STADT TRIER

STADT TRIER • INNENBEREICHSSATZUNG HERRESTHAL
„Herresthal“
Begründung gemäß § 34 Abs. 5 BauGB
Stadtplanungsamt Trier, Juni 2016
Stand: Satzungsbeschluss
Innenbereichssatzung „Herresthal“
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
Vorbemerkung / Gesetzliche Grundlagen.........................................................................1
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Satzungsgebende s Verfahren ..........................................................................................2
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Lage und Charakteristik de s Satzungsgebietes ...............................................................2
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Abgrenzungskriterien.......................................................................................................3
5
Flächennutzungsplan .......................................................................................................4
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Regelungsinhalt der Satzung ...........................................................................................4
6.1
Klarstellungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) ..................................................4
6.2
Ergänzungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ) ...................................................5
6.2.1
Verkehrsfläc hen besonderer Zweckbestimmung .............................................5
6.2.2
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB .........................6
6.2.3
Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB .........................................................6
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Gesicherte Erschließung ..................................................................................................8
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Kosten ..............................................................................................................................8
Anlage
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
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Begründung
Vorbemerkung / Gesetzliche Grundlagen
Die Zulässigkeit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Bauvorhabens richtet sich grundsätzlich nach der planungsrechtlichen Situation des Bereiches,
in dem es realisiert werden soll.
Man unterscheidet zwischen Vorhaben, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes (gem. § 30 BauGB), innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles“ (gem. § 34 BauGB) oder im sog. „Außenbereich“ (gem. § 35 BauGB) liegen.
Im vorliegenden Ortsteil soll eine klare Grenzziehung zwischen sog. Innen- und Außenbereich erfolgen, um in der Praxis sich immer wieder ergebende Schwierigkeiten
bei der Beurteilung eines Bauvorhabens auszuräumen. Aus diesem Grund legt die
Stadt Trier für den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich die Grenzen des
bebauten Innenbereiches „Herresthal“ fest. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Dabei zählen alle Grundstücksteile zum
Innenbereich, auf denen auch ohne Satzung ein entsprechender Bauantrag im Hinblick auf § 34 BauGB beurteilt werden müsste. Im Osten und im Westen wird diese
Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 2 BauGB mit einer Ergänzungssatzung
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB verbunden. Die sogenannte Ergänzungs- oder Abrundungssatzung ermöglicht das Einbeziehen einzelner Grundstücke aus dem Außen- in
den Innenbereich, sodass auch hier bei der Überprüfung der Bebaubarkeit § 34
BauGB anzuwenden ist. Die Verbindung von zwei oder mehr Satzungen erfolgt nach
§ 34 Abs. 4 Satz 2.
§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.
Demnach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweis e und
der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der Umgebung einfügt. Ein solcher Ortsteil liegt vor, wenn die vorhandene Bebauung den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Sie muss Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein und nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein
gewisses Gewicht haben, so dass dieser Bebauungszusammenhang anstelle eines
Bebauungsplanes den städtebaulichen Ordnungsfaktor darstellt. Besteht eine merkliche Lücke in der fortlaufenden Bebauung, ist im Einzelfall zu bewerten, ob es sich
noch um eine Baulücke oder schon um einen den baulichen Zusammenhang unterbrechenden Bereich handelt.
Weitere Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB sind, dass die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, das
Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die entsprechende Erschließung gesichert ist
(§ 34 Abs. 1 BauGB).
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
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Begründung
Satzungsgebendes Verfahren
Zielsetzung ist es im Rahmen der Klarstellungssatzung eine Abgrenzung zwischen
Innen- und Außenbereich zu definieren und darüber hinaus zu prüfen, ob die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Geltungsbereich der Satzung vertretbar und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar ist. Nach planungsrechtlicher Prüfung kann eine solche Einbeziehung von
Außenbereichsflächen im Nordosten (Bereiche von Flurstücke Nr. 35, 36 und 17) und
im Westen (Bereich von Flurstücke Nr. 10 und 11) von Herresthal auf Grundlage der
Ausweisung als „gemischte Baufläche“ im Flächennutzungsplan erfolgen. Durch die
Einbeziehung der benannten Flächen wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, begründet, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Demnach kann die Innenbereichssatzung aus einer Klarstellungssatzung gem.
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB bestehen.
