Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Frau Maria Oing, wohnhaft in 48624 Schöppingen, Haverbeck 30 hat mit Antrag vom 14.06.2016 die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Schöppingen, Haverbeck 30, Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 66, Flurstück: 17, 18, beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Installation eines weiteren BHKW in einer Erweiterung des BHKW-Gebäudes. Die Menge der Inputstoffe sowie die produzierte Biogasmenge ändern sich nicht.Nach Durchführung der beantragten Änderung können weiterhin 2,29 Mio. Nm³ Biogas erzeugt werden, die elektrische Leistung der BHKW beträgt zusammen 1220 kW. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, 07.09.2016 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-01882 2016-wink Im Auftrag Martin Ohlms
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