Wahl zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister der

Wahl zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister der Gemeinde
Buttenwiesen am Sonntag, 12. Juni 2016
Am Sonntag, 12. Juni 2016, findet in der Gemeinde Buttenwiesen die
Wahl zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister statt. Rund 4.500
wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde sind an
diesem Tag aufgerufen, ihr Gemeindeoberhaupt für die kommenden sechs
Jahre zu bestimmen.
Für diese Wahl können Parteien und Wählergruppen spätestens bis zum
Stichtag 21. April 2016, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge einreichen.
Für das Amt des Ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am
Wahltag
- Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 GLKrWG von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist.
Nicht gewählt werden kann, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Die von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellende sich bewerbende
Person muss zu diesem Zweck in einer Aufstellungsversammlung von den
wahlberechtigten Anhängern der Partei oder Wählergruppe in geheimer
Abstimmung gewählt werden.
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift ist von der die Versammlung leitenden Person und zwei
Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu
unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift
unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste der
Versammlungsteilnehmer beigefügt sein.
Jeder Wahlvorschlag muss von 10 Personen unterschrieben sein, die am
02.05.2016 wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich
bewerbende Personen ist unzulässig.
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen zusätzlich von
mindestens 120 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bis zum
02.05.2016 bei der Gemeindeverwaltung aufliegen, unterstützt werden
(sog. Unterstützungsunterschriften).
Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien oder Wählergruppen, die nicht
auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag
vor dem Wahltag im Gemeinderat vertreten waren oder die im Freistaat
Bayern bei der letzten Landtagswahl oder Europawahl mindestens 5 v.H.
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten
Bundestagswahl mindestens 5 v.H. der abgegebenen gültigen
Zweitstimmen erhalten haben.
Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen ist nur bis zum 21.
April 2016 zulässig.
Nähere Einzelheiten sind den amtlichen Bekanntmachungen zu
entnehmen, die an den Anschlagtafeln in allen Gemeindeteilen
veröffentlicht werden.
Parteien und Wählergruppen, die die Aufstellung von Bewerbern zur
Bürgermeisterwahl beabsichtigten, können die hierzu notwendigen
Unterlagen im Rathaus bei Herrn Schechinger (Zimmer 20, 2. OG)
erhalten.