Gem. § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit
anzuwenden. Demnach erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden
und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 11.12.2013 bis einschließlich
21.01.2014. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Träger öffentlicher Belange
wurde hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Zuge des weiteren Verfahrens hat sich eine Änderung in einem Teilbereich des
nördlichen Ergänzungsbereiches ergeben. Aus diesem Grund wurde die betroffene
Öffentlichkeit erneut gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB beteiligt und in der Zeit vom
02.05.2016 bis zum 20.05.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Lage und Charakteristik des Satzungsgebietes
Das Satzungsgebiet liegt in den Gemarkungen Euren, Flur 28, 29 und Zewen, Flur 1
und ist dem Ortsteil Euren zugeordnet. Es befindet sich auf der westlichen Moselseite, auf einem Höhenrücken nordwestlich des Stadtteils Euren.
Zur Beurteilung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist, wie bereits ausgeführt wurde, die Siedlungsstruktur und Eigenart der näheren Umgebung als Kriterium
heranzuziehen. Im Satzungsgebiet wechseln sich landwirtschaftliche Betriebe mit
freistehenden Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern ab.
Am östlichen Gebietsrand begrenzt ein Feuerwehrgerätehaus das Plangebiet. Das
Siedlungsbild wirkt aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen, durch die un-
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
gleiche Stellung der Einzelgebäude zum Straßenverlauf mit teilweise sehr großen
Vor- und Rücksprüngen sowie der topographischen Verhältnisse in Form von relativ
großen Geländeversprüngen sehr heterogen.
Abb. 1: Abgrenzung des Satzungsgebiets (ohne Maßstab)
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Abgrenzungskriterien
Als Kriterium für eine klare Grenzziehung zwischen sog. Innen- und Außenbereich
sind im Wesentlichen die Begriffe „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ heranzuziehen. Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Demnach liegen
Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, wenn sie aufgrund einer tatsächlichen, aufeinanderfolgenden und zusammenhängenden Bebauung in einem Bebauungszusammenhang mit dem Ortsteil stehen.
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
Bei einer Unterbrechung der Aufeinanderfolge von Baulichkeiten ist zur Beurteilung,
ob es sich um eine bebaubare Baulücke handelt, maßgeblich, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Diese Kriterien wurden der Abgrenzung des Satzungsgebietes zugrunde gelegt. In
die Betrachtung wurden, neben der vorhandenen Bebauung, auch Gebäude einbezogen, für die bereits positive Bauvorbescheide bzw. Baugenehmigungen erteilt wurden. Die Bereiche der Ergänzungssatzung orientieren sich zumeist am Flächennutzungsplan der Stadt Trier, welcher diese Bereiche bereits als „gemischte Bauflächen“
darstellt.
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Flächennutzungsplan
Bei einer Innenbereichssatzung nach den § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB ist es nicht
erforderlich, dass der Flächennutzungsplan die in der Satzung einbezogenen Flächen
als Baufläche ausweist. Im Sinne des § 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ist allerdings zu beachten, dass eine Ergänzungssatzung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Hier kann der Flächennutzungsplan im Rahmen einer entsprechenden Ausweisung, bspw. als Baufläche, eine unterstützende Funktion
wahrnehmen.
Die Innenbereichssatzung „Herresthal“ entspricht im Wesentlichen den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes der Stadt Trier, in dem für diesen Bereich „gemischte
Bauflächen“ dargestellt sind. Speziell im Bereich der Ergänzungssatzung wurden nur
solche Außenbereichsflächen miteinbezogen, die im Flächennutzungsplan als „gemischte Bauflächen“ gekennzeichnet sind. Damit wird der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der Ergänzungssatzung Rechnung getragen (§ 34 Abs.
5 Nr. 1 BauGB).
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Regelungsinhalt der Satzung
Die Innenbereichssatzung „Herresthal“ besteht aus der Verbindung einer sogenannten Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) mit einer Ergänzungssatzung (§
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Diese grenzen den Innenbereich vom Außenbereich ab. Innerhalb des Satzungsgebietes sind Bauvorhaben entsprechenden § 34 BauGB zu
beurteilen.
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Klarstellungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)
Die Satzung trifft lediglich Aussagen über die Begrenzung des sog. Innenbereiches
gem. § 34 BauGB in Form einer in sich geschlossenen Geltungsbereichslinie.
