Mag. Zl. PL-34/134/2016 (1) Klagenfurt a. W., 29.07.2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Wohnbebauung Berthold-Schwarz-Straße“ (15.001 m²) Lfd. Nr. 39/C4/2015 KUNDMACHUNG Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee beabsichtigt gemäß §§ 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 idgF, die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Wohnbebauung Berthold-Schwarz-Straße“ laut beiliegendem Verordnungsentwurf zu erlassen. Der Verordnungsentwurf sowie die zugehörige zeichnerische Darstellung liegen beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Amtsgebäude am Domplatz, 6. Stock, Zimmer 606 (Abteilung Stadtplanung), in der Zeit vom 29.07.2016 bis 26.08.2016, jeweils an Werktagen (außer an Samstagen) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (an Freitagen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht auf bzw. stehen zum Download auf der Homepage der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee www.klagenfurt.at unter Kundmachungen zur Verfügung. Innerhalb der 4-wöchigen Kundmachungsfrist ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Stadtplanung, schriftlich begründete Einwendungen einzubringen. Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected] Mag. Zl. PL-34/134/2016 (1) Klagenfurt a. W., 29.07.2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Wohnbebauung Berthold-Schwarz-Straße“ (15.001 m²) Lfd. Nr. 39/C4/2015 ENTWURF EINER VERORDNUNG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom ………………, mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Wohnbebauung Berthold-Schwarz-Straße“ erlassen wird. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 31a und 31 b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004, LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 85/2013, LGBl. Nr. 24/2016 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Grundstücke Nr. 218/1, 219/1 und einen Teil des Grundstückes Nr. 217, alle KG Ehrenthal, mit einer Gesamtfläche von 15.001 m². (2) Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet die zeichnerische Darstellung vom 29.07.2016. § 2 Änderung des Flächenwidmungsplanes Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wird insofern geändert, als unter Punkt: 39/C4/2015 a) b) c) die Umwidmung von Teilen der Grundstücke Nr. 217, 218/1 und 219/1, je KG Ehrenthal, von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ in „Bauland – Wohngebiet“ (14.306 m²), die Umwidmung von Teilen der Grundstücke Nr. 217, 218/1 und 219/1, je KG Ehrenthal, von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ in „Verkehrsfläche“ (410 m²), die Umwidmung eines Teiles des Grundstückes Nr. 219/1, je KG Ehrenthal, von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ in „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz“ (285 m²), festgelegt wird. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected] § 3. Bebauungsbedingungen (1) Die Mindestgröße der Baugrundstücke ist bereichsweise festgelegt: a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 1000 m². b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 500 m². (2) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschoßflächenzahl ausgedrückt. Die maximal zulässige Geschossflächenzahl ist bereichsweise festgelegt. a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl beträgt 0,55. b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl beträgt 0,65. (3) Die Bebauungsweise ist bereichsweise festgelegt. a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Es wird die offene Bebauungsweise festgelegt. b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Es wird die geschlossene Bebauungsweise festgelegt. (4) Die maximale Bauhöhe wird durch die maximal zulässige Geschoßanzahl ausgedrückt. Stiegenhäuser, Aufzugschächte und damit verbundene Aufbauten dürfen die sich aus der höchstzulässigen Geschoßanzahl ergebende maximale Bauhöhe überschreiten. a) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich A bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximale Bauhöhe beträgt 2 bis 3 Geschoße lt. Festlegung in der zeichnerischen Darstellung. b) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt gilt: Die maximale Bauhöhe beträgt 1 Geschoß. (5) Das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsflächen entspricht dem vorgelagerten, auf 7,0 m zu verbreiternden öffentlichen Gut der Berthold-Schwarz-Straße und ist zeichnerisch dargestellt. (6) Die Begrenzung des Baugrundstückes ist zeichnerisch dargestellt. (7) Die Baulinien, das sind die Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinien hinaus dürfen Nebengebäude, Fahrradabstellgebäude, Carports, Immissionsschutzeinrichtungen, Müll- und Technikräume und Ähnliches bis an die Grundstücksgrenzen heranreichen. Balkone und Loggien dürfen die Baulinie um maximal 2,0 m überragen. (8) Zur Schaffung von Grünanlagen ist im Bereich der mit Bepflanzungsgebot gekennzeichneten Flächen je ein hochstämmiger Laubbaum mit großkronigem Wuchs (ortstypische Baumarten mit einem Stammumfang von mind. 20 cm, gemessen in einem Abstand von 1,0 m über Terrain) zu pflanzen. Seite 2 von 3 (9) Für den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 als Bereich B bezeichneten Abschnitt wird die Art der Nutzung der Gebäude als „Nebengebäude mit Immissionsschutzfunktion und Ausschluss der Wohnnutzung“ festgelegt. (10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.09.2011. § 4. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Seite 3 von 3
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