Honorar Wirtschaft + Praxis HZV schlägt Kollektivvertrag! Mit der nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) hat die VERAH® Konkurrenz bekommen. Was rechnet sich für Praxen mehr? Der Blick auf Fallwert und Quartalshonorar ist dabei essentiell. Nach Einführung der neuen Abrechnungsziffern für nicht-ärztliche Praxisassistentinnen (NäPA) mag sich mancher bei der Gegenüberstellung der er- zielbaren Honorare fragen: Ist in diesen besuchsintensiven Fällen nicht doch der KV-Fall günstiger als ein HZV-Fall? Die nackten Zahlen der NäPa- und VERAH®- EBM Honorare mögen dies bei der isolierten Betrachtung auf den ersten Blick suggerieren. Nach dem Schiedsspruch für NRW (wir berichteten in Ausgabe 8) fällt diese Frage allerdings auch hier zugunsten des Selektivvertrags aus. Damit die Rechnungen für jeden nachvollziehbar sind, vergleichen wir drei Praxen, die sich in der Fallzahl und der HZV/Pauschale* GOP 03060 VERAH®-Pauschale pro P3 2,26 € HB, Erstbesuch, EBM 03062 HB, Mitbesuch, EBM 03063 17,05 € 12,63 € HZV/Einzelleistung* 5,00 € pro P3 18,00 € 18,00 € Einzel- bzw. Pauschalhonorare für NäPas bzw. VERAH®s | *BKK, IKK, IKK Classic | **AOK, EK, Knappschaft, LKK EBM Praxis A Foto: Robert Kneschke - Fotolia 1000 Behandlungsfälle/KV, 584 x GOP 03060 30 x 03062 20 x 03063 HZV/Pauschale* HZV/Einzelleistung* Praxis B (TK) Praxis C (AOK/NRW) 415,84 € 720,00 € 306,90 € 151,56 € — 415,84 € — 306,90 € 151,56 € 360,00 € 1.320,00 € 511,50 € 252,60 € 600 Koll. Fälle, 184 x GOP 03060 400 Selekt. Fälle, 144 x VERAH®-Zuschlag 18 x 03062 12 x 03063 20 VERAH®-Besuche Summen 2.084,10 € Erreichbares Quartalshonorar: 55.000 € (1000 KV-Fälle) 1.594,30 € 63.000 € (600 KV-Fälle, 400 TK/HZV-Fälle) 33.000 €/KV + 30.000 €/HzV 1.234,30 € 57.000 € (600 KV-Fälle, 400 AOK/HZV-Fälle/NRW) 33.000 €/KV + 24.000 €/HzV Beispielrechnungen für 1000 NäPa- bzw. VERAH©-relevante Fälle | Erläuterung: In der Tabelle wird eine reine KV-Praxis (Praxis A) zwei HZV-Praxen gegenübergestellt (Praxis B: TK-Vertrag, Praxis C: AOK-Vertrag NRW). Beide Praxen haben einen HZV-Anteil von 400 Patienten bei 600 KV-Fällen. In der untersten Zeile werden die gedachten Honorare aufgelistet, wenn man den Fallwert für den KV-Fall mit 55 Euro, in der HZV dagegen für den TK-Fall mit 75 Euro und für den AOK/NRW-Fall mit 65 Euro rechnet. Der Hausarzt 09/2015 85 Wirtschaft + Praxis Anzahl der durchgeführten Besuche von Mitarbeitern nicht unterscheiden (s. Tab. unten). Dabei sind für die Berechnung die für die Zählung nicht relevanten Fälle wie Notfallabrechnungen bereits vorab abgezogen worden und müssen demzufolge nicht berücksichtigt werden. Bei 1.000 relevanten Behandlungsfällen insgesamt werden 50 Besuche durch Mitarbeiter gerechnet, davon im Kollektivvertrag 60 % als Primärbesuch und 40% als sogenannter Mitbesuch, Heimbesuch oder Folgebesuch bei der postoperativen Nachbehandlung nach ambulanten Operationen (gemäß GOP 31600). Der Unterschied ist lediglich die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Dabei wird einmal ein Vertrag mit einer Pauschal-Vergütung für die VERAH® betrachtet (TK-Vertrag) und ein Vertrag mit einer Besuchspauschale für die VERAH® als Einzelleistung (AOK-Vertrag). Die Besuche werden entsprechend der Fallzahl anteilsmäßig auf die Kollektivvertragsund Selektivvertragsfälle aufgeteilt. Damit werden bei den HZV-Praxen 30 Besuche zu Lasten der KV und 20 Besuche zu Lasten der HZV berechnet. Bei der wirtschaftlichen Betrachtung sollte man allerdings das Gesamthonorar im Quartal berücksichtigen (vgl. letzte Zeile der Tabelle). Trotz der höheren Gebühren für den NäPa-Einsatz ohne Auch wenn das Honorar für Teilnahme an Selektivverträgen Teilleistungen (VERAH®, Akupunklässt sich am höheren Gesamthotur, Hausbesuche u.v.a.) bei der norar bei der HZV nicht rütteln! direkten Gegenüberstellung von Dies gilt im Übrigen ebenso für KV und HZV-Honorar gelegentlich zu Gunsten der KV ausfällt, bleibt: manch andere Einzelbetrachtung Der Fallwert bei der HZV ist imwie Impfungen oder Prävention. mer höher als im Kollektivvertrag! Nach den bundesweit höheren möglichen Fallwerten der HZV sind nach dem Schiedsspruch in NRW auch für die geschiedsten Verträge in den KVen Nordrhein und Westfalen-Lippe höhere, und damit gegenüber dem Kollektivvertrag attraktivere Honorare möglich. Fazit: Bei der Betrachtung einzelner Teilaspekte des ärztlichen Honorars, wie hier für die Vergütung nichtärztlicher Praxisassistenten darf man im Vergleich zur HZV niemals das in der HZV mögliche Gesamthonorar und den Fallwert eines HZV-Falles aus den Augen verlieren. Dr. med. Heiner Pasch, Kürten Kenndaten der Beispiel-Praxen Beispielpraxis A: ▪▪ 1.000 Kollektivvertragsfälle ▪▪ 50 NäPa-Besuche (30 Erst-, 20 Mit- und Heimbesuche) Beispielpraxis B: ▪▪ 600 Kollektiv-, 400 Selektivvertragsfälle (TK, VERAH®-Zuschlag) ▪▪ 30 NäPa-Besuche (18 Erst-, 12 Mit- und Heimbesuche), ▪▪ 20 VERAH®-Besuche Beispielpraxis C: ▪▪ 600 Kollektiv-, 400 Selektivvertragsfälle (AOK, VERAH®-HB als Einzelleistung) ▪▪ 30 NäPa-Besuche (18 Erst-, 12 Mit- und Heimbesuche), ▪▪ 20 VERAH®-Besuche Gemeinsamkeiten: ▪▪ 60 % Chroniker, davon in der HZV wiederum 60 % P3 ▪▪ 50 Hausbesuche 86 Der Hausarzt 09/2015
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