (Nds. GVBl. S. 320) wird besonders hingewiesen.
07. Mai 2016
Lengsfeld
Samtgemeindewahlleiterin