Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Schwering Energie KG mit Sitz in 48734 Reken, Hörnerhok 3 hat mit Antrag vom 26.01.2016 die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Reken, Hörnerhok 3, Gemarkung: Groß-Reken, Flur: 8, Flurstück: 38, beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Neubau eines Gärrestlagers, die Änderung der Lage und Größe einer Mehrzweckhalle und die Standortverschiebung und Änderung eines bestehenden Gärrestlagers. Nach Durchführung der beantragten Änderung können insgesamt 1,85 Mill. Nm³ Biogas pro Jahr produziert werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, 20.12.2016 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-00392 2016-broo Im Auftrag Martin Ohlms
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