Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilfen für österreichischen Flughafen Klagenfurt und ordnet Rückforderung unzulässiger Beihilfen von Ryanair und Tuifly an Brüssel, 11. November 2016 Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Österreichs öffentliche Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Flughafens Klagenfurt mit den EUBeihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Maßnahmen fördern die Anbindung der Region, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Ferner stellte die Kommission fest, dass bestimmte Dienstleistungs- und Marketingvereinbarungen zwischen dem Flughafenbetreiber und Ryanair, HLX und Tuifly diesen Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften, der nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Ryanair, HLX (das sich 2007 mit Hapagfly zu Tuifly zusammengeschlossen hat) und Tuifly müssen nun die unzulässigen Beihilfen an Österreich zurückzahlen. Klagenfurt ist ein kleiner Regionalflughafen, der im Eigentum des österreichischen Bundeslandes Kärnten und der Stadt Klagenfurt steht. Der im südlichen Teil Kärntens gelegene Flughafen verzeichnete in den Jahren 2000 bis 2015 ein jährliches Aufkommen von 200 000 bis 500 000 Fluggästen. Die eingehende Prüfung in dieser Sache ergab, dass die öffentlichen Anteilseigner der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft (KFB) in den Jahren 2000 bis 2011 mehrere Zuschüsse gewährten und ihr dadurch einen selektiven Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften. Die Zuschüsse stellen daher staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts dar. Nach den Luftverkehrsleitlinien 2014 der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten Regionalflughäfen unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen gewähren. Die beihilferechtliche Untersuchung zeigte, dass der Flughafen Klagenfurt ein wichtiger Faktor für die Entwicklung und Anbindung Kärntens ist. Da er in einer Gebirgsregion liegt, sind die Fahrzeiten zu anderen Flughäfen, vor allem im Winter, lang (der nächste Flughafen liegt im rund 80 km entfernten Ljubljana). Dies mindert etwaige negative Auswirkungen der Förderung auf Wettbewerb und Handel, sodass die Vorteile hinsichtlich der Anbindung der Region wie in den EU-Beihilfevorschriften gefordert überwiegen. Die Kommission prüfte zudem eine Regelung, die von der KFBG im Jahr 2005 eingeführt wurde, um Fluggesellschaften Anreize für eine stärkere Nutzung des Flughafens zu bieten. Die Regelung sah unter bestimmten Voraussetzungen Rabatte bei den Flughafenentgelten vor, z. B. bei der Eröffnung einer neuen Strecke oder der Steigerung der Flugfrequenzen auf einer bestehenden Strecke. Auf diese Weise sollte die Rentabilität des Flughafenbetriebs gesteigert werden. Wie die Untersuchung der Kommission zeigte, wäre auch ein marktwirtschaftlich handelnder Flughafenbetreiber zur Einführung einer solchen Regelung bereit gewesen. Folglich stellen die ermäßigten Flughafenentgelte keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts dar. Auch die bilateralen Vereinbarungen zwischen der KFGB und einigen Fluggesellschaften wurden von der Kommission auf den Prüfstand gestellt. In diesen Vereinbarungen wurden in der Regel die für bestimmte Strecken in einem bestimmten Zeitraum anwendbaren Flughafenentgelte sowie die auf der Grundlage der Anreizregelung gewährten Rabatte festgelegt. In bestimmten Fällen sahen sie zudem vor, dass die betreffende Fluggesellschaft entgeltliche Marketingdienste für die KFBG erbringen würde. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: - Die Bedingungen der zwischen der KFBG und Austrian Airlines sowie Air Berlin geschlossenen Vereinbarungen wären für einen marktwirtschaftlich handelnden Flughafenbetreiber akzeptabel gewesen und beinhalten daher keine staatlichen Beihilfen. - Bei den mit Ryanair, Tuifly und HLX geschlossenen Vereinbarungen über Flughafen- und Marketingdienstleistungen hingegen war bei Abschluss der Vereinbarungen nicht damit zu rechnen, dass sie mehr Einnahmen als zusätzliche Kosten generieren würden. Da kein marktwirtschaftlich handelnder Flughafenbetreiber derartige verlustbringende Vereinbarungen geschlossen hätte, stellen sie staatliche Beihilfen für die Fluggesellschaften dar. Außerdem werden mit diesen Vereinbarungen lediglich die Betriebskosten der Fluggesellschaften gesenkt, aber keine allgemeinen verkehrspolitischen Ziele unterstützt. Somit verfälschen die Vereinbarungen den Wettbewerb im Binnenmarkt und verstoßen gegen EU-Beihilferecht. Die unzulässigen staatlichen Beihilfen werden auf rund 2 Mio. EUR für Ryanair, 1,1 Mio. EUR für Tuifly und 9,6 Mio. EUR für HLX geschätzt. Nun müssen diese Fluggesellschaften die entsprechenden Beträge an Österreich zurückzahlen, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern. Hintergrund Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Prüfung der Vereinbarkeit öffentlicher Förderungen für Flughäfen und Fluggesellschaften mit dem Binnenmarkt. Sie hat in den letzten beiden Jahren sieben Beschlüsse über verschiedene Formen unzulässiger Betriebsbeihilfen für Flughäfen erlassen. Dabei ging es um die Flughäfen Pau, Angoulême, Nîmes (MEMO), Zweibrücken, Alghero, (MEMO), Altenburg und Sardinien. Staatliche Zuwendungen für Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Beihilfevorschriften betrachtet werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar sind. Wenn eine Maßnahme diesem Grundsatz entspricht, verschafft sie dem Unternehmen keinen Vorteil und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe. Die Kommission prüft dann, ob diese mit den EU-Vorschriften vereinbar ist, die gleiche Voraussetzungen auf dem EUBinnenmarkt gewährleisten sollen. Die Kriterien für die Prüfung staatlicher Maßnahmen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften sind in den Luftverkehrsleitlinien der Kommission vom Februar 2014 (vgl. MEMO und Policy Brief) dargelegt. Diese Vorschriften sollen eine gute Anbindung der Regionen, gute Verkehrsverbindungen für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie fairen Wettbewerb zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften im Binnenmarkt sicherstellen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.24221 über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter „ State Aid Weekly e-News“. IP/16/3663 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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