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
Anders als bei einer Entwicklungs- und Ergänzungssatzung fehlt der Klarstellungssatzung eine Festsetzungsermächtigung, die ihr Raum für eine vorhabenbezogene
planerische Gestaltungsregelung gibt. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich richtet sich daher ausschließlich nach § 34 BauGB sowie einer gesicherten Erschließung richtet.
6.2
Ergänzungsbereich (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)
Im Rahmen einer Ergänzungssatzung können ähnlich wie im Bebauungsplan Fes tsetzungen gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie auch landesrechtliche
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB getroffen werden.
6.2.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzung
In den in der Planzeichnung markierten Flächen werden Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung als verkehrsberuhigte Bereiche mit einer Breite von 5,50 m festgesetzt.
Begründung
Im Rahmen der Innenbereichssatzung für Herresthal werden zur Sicherung der Erschließung, für die bisher nur über Wirtschaftswege anfahrbare Grundstücke, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen (verkehrsberuhigten Bereiche) mit einem Querschnitt von 5,50 m festgesetzt.
Da die neu festgesetzten Verkehrsflächen nur der Erschließung weniger Grundstücke
dienen, werden diese lediglich als Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit für z. B. Abfallsammelfahrzeuge geplant. Da keine Wendemöglichkeiten in den Stichstraßen geschaffen werden, müssen alle Abfälle, auch von den Eigentümern neuer Wohngebäude, an der Straße Herresthal bereitgestellt werden. Das Bereitstellen der Abfälle
an der Straße Herresthal (K1) wird seit Jahren von den Anwohner, sofern erforderlich,
praktiziert und kann von Seiten des zuständigen Zweckverbands ART auch weiterhin
so erfolgen.
Darüber hinaus erfolgt die weitere Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im
Bereich der Ergänzungssatzung Herresthal anhand § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB. Ein
Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist aufgrund der bereits angesprochenen sehr heterogenen
Baustruktur im gesamten Satzungsgebiet als ausreichend zu bewerten.
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
6.2.2 Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB
(§ 9 Abs. 1a BauGB i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Festsetzung
Um die durch Versiegelung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen wird pro angefangene 200 m² versiegelte Fläche (im Rahmen der Grundflächenzahl) die Anpflanzung und dauerhafte Erhaltung eines regionaltypischen Hoc hstamm oder Halbstamm-Obstbaum auf dem Grundstück festgesetzt. Bei
Abgängigkeit ist eine entsprechende Nachpflanzung vorzunehmen.
Begründung
Durch das Integrieren von Flächen des Außenbereichs in den Innenbereich sind entsprechende Ausgleichsflächen oder Maßnahmen festzusetzen, um die durch die Bebauung dieser integrieren Grundstücke anfallenden Eingriffe in Natur und Landschaft
auszugleichen. Da im Falle der Innenbereichssatzung Herresthal hier bereits eine
gewisse naturräumliche Prägung durch Obstbäume besteht, wird eine entsprechende
Festsetzung getroffen die eine Anpflanzung eines regionaltypischen Obstbaums je
200 m² angefangene Versiegelungsfläche vorsieht. Unter der Versiegelungsfläche fallen alle Maßnahmen die auch im Rahmen der Berechnung der Grundflächenzahl
heranzuziehen sind.
6.2.3 Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Radon
Das Satzungsgebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem, gemäß der Radonprognosekarte des Landesamt für Geologie und Bergbau, mit einem Radonpotential von
bis zu >100 kBq/cbm zu rechnen ist.
Radonmessungen in der
Bodenluft des Bauplatzes
werden
aus
diesem
Grund dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollen Grundlage für die
Bauplaner und Bauherren sein, sich für die Situation angepasste bauliche
Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.
Das
Bundesamt
für
Strahlenschutz empfiehlt
in einem Infoblatt „Maß-
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
nahmen zum Schutz vor erhöhten Radonkonzentrationen in Gebäuden“ Folgendes:
„Neu zu errichtende Gebäude sollten so geplant werden, dass in den Aufenthaltsräumen Radonkonzentrationen von mehr als 100 Bq/m³ im Jahresmittel vermieden
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind bereits in vielen Fällen Maßnahmen ausreichend, die beim Bauen gemäß Stand der Technik ohnehin angewendet werden.
