und Bebauungsplanung - Ehem. ÖAG-Gründe (30.09

Mag. Zl.: PL-34/603/2016
Klagenfurt am Wörthersee, 02.09.2016
LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE
Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Ehem. ÖAG-Gründe“ für die
Grundstücke Nr. 26/3, 26/6, 26/8, 26/9, 26/12, je KG Stein (Planungsraum-Gesamtfläche
30.233 m²)
Lfd. Nr. 8/E4/2016
KUNDMACHUNG
Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee beabsichtigt gemäß §§ 31a und 31b des
Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 idgF, die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
„Ehem. ÖAG-Gründe“
laut beiliegendem Verordnungsentwurf zu erlassen.
Der Verordnungsentwurf sowie die zugehörige zeichnerische Darstellung liegen beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Amtsgebäude am Domplatz,
6. Stock, Zimmer 606 (Abteilung Stadtplanung), in der Zeit vom 02.09.2016 bis 30.09.2016,
jeweils an Werktagen (außer an Samstagen) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr
bis 16.00 Uhr (an Freitagen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht auf bzw. stehen zum Download auf der Homepage der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
www.klagenfurt.at unter Amtstafel – Kundmachungen zur Verfügung.
Innerhalb der 4-wöchigen Kundmachungsfrist ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht, berechtigt, beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Stadtplanung, schriftlich begründete Einwendungen einzubringen.
Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom
Gemeinderat bei der Beratung über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen.
Für die Bürgermeisterin:
Der Abteilungsleiter:
Dipl.-Ing. Robert Piechl
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am
Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected]
Mag. Zl.: PL-34/603/2016
Klagenfurt am Wörthersee, 02.09.2016
LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE
Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Ehem. ÖAG-Gründe“ für die
Grundstücke Nr. 26/3, 26/6, 26/8, 26/9, 26/12, je KG Stein (Planungsraum-Gesamtfläche
30.233 m²)
Lfd. Nr. 8/E4/2016
ENTWURF EINER VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom ………………...…,
mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Ehem. ÖAG-Gründe“ erlassen wird.
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 31a und 31 b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr.
134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004, LGBl. Nr. 88/2005,
LGBl. Nr. 85/2013, LGBl. Nr. 24/2016 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für die Grundstücke Nr. 26/3, 26/6, 26/8, 26/9, 26/12, je KG
Stein, mit einer Gesamtfläche von 30.233 m².
(2)
Integrierenden Bestandteil dieser
Darstellungen vom 02.09.2016.
Verordnung
bilden
die
zeichnerischen
§ 2 Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wird insofern
geändert, als unter Punkt
8/E4/2016
a)
b)
die Umwidmung der Grundstücke Nr. 26/6, 26/9 sowie eines Teiles des
Grundstückes. Nr. 26/8, alle KG Stein, von „Bauland – Industriegebiet“
in „Bauland – Wohngebiet – Sonderwidmung: Einkaufszentrum der Kategorie I“, im Ausmaß von 12.900 m² und
die Umwidmung der Grundstücke Nr. 26/3, 26/12 sowie eines Teiles
des Grundstückes Nr. 26/8, alle KG Stein, von „Bauland – Industriegebiet“ in „Bauland – Wohngebiet“, im Ausmaß von 17.333 m²
festgelegt wird.
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am
Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected]
§ 3 Bebauungsbedingungen
(1) Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 1.000 m².
(2) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschoßflächenzahl ausgedrückt. Die maximal zulässige Geschossflächenzahl ist teilbereichsweise festgelegt.
a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 16.06.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl beträgt 0,80.
b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 16.06.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl beträgt 0,95.
(3) Als Bebauungsweise wird die offene Bauweise festgelegt.
(4) Die maximale Bauhöhe wird durch die maximal zulässige Geschoßanzahl ausgedrückt.
Stiegenhäuser, Aufzugschächte und damit verbundene Aufbauten dürfen die sich aus
der höchstzulässigen Geschoßanzahl ergebende maximale Bauhöhe überschreiten.
a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 16.06.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximale Bauhöhe beträgt 1 bis 5 Geschoße lt. Festlegung in
der zeichnerischen Darstellung.
b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 16.06.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximale Bauhöhe beträgt 4 Geschoße.
(5) Das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsflächen entsprechen dem vorgelagerten öffentlichen Gut der Waidmannsdorfer Straße, Keutschacher Straße und Gendarmeriestraße und sind zeichnerisch dargestellt.
(6) Die Begrenzung der Baugrundstücke ist zeichnerisch dargestellt (Teilungsentwurf).
(7) Die Baulinien, das sind die Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinien hinaus dürfen Tiefgaragen (einschl. Ein- und Ausfahrten), Nebengebäude, Fahrradabstellgebäude, Carports, Bushaltestellen, Immissionsschutzeinrichtungen, Energieversorgungsstationen, Müll- und Technikräume und Ähnliches bis an die Grundstücksgrenzen heranreichen. Balkone und
Loggien dürfen die Baulinie um maximal 1,50 Meter überragen.
(8) Zur Schaffung von Grünanlagen ist im Bereich der mit Bepflanzungsgebot gekennzeichneten Standorte je ein hochstämmiger Laubbaum mit großkronigem Wuchs (ortstypische Baumarten mit einem Stammumfang von mind. 20 cm, gemessen in einem Abstand von 1,0 m über Terrain) zu pflanzen.
(9) Für den mit der Sonderwidmung „EKZ I“ belegten Teilabschnitt des Bereiches A lt.
zeichnerischer Darstellung vom 16.06.2016, wird die Art der Nutzung der Gebäude als
„Verkaufslokale des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevantem Warensortiment,
Dienstleistungsbetriebe, Büronutzung und/oder Wohnnutzung“ festgelegt.
(10) Für den mit der Sonderwidmung „EKZ I“ belegten Teilabschnitt des Bereiches A lt.
zeichnerischer Darstellung vom 16.06.2016, wird das Höchstausmaß der zulässigen
wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche mit 2.000 m² festgelegt.
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(11) Innerhalb des mit der Sonderwidmung „EKZ I“ belegten Teilabschnittes des Bereiches A
lt. zeichnerischer Darstellung vom 16.06.2016, ist die Errichtung eines Pylons zulässig.
Dieser darf die Baulinien überragen. Die maximal zulässige Höhe des Pylons wird mit
7,0 m, die maximal zulässige Breite mit 2,0 m festgelegt.
(12) Geschäftsstättenbezeichnungen, die am Gebäude befestigt sind, dürfen die Dachoberkante bzw. Attikaoberkante nicht überragen.
(13) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom
27.09.2011.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die
Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft.
Für die Bürgermeisterin:
Der Abteilungsleiter:
Dipl.-Ing. Robert Piechl
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