Wahl zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister der Gemeinde Buttenwiesen am Sonntag, 12. Juni 2016 Am Sonntag, 12. Juni 2016, findet in der Gemeinde Buttenwiesen die Wahl zum berufsmäßigen Ersten Bürgermeister statt. Rund 4.500 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde sind an diesem Tag aufgerufen, ihr Gemeindeoberhaupt für die kommenden sechs Jahre zu bestimmen. Für diese Wahl können Parteien und Wählergruppen spätestens bis zum Stichtag 21. April 2016, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge einreichen. Für das Amt des Ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag - Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes ist, - das 18. Lebensjahr vollendet hat und - nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 GLKrWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Nicht gewählt werden kann, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellende sich bewerbende Person muss zu diesem Zweck in einer Aufstellungsversammlung von den wahlberechtigten Anhängern der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der die Versammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben. Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste der Versammlungsteilnehmer beigefügt sein. Jeder Wahlvorschlag muss von 10 Personen unterschrieben sein, die am 02.05.2016 wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen ist unzulässig. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen zusätzlich von mindestens 120 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bis zum 02.05.2016 bei der Gemeindeverwaltung aufliegen, unterstützt werden (sog. Unterstützungsunterschriften). Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien oder Wählergruppen, die nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag im Gemeinderat vertreten waren oder die im Freistaat Bayern bei der letzten Landtagswahl oder Europawahl mindestens 5 v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens 5 v.H. der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen ist nur bis zum 21. April 2016 zulässig. Nähere Einzelheiten sind den amtlichen Bekanntmachungen zu entnehmen, die an den Anschlagtafeln in allen Gemeindeteilen veröffentlicht werden. Parteien und Wählergruppen, die die Aufstellung von Bewerbern zur Bürgermeisterwahl beabsichtigten, können die hierzu notwendigen Unterlagen im Rathaus bei Herrn Schechinger (Zimmer 20, 2. OG) erhalten.
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