Vorteil HZV

HZV
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Vorteil HZV –
nicht nur in Nordrhein
In immer mehr Regionen bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen so genannte „Strukturverträge“ an, die
sich vermeintlich zum Ziel gesetzt haben die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die Unterschiede zur
Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gehen jedoch weit über die Vergütung hinaus.
Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des
Deutschen Hausärzteverbandes, bezeichnete diese Verträge in seinem Bericht zur Lage
auf der Delegiertenversammlung des Deutschen Hausärzteverbandes in Freiburg als
Musterrechnung für einen AOK-Patienten
(Basis der Berechnung sind die aktuell vorliegenden Abrechnungsergebnisse aus dem HZV-Vertrag.
Den AOK-Strukturvertrag betreffend können nur Grundlagen aus den vergangenen Quartalen als
Basis dienen, da die neuesten Änderungen erst zum 1. April 2016 in Kraft traten)
Fallwert HZV AOK-Rheinland/ Hamburg 2015 (Hausärzteverband): im Schnitt 85 Euro
Hausärztlicher KV-Fallwert – mit dem Leistungsumfang des RLV – beträgt aktuell: 39,01
Euro gemäß Veröffentlichung der KV Nordrhein
Zusätzliche Leistungen über die KV für Leistungen aus dem HZV-Ziffernkranz (inkl. in
der KV noch weiter außerbudgetär abzurechnenden hausärztlichen Versorgungsleistungen
(ohne Notdienst, Akupunktur o.ä.) für eine hausärztliche Einzelpraxis: ca. 17,50 Euro je
Fall
Gesamtfallwert Strukturvertrag AOK Rheinland/ Hamburg: 39,01 Euro + 8,50 Euro*
+17,50= 65,01 Euro.
(*maximal zu erzielender durchschnittlicher add-on-Fallwert für die Leistungen des Strukturvertrages; Voraussetzung: hohe Rentner- und Chronikerzahlen, 2x Arzneimittelcheck pro Woche, 1x Überleitungsmanagement pro Woche bei 500 AOK-Versicherten. Zugrunde liegen die durchschnittlichen
Diagnose- und Hausbesuchshäufigkeiten, wie von der KVNO veröffentlicht)
Damit beträgt der Unterschied zwischen HZV-Vertrag und Strukturvertrag ca. 19,99 Euro.
Dieser Fallwert muss einem um die „HZV-Kosten“ (2,50 Euro pro Patient für Labor, Software, Fortbildung) bereinigten HZV-Fallwert gegenübergestellt werden. Die Differenz zugunsten des HZV-Fallwertes als betriebswirtschaftlich relevante Kennziffer beträgt somit:
17,49 Euro (19,99 Euro-2,50 Euro). Der HZV-Mehrwert beträgt mindestens 27 Prozent!
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„eigentlich unwürdig“. Selbstverständlich,
auch das betonte er, sei es wichtig, die Krankheiten der behandelten Patienten vernünftig
zu dokumentieren und zu kodieren, eine reine Krankheitsorientierung sei der Hausarztmedizin jedoch eigentlich fremd und führe
weder zu einer verbesserten Qualität der
Behandlung noch zu einer Stärkung der Position der Hausärzte. Hausärzte müssen ein
ordentliches Honorar für ihre tagtäglichen,
auch zu Unzeiten erbrachten Leistungen erhalten und nicht auf Prämien für die Kodierung von Krankheiten zur Besserstellung der
Krankenkasse beim Risikostrukturausgleich
angewiesen sein, so Weigeldt. Der Qualitätsaspekt steht hingegen bei der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) im Mittelpunkt.
Dennoch lohnt ein Blick auch auf die Vergütung. Dr. Ralph Krolewski, Vorstandsmitglied des Hausärzteverbandes Nordrhein, hat
dafür beispielhaft den HZV-Vertrag mit der
AOK Rheinland/Hamburg dem Strukturvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mit dieser Kasse gegenübergestellt, für
den Anfang April einige Änderungen in Kraft
traten.
Die AOK Rheinland/Hamburg zahlt jetzt
im Strukturvertrag für die hausärztliche Betreuung multimorbider Patienten Zuschläge
für erhöhten Betreuungsaufwand, auch für
Hausbesuche, Überleitungsmanagement
oder Arzneimittelcheck und ähnliches.
Weitere Vorteile bietet der Strukturvertrag
weder dem Patienten noch der Praxis, anders
als in der HZV.
Der Hausarzt 09/2016
Foto: Robert Schlesinger - picture alliance / dpa
Nimmt man die „Strukturverträge“ genauer
unter die Lupe, muss man feststellen, dass es
bei ihnen letztlich nur darum geht, die Hausärztinnen und Hausärzte zu noch detaillierterem Kodieren zu bewegen. Ziel der Kassen
ist es, so ihren Anteil aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) in die Höhe zu treiben.
Im Mittelpunkt steht also mitnichten die
Qualität der Behandlung der Patienten, sondern lediglich die Kodierleistung des Arztes.