Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilfen für

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilfen für österreichischen
Flughafen Klagenfurt und ordnet Rückforderung unzulässiger Beihilfen von
Ryanair und Tuifly an
Brüssel, 11. November 2016
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Österreichs öffentliche
Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Flughafens Klagenfurt mit den EUBeihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Maßnahmen fördern die Anbindung der Region,
ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.
Ferner stellte die Kommission fest, dass bestimmte Dienstleistungs- und
Marketingvereinbarungen zwischen dem Flughafenbetreiber und Ryanair, HLX und Tuifly
diesen Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften, der nicht mit dem
EU-Beihilferecht vereinbar ist.
Ryanair, HLX (das sich 2007 mit Hapagfly zu Tuifly zusammengeschlossen hat) und Tuifly müssen nun
die unzulässigen Beihilfen an Österreich zurückzahlen.
Klagenfurt ist ein kleiner Regionalflughafen, der im Eigentum des österreichischen Bundeslandes
Kärnten und der Stadt Klagenfurt steht. Der im südlichen Teil Kärntens gelegene Flughafen
verzeichnete in den Jahren 2000 bis 2015 ein jährliches Aufkommen von 200 000 bis
500 000 Fluggästen.
Die eingehende Prüfung in dieser Sache ergab, dass die öffentlichen Anteilseigner der Kärntner
Flughafen Betriebsgesellschaft (KFB) in den Jahren 2000 bis 2011 mehrere Zuschüsse gewährten und
ihr dadurch einen selektiven Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften. Die Zuschüsse
stellen daher staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts dar.
Nach den Luftverkehrsleitlinien 2014 der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten Regionalflughäfen
unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen gewähren. Die beihilferechtliche Untersuchung zeigte,
dass der Flughafen Klagenfurt ein wichtiger Faktor für die Entwicklung und Anbindung Kärntens ist. Da
er in einer Gebirgsregion liegt, sind die Fahrzeiten zu anderen Flughäfen, vor allem im Winter, lang
(der nächste Flughafen liegt im rund 80 km entfernten Ljubljana). Dies mindert etwaige negative
Auswirkungen der Förderung auf Wettbewerb und Handel, sodass die Vorteile hinsichtlich der
Anbindung der Region wie in den EU-Beihilfevorschriften gefordert überwiegen.
Die Kommission prüfte zudem eine Regelung, die von der KFBG im Jahr 2005 eingeführt wurde, um
Fluggesellschaften Anreize für eine stärkere Nutzung des Flughafens zu bieten. Die Regelung sah unter
bestimmten Voraussetzungen Rabatte bei den Flughafenentgelten vor, z. B. bei der Eröffnung einer
neuen Strecke oder der Steigerung der Flugfrequenzen auf einer bestehenden Strecke. Auf diese Weise
sollte die Rentabilität des Flughafenbetriebs gesteigert werden. Wie die Untersuchung der Kommission
zeigte, wäre auch ein marktwirtschaftlich handelnder Flughafenbetreiber zur Einführung einer solchen
Regelung bereit gewesen. Folglich stellen die ermäßigten Flughafenentgelte keine staatlichen Beihilfen
im Sinne des EU-Beihilferechts dar.
Auch die bilateralen Vereinbarungen zwischen der KFGB und einigen Fluggesellschaften wurden von der
Kommission auf den Prüfstand gestellt. In diesen Vereinbarungen wurden in der Regel die für
bestimmte Strecken in einem bestimmten Zeitraum anwendbaren Flughafenentgelte sowie die auf der
Grundlage der Anreizregelung gewährten Rabatte festgelegt. In bestimmten Fällen sahen sie zudem
vor, dass die betreffende Fluggesellschaft entgeltliche Marketingdienste für die KFBG erbringen würde.
Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest:
- Die Bedingungen der zwischen der KFBG und Austrian Airlines sowie Air Berlin geschlossenen
Vereinbarungen wären für einen marktwirtschaftlich handelnden Flughafenbetreiber akzeptabel
gewesen und beinhalten daher keine staatlichen Beihilfen.
- Bei den mit Ryanair, Tuifly und HLX geschlossenen Vereinbarungen über Flughafen- und
Marketingdienstleistungen hingegen war bei Abschluss der Vereinbarungen nicht damit zu rechnen,
dass sie mehr Einnahmen als zusätzliche Kosten generieren würden. Da kein marktwirtschaftlich
handelnder Flughafenbetreiber derartige verlustbringende Vereinbarungen geschlossen hätte,
stellen sie staatliche Beihilfen für die Fluggesellschaften dar. Außerdem werden mit diesen
Vereinbarungen lediglich die Betriebskosten der Fluggesellschaften gesenkt, aber keine
allgemeinen verkehrspolitischen Ziele unterstützt. Somit verfälschen die Vereinbarungen den
Wettbewerb im Binnenmarkt und verstoßen gegen EU-Beihilferecht. Die unzulässigen staatlichen
Beihilfen werden auf rund 2 Mio. EUR für Ryanair, 1,1 Mio. EUR für Tuifly und 9,6 Mio. EUR für HLX
geschätzt. Nun müssen diese Fluggesellschaften die entsprechenden Beträge an Österreich
zurückzahlen, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern.
Hintergrund
Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Prüfung der Vereinbarkeit öffentlicher
Förderungen für Flughäfen und Fluggesellschaften mit dem Binnenmarkt. Sie hat in den letzten beiden
Jahren sieben Beschlüsse über verschiedene Formen unzulässiger Betriebsbeihilfen für Flughäfen
erlassen. Dabei ging es um die Flughäfen Pau, Angoulême, Nîmes (MEMO), Zweibrücken, Alghero,
(MEMO), Altenburg und Sardinien.
Staatliche Zuwendungen für Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können als beihilfefrei
im Sinne der EU-Beihilfevorschriften betrachtet werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die
entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für einen privaten
Marktteilnehmer annehmbar sind. Wenn eine Maßnahme diesem Grundsatz entspricht, verschafft sie
dem Unternehmen keinen Vorteil und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Wird dieser Grundsatz
nicht beachtet, handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe. Die Kommission prüft
dann, ob diese mit den EU-Vorschriften vereinbar ist, die gleiche Voraussetzungen auf dem
EUBinnenmarkt gewährleisten sollen.
Die Kriterien für die Prüfung staatlicher Maßnahmen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften sind
in den Luftverkehrsleitlinien der Kommission vom Februar 2014 (vgl. MEMO und Policy Brief) dargelegt.
Diese Vorschriften sollen eine gute Anbindung der Regionen, gute Verkehrsverbindungen für die
europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie fairen Wettbewerb zwischen Flughäfen und
Fluggesellschaften im Binnenmarkt sicherstellen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die
nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.24221 über das Beihilfenregister auf
der Website der Generaldirektion Wettbewerb zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im
Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter „ State Aid Weekly
e-News“.
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