SAMTGEMEINDE BADDECKENSTEDT BADDECKENSTEDT, 25.04.2016 Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Samtgemeindewahl am 11.09.2016 in der Samtgemeinde Baddeckenstedt Gemäß § 16 Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) in Verbindung mit § 32 der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Fassung vom 05.07.2006 Nds. GVBl. S. 280, 431) zuletzt durch Verordnung vom 10.11.2015 (Nds. GVBl. S. 320) gebe ich zur Wahl des Rates der Samtgemeinde Baddeckenstedt am 11.09.2016 folgendes bekannt: I. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter im Samtgemeinderat Baddeckenstedt (Abgeordnete) Gemäß § 46 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beträgt die Anzahl 26 Abgeordnete (zu wählende Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Baddeckenstedt). II. Wahlgebiet, Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche Wahlgebiet ist das Gebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt. Gemäß § 7 Abs. 2 NKWG bildet das Wahlgebiet der Samtgemeinde Baddeckenstedt 1 Wahlbereich. III. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5 NKWG) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gem. § 21 Abs. 4 NKWG höchstens 31 Bewerberinnen / Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. In den Wahlvorschlag einer Partei darf gem. § 21 Abs. 7 NKWG nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gem. § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. IV. Zahl der erforderlichen Abs. 9 NKWG) Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG). Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind gem. § 32 Abs. 2 NKWO bei der Samtgemeindewahlleitung anzufordern. -2KieJ:\VORDRUCKE\AMT_4\INNERES\KOMMUNALWAHL2016\BEKANNTMACHUNGEN\WAHLBEKANNTMACHUNG-WAHLVORSCHLAEGE-07.DOC03.05.16 -2Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen gem. § 32 Abs. 4 NKWO Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Entsprechend ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 NKWG durch die Parteien und Wählergruppen zu bestätigen. Für die Kommunalwahlen (allgemeine Neuwahlen) am 11. September 2016 wurde gemäß Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 28.05.2015 - LWL 11421/10 - festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG für folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge zutreffen, so dass Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG nicht erforderlich sind: Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE) Freie Demokratische Partei (FDP) DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE) Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 NKWG Bürgerforum Samtgemeinde Baddeckenstedt (Bürgerforum) Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als Parteien zu der Kommunalwahl am 11. September 2016 nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens bis zum 13.06.2016 der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen (Wahlanzeige gem. § 22 Abs. 1 NKWG). V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Die dort bezeichneten Anlagen sind auf der Internetseite der Niedersächsischen Landeswahlleitung www.landeswahlleiter.niedersachsen.de abrufbar. VI. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Wahlvorschläge zur Samtgemeindewahl sind möglichst frühzeitig, gemäß § 21 Abs. 2 NKWG spätestens jedoch bis zum Montag, 25. Juli 2016, 18:00 Uhr (48. Tag vor der Wahl) bei der Samtgemeindewahlleitung, Dienstanschrift: Samtgemeindeverwaltung Baddeckenstedt, Heerer Straße 28, 38271 Baddeckenstedt einzureichen. Baddeckenstedt, den 25. April 2016 Der Samtgemeindewahlleiter Jens Range auszuhängen: abzunehmen: - sofort 26.07.2016 KieJ:\VORDRUCKE\AMT_4\INNERES\KOMMUNALWAHL2016\BEKANNTMACHUNGEN\WAHLBEKANNTMACHUNG-WAHLVORSCHLAEGE-07.DOC03.05.16
© Copyright 2024 ExpyDoc