758, 759 und 760 ABGB

§§ 758, 759 und 760 ABGB
Eccher
halts entsprechend den Lebensverhältnissen erforderlich sind (zB Möbel, Hausrat iSd § 674,
bei entsprechenden Lebensverhältnissen auch kostbares Tafelgeschirr- und besteck; Teppiche,
Bücher, idR Bilder, Rundfunk-, Fernseh- und sonstige elektronische Geräte, Vorrat und Hauswerkzeug, auch ein PKW, zB bei abgelegener Wohnung). Abzugrenzen sind die Gegenstände
des Voraus grundsätzlich von Sachen der Berufsausübung (zB Fachbibliothek; Berufswerkzeug)
und von reinen Geldanlagen (Bargeld, uU Gemälde). IZw kann auch der Wille des Erblassers zur
Abgrenzung herangezogen werden (zB letztwillige Verfügung über ein Einzelstück, insb bei Zuweisung eines Ersatzstückes an den überlebenden Ehegatten bzw eingetragenen Partner).
§ 759. (1) Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches
Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
(2) Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis
ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der
Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.
IdF RGBl 1914/276
Abs 2 idF dRGBl 1938 I 923
Abs 1 bezieht sich nur auf nach früherem österr Eherecht getrennte („von Tisch und Bett ge- 1
schiedene“) Ehegatten (zu Umwandlung in eine Scheidung nach § 115 Abs 4 EheG vgl SZ 21/53).
Ein nach heutigem Recht geschiedener Ehegatte besitzt kein gesetzliches Erbrecht.
Nach Abs 2 kann ein Ehegatte sein Erbrecht einschließlich des Vorausvermächtnisses 2
(§§ 757 f) und des Unterhaltsanspruchs nach § 796 verlieren, wenn er durch den Erblasser auf
Scheidung oder Aufhebung geklagt worden ist, das Verfahren aber wegen des Todes des Klägers
nicht zu Ende geführt wurde. In Bezug auf ein Scheidungsverfahren tritt der Verlust ein, wenn
die Ehe erwiesenermaßen (JBl 1965, 588) aus den vom Kläger vorgebrachten (EvBl 1950/296)
Verschuldensgründen (Mitverschulden genügt; vgl 7 Ob 153/07m; ein allfälliges Verschulden des
Klägers ist nicht Tatbestandsmerkmal; vgl 6 Ob 52/07a) geschieden hätte werden können. Nach
heutigem Verständnis eines Teils der L kommt es generell darauf an, dass die Ehe aus irgendeinem
Scheidungsgrund geschieden hätte werden können (offenlassend EF-Z 2008/42). Die Feststellung
erfolgt im Rahmen der Erbrechtsfeststellung im außerstreitigen Verfahren (vgl § 799). Eine Klagebefugnis des Staatsanwalts nach dem Tod des Erblassers besteht nicht mehr (Aufhebung der
5. DVEheG). Die Bestimmung ist nunmehr sinngemäß auch auf das Verfahren der Auflösung
einer eingetragenen Partnerschaft gem §§ 13 ff EPG (vgl § 537a) anzuwenden.
Dass bei einem Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts aufgrund des § 759 Abs 2 mangels 3
einer formellen Ehescheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auch kein güterrechtlicher Ausgleich gem §§ 81 EheG bzw §§ 24 ff EPG ausdrücklich vorgesehen ist, wird in
der L die analoge Anwendung dieser Bestimmung – allenfalls begrenzt durch die hypothetischen
Erb- und Pflichtteilsrechte des Ehegatten bzw eingetragenen Partners – befürwortet.
Erblose Verlassenschaft
§ 760. Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.
IdF RGBl 1914/276
Das hier geregelte Heimfallsrecht des Staates gilt nach hA nicht als Erbrecht (vgl auch 1
Überschrift vor § 730), sondern als Recht auf Gesamtnachfolge eigener Art, woraus vor allem
Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar2, LexisNexis
abgb-takom.lexisnexis.at/491