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10 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten kann teuer werden
Familienunternehmen droht bei Neuordnung der Finanzen hohe Steuerbelastung
Ein Gastbeitrag von Stefan Skulesch
Nachweispflicht liegt beim Steuerzahler
Geldtransfers zwischen Eheleuten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Nur wer den Nachweis
erbringt, dass das Vermögen ohnehin dem Partner zustand, entgeht der Steuerpflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden
(Az. I R 41/14). Für Familienunternehmen wird die Neuordnung des Vermögens so schnell zum Balanceakt.
Nachdem in der Vergangenheit das eheliche Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) bereits des
Öfteren Gegenstand schenkungsteuerlicher Urteile war
(zuletzt etwa BFH vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, und FG
München vom 24.08.2015, Az. 4 K 3124/12), behandelte
das höchste deutsche Finanzgericht nun die Übertragung des Guthabens vom Einzelkonto eines Ehegatten auf das des Partners. Beide Konten lagen bei einer
Schweizer Bank. Die Richter folgten dabei den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Nürnberg vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1390/11) und bestätigten
die grundsätzliche schenkungsteuerliche Relevanz der
Übertragung. Dabei wiederholte der BFH im Wesentlichen seine Grundsätze zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten und zur Verteilung der Feststellungslast. Gleichzeitig enthält das Urteil aber auch Hinweise,
wie die Qualifizierung als schenkungsteuerpflichtige
Zuwendung vermieden werden kann.
Auch wenn das aktuelle BFH-Urteil
nicht ausdrücklich auf die OderKonto-Entscheidung
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Bei einem Oder-Konto gilt
dem BFH zufolge die grundsätzliche Vermutung, dass die
Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind,
soweit sie nicht etwas anderes bestimmt haben. Für eine
derartige – von der gesetzlichen Vermutung abweichende – Vereinbarung sind die Eheleute nachweispflichtig.
Ähnliche Grundsätze gelten beim Einzelkonto, das
auf nur einen der Ehegatten lautet. Bei einem Einzelkonto ist der Inhaber regelmäßig nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank. Ihm
steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu.
Wird nun das Guthaben von dem Einzelkonto des
einen Ehegatten auf das des anderen Ehegatten übertragen oder wird das Einzelkonto von dem Namen des
einen Ehegatten auf den des anderen umgeschrieben,
so kann dies einen Schenkungstatbestand begründen.
Im Ausgangsfall wurde argumentiert, dass dem bedachten Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkon-
to oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen
erhalten hat, im Innenverhältnis ohnehin vollständig
oder teilweise zuzurechnen
war. Das kann etwa der Fall
sein, wenn der Kontoinhaber
Finanzielle Zuwendungen in der Ehe können durch die
sogenannte Güterstandsschaukel steuerfrei bleiben.
für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat. Eine derartige Abrede ist durchaus
erheblich. Die Zurechnung würde dazu führen, dass eine
steuerlich relevante Schenkung nur im Hinblick auf den
Anteil möglich ist, den der Bedachte originär erhalten
hat. Bei Übertragung zwischen zwei Einzelkonten könnte für jedes der beiden Konten eine entsprechende abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten herangezogen werden.
Prüfung durch die Finanzverwaltung
Ob die Voraussetzungen einer derartigen Zuordnung
erfüllt sind, muss die Finanzverwaltung prüfen. Die beteiligten Ehegatten haben die tatsächlichen Umstände
vorzutragen. Kann dies nicht oder nicht vollständig 
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aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger – für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Bei einem
Einzelkonto hat also der Bedachte nachzuweisen, dass
ihm das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten
hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Die Ehegatten
können im Innenverhältnis – auch stillschweigend – eine
Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.
Im vom BFH entschiedenen Fall konnte die Ehefrau
nicht nachweisen, dass ihr das Kontoguthaben schon vor
der Übertragung anteilig zustand. Die ausschließliche
Einrichtung von Einzelkonten deutet eher auf eine Trennung der Vermögenssphären der Eheleute hin als auf
eine gemeinsame Finanzstruktur. Etwas anderes könnte
lediglich gelten, wenn beide Partner Einzahlungen leisteten und zwischen beiden Einvernehmen bestünde,
dass die Ersparnisse beiden Ehegatten zugutekommen
sollen. Schenkungsgegenstand kann dann nur sein, was
im Innenverhältnis dem übertragenden Ehegatten zuzurechnen ist.
