Die österreichischen Pensionskassen Relevante gesetzliche Bestimmungen − − − − − aus dem Jahr 1990 mit diversen Novellierungen Pensionskassengesetz - organisationsrechtlichen Rahmen für die Pensionskassen Betriebspensionsgesetz - arbeitsrechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetz diverse andere arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen Die wesentlichsten Bestimmungen − − − − − − − − − − − − − − Pensionskassen sind als Aktiengesellschaften zu gründen Aufgabe von Pensionskassen: rechtsverbindliche Zusagen von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und die Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte bzw. deren Hinterbliebene sowie die damit verbundene Hereinnahme von Beiträgen und die Veranlagung derselben Beiträge fließen in die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Sondervermögen nach österreichischem Recht Insolvenzsicherheit und kein Zugriff der Arbeitgeber, der Gläubiger der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder der Pensionskasse Pensionskassen können Renten kürzen, im Beitragsprimat sie müssen über einen Zeitraum von 5 Jahren eine Mindestperformance erzielen (SMR/2 minus 0,75 %) Æ Opting out möglich Bewertung des Vermögens in der VRG nach dem Tageswertprinzip Vesting der Arbeitgeberbeiträge spätestens 5 Jahre nach Beginn der Beiträge Mitwirkungsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten: Entsendungsrecht von Vertretern in den Aufsichtsrat/Veranlagungsbeiräte Pensionskassen-Lösungen werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (freiwillig) finanziert Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitgeberbeiträgen (EET Prinzip): o Beitragsprimat: Beiträge bis 10% der Jahresbruttolohnsumme der Arbeitnehmer können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden o Leistungsprimat: Beiträge, die eine Pension finanzieren, die maximal 80% des letzten Einkommens ausmacht, sind steuerlich absetzbar o die Pension, die aus Arbeitgeberbeiträgen resultiert, wird wie normales Einkommen besteuert Besteuerung der Arbeitnehmerbeiträge folgt dem tEt (E) Prinzip: Arbeitnehmerbeiträge können – sehr begrenzt - als Sonderausgaben geltend gemacht werden und 25% der Pensionsleistung, die später aus diesen Beiträgen finanziert wird, ist der Einkommenssteuer unterworfen Alternative: Prämie von ca. 10% der Beiträge (maximal EURO 1.000.-) und jener Teil der Pension, der aus diesen Beiträgen finanziert wird, ist steuerfrei die Veranlagungserträge von Pensionskassen sind steuerfrei Pensionsmodelle Beitragsprimat − der Arbeitgeber zahlt einen (zumeist) fixen Betrag in die Pensionskasse ein − der Arbeitnehmer erhält im Leistungsfall (Pensionierung) eine Pension, die sich aus der Summe der Beiträge und dem Veranlagungsgewinn errechnet − Veranlagungsrisiko trägt der Arbeitnehmer − Pensionshöhe ist im voraus nicht abschätzbar, weil abhängig von der Summe der Beiträge Leistungsprimat − dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber eine Pension in bestimmter Höhe zugesagt − die Beiträge des Arbeitgebers richten sich nach der Höhe der Pension und dem − Veranlagungsgewinn der Pensionskasse − das Veranlagungsrisiko trägt der Arbeitgeber − reichen die Beiträge des Arbeitgebers nicht aus, die versprochene Pensionshöhe zu finanzieren, dann hat er eine Nachschusspflicht Æ Es gibt auch Mischsysteme zwischen Beitragsprimat und Leistungsprimat. Hinterbliebenenpensionen − Zusage einer Hinterbliebenenpension ist nach § 1 Abs 2 PKG verpflichtend − Höhe der Hinterbliebenenpension ergibt sich aus dem Pensionskassenvertrag und ist regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz der Alterspension (z.B.: 60%) Betriebliche Pensionskassen: − Beschränkung auf Begünstigte eines bestimmten Arbeitgebers (Konzern) − Grundkapital: mindestens EUR 70.000,− Aktionäre: internationale Firmen oder große österr. Industrieunternehmen Überbetriebliche Pensionskassen: − keiner Beschränkung auf bestimmten Begünstigtenkreis − Grundkapital: 1 % mindestens EUR 5 Mio − Aktionäre: meist Versicherungen oder Banken Ausblick Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Ziel wäre es, eine Durchdringung des Marktes auf europäischem Niveau zu erreichen. Hiefür scheint es erforderlich, das Pensionskassensystem noch an manchen Eckpunkten zu attraktivieren, damit es für alle Bevölkerungsschichten eine gute Ergänzung zur staatlichen Pension darstellt. − EET-Prinzip für Arbeitnehmer − Mitarbeiterbeteiligung über Pensionskassenlösungen − Berücksichtigung von Pensionskassenlösungen in Kollektivverträgen − Firmenpensionen auch für Neue Selbstständige − Variable Beiträge/Mitarbeiterbeteiligung − Schaffung einer neuen Übertragungsmöglichkeit
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