Die österreichischen Pensionskassen

Die österreichischen Pensionskassen
Relevante gesetzliche Bestimmungen
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aus dem Jahr 1990 mit diversen Novellierungen
Pensionskassengesetz - organisationsrechtlichen Rahmen für die Pensionskassen
Betriebspensionsgesetz - arbeitsrechtlicher Rahmen
Einkommensteuergesetz
diverse andere arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen
Die wesentlichsten Bestimmungen
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Pensionskassen sind als Aktiengesellschaften zu gründen
Aufgabe von Pensionskassen: rechtsverbindliche Zusagen von Pensionen an
Anwartschaftsberechtigte und die Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte
bzw. deren Hinterbliebene sowie die damit verbundene Hereinnahme von Beiträgen
und die Veranlagung derselben
Beiträge fließen in die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Sondervermögen nach
österreichischem Recht
Insolvenzsicherheit und kein Zugriff der Arbeitgeber, der Gläubiger der Arbeitgeber,
der Arbeitnehmer oder der Pensionskasse
Pensionskassen können Renten kürzen, im Beitragsprimat
sie müssen über einen Zeitraum von 5 Jahren eine Mindestperformance erzielen
(SMR/2 minus 0,75 %) Æ Opting out möglich
Bewertung des Vermögens in der VRG nach dem Tageswertprinzip
Vesting der Arbeitgeberbeiträge spätestens 5 Jahre nach Beginn der Beiträge
Mitwirkungsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten: Entsendungsrecht
von Vertretern in den Aufsichtsrat/Veranlagungsbeiräte
Pensionskassen-Lösungen werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer (freiwillig) finanziert
Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitgeberbeiträgen (EET
Prinzip):
o Beitragsprimat: Beiträge bis 10% der Jahresbruttolohnsumme der Arbeitnehmer
können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
o Leistungsprimat: Beiträge, die eine Pension finanzieren, die maximal 80% des
letzten Einkommens ausmacht, sind steuerlich absetzbar
o die Pension, die aus Arbeitgeberbeiträgen resultiert, wird wie normales
Einkommen besteuert
Besteuerung der Arbeitnehmerbeiträge folgt dem tEt (E) Prinzip:
Arbeitnehmerbeiträge können – sehr begrenzt - als Sonderausgaben geltend gemacht
werden und 25% der Pensionsleistung, die später aus diesen Beiträgen finanziert
wird, ist der Einkommenssteuer unterworfen
Alternative: Prämie von ca. 10% der Beiträge (maximal EURO 1.000.-) und jener Teil
der Pension, der aus diesen Beiträgen finanziert wird, ist steuerfrei
die Veranlagungserträge von Pensionskassen sind steuerfrei
Pensionsmodelle
Beitragsprimat
− der Arbeitgeber zahlt einen (zumeist) fixen Betrag in die Pensionskasse ein
− der Arbeitnehmer erhält im Leistungsfall (Pensionierung) eine Pension, die sich aus
der Summe der Beiträge und dem Veranlagungsgewinn errechnet
− Veranlagungsrisiko trägt der Arbeitnehmer
− Pensionshöhe ist im voraus nicht abschätzbar, weil abhängig von der Summe der
Beiträge
Leistungsprimat
− dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber eine Pension in bestimmter Höhe zugesagt
− die Beiträge des Arbeitgebers richten sich nach der Höhe der Pension und dem
− Veranlagungsgewinn der Pensionskasse
− das Veranlagungsrisiko trägt der Arbeitgeber
− reichen die Beiträge des Arbeitgebers nicht aus, die versprochene Pensionshöhe zu
finanzieren, dann hat er eine Nachschusspflicht
Æ Es gibt auch Mischsysteme zwischen Beitragsprimat und Leistungsprimat.
Hinterbliebenenpensionen
− Zusage einer Hinterbliebenenpension ist nach § 1 Abs 2 PKG verpflichtend
− Höhe der Hinterbliebenenpension ergibt sich aus dem Pensionskassenvertrag und ist
regelmäßig ein bestimmter Prozentsatz der Alterspension (z.B.: 60%)
Betriebliche Pensionskassen:
− Beschränkung auf Begünstigte eines bestimmten Arbeitgebers (Konzern)
− Grundkapital: mindestens EUR 70.000,− Aktionäre: internationale Firmen oder große österr. Industrieunternehmen
Überbetriebliche Pensionskassen:
− keiner Beschränkung auf bestimmten Begünstigtenkreis
− Grundkapital: 1 % mindestens EUR 5 Mio
− Aktionäre: meist Versicherungen oder Banken
Ausblick
Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Ziel wäre es, eine
Durchdringung des Marktes auf europäischem Niveau zu erreichen. Hiefür scheint es
erforderlich, das Pensionskassensystem noch an manchen Eckpunkten zu attraktivieren,
damit es für alle Bevölkerungsschichten eine gute Ergänzung zur staatlichen Pension
darstellt.
− EET-Prinzip für Arbeitnehmer
− Mitarbeiterbeteiligung über Pensionskassenlösungen
− Berücksichtigung von Pensionskassenlösungen in Kollektivverträgen
− Firmenpensionen auch für Neue Selbstständige
− Variable Beiträge/Mitarbeiterbeteiligung
− Schaffung einer neuen Übertragungsmöglichkeit