Für Standorte mit hohen Radonkonzentrationen oder einer hohen Permeabilität des
Baugrundes wurden aber auch zusätzliche Maßnahmen entwickelt und erprobt. Um
die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen auszuwählen, sollten an solchen Baustandorten zunächst die Radonkonzentrationen in der Bodenluft gemessen werden.“
Vergleichbare Gutachten anderer Städte zeigen, dass die Konsequenz aus den Messungen i. d. R. Empfehlungen zur baulichen Ausführung der Gebäude sind. Diese
entsprechen im Wesentlichen dem nach aktuellem Stand der Technik ohnehin durchzuführenden und üblichen Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung
einer konstruktiv bewehrten, durchgehenden Bodenplatte mit einer Dicke von mind.
15 cm, die Abdichtung von Böden und Wänden im erdberührten Bereich gegen von
außen angreifende Bodenfeuchte in Anlehnung an DIN 18195 mit Materialien, die
auch zur Radonabwehr geeignet sind etc.
Für einen Neubau empfehlen sich die folgenden einfachen vorbeugenden Maßnahmen, die ohnehin bereits im Wesentlichen dem Stand der Technik entsprechen:
- Die Bodenplatte sollte aus konstruktiv bewehrtem Beton mit einer Mindeststärke
von 15 cm bestehen.
- Die Kellerwände sollten mit einer fachgerechten Bauwerksabdichtung nach DIN
18195-4 gegen angreifende Bodenfeuchte geschützt werden. Das Dichtmaterial
sollte radondicht sein und so elastisch, dass es auch kleine entstehende Risse
überbrücken kann.
- Im Perimeterbereich des Gebäudes sollte eine komplett geschlossene durc hgängige radondichte Sperrschicht eingebaut werden. Durchdringungen durch diese
sind radondicht abzudichten.
- Die Hinterfüllung vor den Kellerwänden sollte mit einem nicht bindigen Material wie
Kies oder Splitt erfolgen. An diese muss die kapillarbrechende Schicht unter dem
Gebäude angeschlossen werden, so dass ein Teil des Radons unter dem Gebäude an die Oberfläche treten kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Oberfläche dieser Drainage nicht versiegelt wird und Frostschürzen oder ähnliches die
Gasmigration nicht behindern.
- Gegebenenfalls eine Gasdrainage, vor allem unter großflächigen Gebäuden.
Weitere Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem Radon-Handbuch des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden. Weiterhin stehen zu der Thematik Radon in Gebäuden bzw. in der
Bodenluft die Radoninformationsstelle im Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zur Verfügung.
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
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Begründung
Gesicherte Erschließung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich gem. § 34 Abs.
1 BauGB ist u.a. eine gesicherte Erschließung, sowohl in Form einer Straßenanbindung als auch der Anbindung an das Ver- und Entsorgungsnetz (Wasser, Strom und
Abwasser).
Die Erschließung der bisher nur über Wirtschaftswege erschlossenen Grundstücke
erfolgt über die Festsetzung von entsprechenden Verkehrsflächen (verkehrsberuhigter Bereich) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Die ver- und entsorgungstechnische Erschließung ist für das gesamte Satzungsgebiet (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) gesichert. In den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können die Ergänzungsgebiete an das bestehende Netz angeschlossen werden. Für die Fläche der Klarstellungssatzung sind
Erschließungen bereits heute gesichert. Für die Abwasserentsorgung besteht ein
Mischwasserkanalsystem. Das Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und dort zu versickert. Ein Erdgasanschluss besteht für den
kompletten Ortsteil Herresthal nicht. Der Stromanschluss erfolgt über ein umliegendes Niederspannungsnetz (Freileitung) an welches die Ergänzungsgebiete problemlos angeschlossen werden können.
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Kosten
Es ist geplant mit den von den Entwicklungsgebieten begünstigten Eigentümern, s ofern diese für künftige Baumaßnahmen eine gesicherte Erschließung herstellen
möchten, Erschließungsverträge abzuschließen, in denen die Kostenübernahme der
Erschließungsmaßnahme vertraglich gesichert wird.
Darüber hinaus entstehen der Stadt Trier keine weiteren Kosten im Rahmen des Verfahrens.
Trier, den 15.07.2016
gez. Andreas Ludwig, Beigeordneter
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Innenbereichssatzung „Herresthal“
Begründung
Anlage
Plangrafik (ohne Maßstab)
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