Schenkungsteuer kann vermieden werden
Zwar hatte die Entscheidung der Münchener Finanzrichter für das betroffene Ehepaar höchst unerfreuliche
Konsequenzen. Aber das Urteil erlaubt eine Reihe von
Schlussfolgerungen, die dazu beitragen können, bei ähnlichen Sachverhalten künftig ähnliche Ergebnisse zu vermeiden.
Zunächst sollten sich Ehepaare von vornherein darüber im Klaren sein, wie das eheliche Vermögen zuzu-
ordnen ist. „Was mein ist, ist auch Dein“ ist bis heute
die gängige Vorstellung von im Güterstand des Zugewinnausgleichs lebenden Ehepaaren. Diese Sichtweise
ist zwar lobenswert, deckt sich aber nicht mit der rechtlichen und steuerlichen Qualifizierung des Vermögens.
Auch im Fall einer Zugewinngemeinschaft hat jeder
Ehegatte sein eigenes Vermögen, beide Vermögenssphären sind strikt auseinanderzuhalten. Entsprechend
sind Geldtransfers zwischen Ehegatten kein rechtsfreier
Raum, sondern schenkungsteuerlich relevante Vorgänge,
die dem Finanzamt innerhalb der Dreimonatsfrist anzuzeigen sind. Andernfalls kann das Nichtanzeigen einer
derartigen Zuwendung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insbesondere bei Erträgen im Rahmen eines
Familienunternehmens sollte darauf geachtet werden,
dass sämtliche Kontoverbindungen ausschließlich auf
die Firma des Familienunternehmens lauten.
Sollte tatsächlich eine Übertragung von Guthaben
zwischen zwei Einzelkonten vorgenommen werden,
könnte Ansatzpunkt gegen eine schenkungsteuerliche
Qualifizierung sein, dass das Kontoguthaben entweder
schon vor Übertragung ganz oder teilweise dem bedachten Ehegatten gehört hat oder dass das Guthaben trotz
der Übertragung ganz oder teilweise weiterhin dem
übertragenden Ehegatten gehört.
Um eine Schenkungsbesteuerung zu vermeiden,
ist daher dringend anzuraten, von vornherein entsprechende Zuordnungen des Guthabens zu dokumentieren. Dazu sollten schriftliche Vereinbarungen zwischen
den Ehegatten getroffen werden. Eine nachträgliche
Vereinbarung wäre nicht ausreichend, sondern hätte allenfalls Indizwirkung. Von einer Rückdatierung ist prinzipiell abzuraten. Fehlen schriftliche oder nachweisbare
mündliche Vereinbarungen der Eheleute, etwa durch
Schriftverkehr oder Banknachweise, müsste sich die abweichende Zuordnung aus dem tatsächlichen Verhalten
der Eheleute ergeben. Hierzu zählen etwa das Einzahlungsverhalten, die Verwendung der Mittel und etwaige
Kontoausgleichungen. Letztlich besteht aber eine erhöhte Rechtsunsicherheit, wenn sich die steuerpflichtigen
Ehegatten lediglich auf ihr tatsächliches Verhalten im
Zusammenhang mit dem Einzelkonto beziehen.
Rettungsanker Güterstandsschaukel
Im Worst Case wird es nicht gelingen, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass kein schenkungsteuerlicher Vorgang vorliegt. In diesem Fall könnte eine sogenannte Güterstandsschaukel zwischen den Ehegatten
erwogen werden. Hier beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, was zum Zugewinnausgleichsanspruch zwischen ihnen führt. Unentgeltliche Zuwendungen können, auch rückwirkend, auf
die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden.
Die Schenkung würde dann umqualifiziert werden zu
einer Vorauszahlung auf den entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Gerade bei finanziell erheblichen
schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen sollte dieses
Gestaltungsmittel immer im Hinterkopf behalten werF
den.
Stefan Skulesch,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Counsel,
Bryan Cave, Frankfurt am Main
[email protected]
www.bryancave.com