Mag. Zl. – PL 34/1031/2015 Klagenfurt am Wörthersee, 1. März 2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT am Wörthersee Änderung des Bebauungsplanes VII.-Bezirk vom 6.4.1956 für die Baufläche .937 und das Grundstück Nr. 72/12, KG Klagenfurt, Wulfengasse 7 (ImmoOMNIS Immobilien) VERORDNUNG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. März 2016 Auf Grund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet: Artikel I Es ist beabsichtigt, für die durch die Baufläche .937 und das Grundstück Nr. 72/12, KG Klagenfurt, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen: 1. Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 100 m² betragen. 2. Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes beträgt: Geschoßflächenzahl (GFZ) = 1,80 3. Als Bebauungsweise wird die geschlossene Bauweise festgelegt. 4. Die maximal zulässige Geschoßanzahl mit 3 Vollgeschoßen + 2 Dachgeschoßen festgelegt. 5. Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der vorgelagerten Wulfengasse. 6. Die Baulinien (schwarz), das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, und die Begrenzung des Baugrundstückes (rot) sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Nebengebäude und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 27.9.2011). Artikel II Die zeichnerische Darstellung vom 27.10.2015 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Stadtplanung A 9010 Klagenfurt, Paulitschgasse 13, T 0463-537’3311, F 0463 -537’6245 [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc