HZV schlägt Kollektivvertrag!

Honorar
Wirtschaft + Praxis
HZV schlägt Kollektivvertrag!
Mit der nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) hat die VERAH®
Konkurrenz bekommen. Was rechnet sich für Praxen mehr? Der
Blick auf Fallwert und Quartalshonorar ist dabei essentiell.
Nach Einführung der neuen Abrechnungsziffern für nicht-ärztliche Praxisassistentinnen (NäPA) mag sich mancher bei der Gegenüberstellung der er-
zielbaren Honorare fragen: Ist in diesen
besuchsintensiven Fällen nicht doch der
KV-Fall günstiger als ein HZV-Fall? Die
nackten Zahlen der NäPa- und VERAH®-
EBM
Honorare mögen dies bei der isolierten
Betrachtung auf den ersten Blick suggerieren. Nach dem Schiedsspruch für
NRW (wir berichteten in Ausgabe 8) fällt
diese Frage allerdings auch hier zugunsten des Selektivvertrags aus.
Damit die Rechnungen für jeden nachvollziehbar sind, vergleichen wir drei
Praxen, die sich in der Fallzahl und der
HZV/Pauschale*
GOP 03060
VERAH®-Pauschale pro P3
2,26 €
HB, Erstbesuch, EBM 03062
HB, Mitbesuch, EBM 03063
17,05 €
12,63 €
HZV/Einzelleistung*
5,00 € pro P3
18,00 €
18,00 €
Einzel- bzw. Pauschalhonorare für NäPas bzw. VERAH®s | *BKK, IKK, IKK Classic | **AOK, EK, Knappschaft, LKK
EBM
Praxis A
Foto: Robert Kneschke - Fotolia
1000 Behandlungsfälle/KV, 584 x GOP 03060
30 x 03062
20 x 03063
HZV/Pauschale*
HZV/Einzelleistung*
Praxis B (TK)
Praxis C (AOK/NRW)
415,84 €
720,00 €
306,90 €
151,56 €
—
415,84 €
—
306,90 €
151,56 €
360,00 €
1.320,00 €
511,50 €
252,60 €
600 Koll. Fälle, 184 x GOP 03060
400 Selekt. Fälle, 144 x VERAH®-Zuschlag
18 x 03062
12 x 03063
20 VERAH®-Besuche
Summen
2.084,10 €
Erreichbares Quartalshonorar:
55.000 € (1000 KV-Fälle)
1.594,30 €
63.000 € (600 KV-Fälle, 400 TK/HZV-Fälle)
33.000 €/KV +
30.000 €/HzV
1.234,30 €
57.000 € (600 KV-Fälle, 400 AOK/HZV-Fälle/NRW)
33.000 €/KV +
24.000 €/HzV
Beispielrechnungen für 1000 NäPa- bzw. VERAH©-relevante Fälle | Erläuterung: In der Tabelle wird eine reine KV-Praxis (Praxis A) zwei HZV-Praxen gegenübergestellt
(Praxis B: TK-Vertrag, Praxis C: AOK-Vertrag NRW). Beide Praxen haben einen HZV-Anteil von 400 Patienten bei 600 KV-Fällen. In der untersten Zeile werden die gedachten
Honorare aufgelistet, wenn man den Fallwert für den KV-Fall mit 55 Euro, in der HZV dagegen für den TK-Fall mit 75 Euro und für den AOK/NRW-Fall mit 65 Euro rechnet.
Der Hausarzt 09/2015
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Anzahl der durchgeführten Besuche von
Mitarbeitern nicht unterscheiden (s. Tab.
unten). Dabei sind für die Berechnung die
für die Zählung nicht relevanten Fälle wie
Notfallabrechnungen bereits vorab abgezogen worden und müssen demzufolge nicht
berücksichtigt werden. Bei 1.000 relevanten
Behandlungsfällen insgesamt werden 50 Besuche durch Mitarbeiter gerechnet, davon
im Kollektivvertrag 60 % als Primärbesuch
und 40% als sogenannter Mitbesuch, Heimbesuch oder Folgebesuch bei der postoperativen Nachbehandlung nach ambulanten
Operationen (gemäß GOP 31600). Der Unterschied ist lediglich die Teilnahme oder
Nichtteilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Dabei wird einmal ein
Vertrag mit einer Pauschal-Vergütung für
die VERAH® betrachtet (TK-Vertrag) und ein
Vertrag mit einer Besuchspauschale für die
VERAH® als Einzelleistung (AOK-Vertrag).
Die Besuche werden entsprechend der Fallzahl anteilsmäßig auf die Kollektivvertragsund Selektivvertragsfälle aufgeteilt. Damit
werden bei den HZV-Praxen 30 Besuche zu
Lasten der KV und 20 Besuche zu Lasten der
HZV berechnet.
Bei der wirtschaftlichen Betrachtung sollte
man allerdings das Gesamthonorar im Quartal berücksichtigen (vgl. letzte Zeile der Tabelle). Trotz der höheren Gebühren für den NäPa-Einsatz ohne
Auch wenn das Honorar für
Teilnahme an Selektivverträgen
Teilleistungen (VERAH®, Akupunklässt sich am höheren Gesamthotur, Hausbesuche u.v.a.) bei der
norar bei der HZV nicht rütteln!
direkten Gegenüberstellung von
Dies gilt im Übrigen ebenso für
KV und HZV-Honorar gelegentlich
zu Gunsten der KV ausfällt, bleibt:
manch andere Einzelbetrachtung
Der Fallwert bei der HZV ist imwie Impfungen oder Prävention.
mer höher als im Kollektivvertrag!
Nach den bundesweit höheren
möglichen Fallwerten der HZV
sind nach dem Schiedsspruch in
NRW auch für die geschiedsten Verträge in den
KVen Nordrhein und Westfalen-Lippe höhere,
und damit gegenüber dem Kollektivvertrag
attraktivere Honorare möglich.
Fazit: Bei der Betrachtung einzelner Teilaspekte des ärztlichen Honorars, wie hier für die
Vergütung nichtärztlicher Praxisassistenten
darf man im Vergleich zur HZV niemals das
in der HZV mögliche Gesamthonorar und den
Fallwert eines HZV-Falles aus den Augen verlieren.
Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Kenndaten der Beispiel-Praxen
Beispielpraxis A:
▪▪ 1.000 Kollektivvertragsfälle
▪▪ 50 NäPa-Besuche (30 Erst-, 20 Mit- und Heimbesuche)
Beispielpraxis B:
▪▪ 600 Kollektiv-, 400 Selektivvertragsfälle (TK, VERAH®-Zuschlag)
▪▪ 30 NäPa-Besuche (18 Erst-, 12 Mit- und Heimbesuche),
▪▪ 20 VERAH®-Besuche
Beispielpraxis C:
▪▪ 600 Kollektiv-, 400 Selektivvertragsfälle (AOK, VERAH®-HB als Einzelleistung)
▪▪ 30 NäPa-Besuche (18 Erst-, 12 Mit- und Heimbesuche),
▪▪ 20 VERAH®-Besuche
Gemeinsamkeiten:
▪▪ 60 % Chroniker, davon in der HZV wiederum 60 % P3
▪▪ 50 Hausbesuche
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