Die Schwering Energie KG mit Sitz in

Bekanntmachung
gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Schwering Energie KG mit Sitz in 48734 Reken, Hörnerhok 3 hat mit Antrag vom
26.01.2016 die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den
zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Reken, Hörnerhok 3, Gemarkung:
Groß-Reken, Flur: 8, Flurstück: 38, beantragt.
Gegenstand des Antrages ist der Neubau eines Gärrestlagers, die Änderung der Lage und
Größe einer Mehrzweckhalle und die Standortverschiebung und Änderung eines bestehenden
Gärrestlagers. Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 1,85 Mill.
Nm³ Biogas pro Jahr produziert werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung
nach diesen Vorschriften.
Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des
Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde
festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des
Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch
das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kreis Borken, 20.12.2016
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-00392 2016-broo
Im Auftrag
Martin Ohlms