AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2016 HANNOVER, 21. JULI 2016 INHALT A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Berichtigung der Bekanntmachung der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere Leine“ (LSG-H 54) vom 30.06.2016, Karte als Anlage NR. 28 SEITE 326 Landeshauptstadt Hannover ––– B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Burgwedel Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift 326 2. Stadt Laatzen Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB) „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/ Leineplatz) 326 3. Gemeinde Uetze Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN ––– – 325 – 327 Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Berichtigung der Bekanntmachung der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere Leine“ (LSG-H 54) vom 30.06.2016 Die Bekanntgabe der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere Leine“ (LSG-H 54) vom 26.09.1991 (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover - Sonderausgabe 2006 vom 28.02.2006, S. 23) ist wie folgt zu berichtigen: Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 angeführte Karte (Anlage 1) ist durch beigefügte Karte (Anlage 1) zu ersetzen. Hannover, den 30.06.2016 Region Hannover Der Regionspräsident In Vertretung Prof. Dr. Axel Priebs Erster Regionsrat L.S. Landeshauptstadt Hannover ––– Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burgwedel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Burgwedel, den 04.07.2016 Stadt Burgwedel Düker Bürgermeister B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Burgwedel Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift Der Rat der Stadt Burgwedel hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 den Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 338 sowie Teilflächen der Flurstücke 197/1, 198/1, 337/3, 339/3, 339/ und 631/337 jeweils in der Flur 4 der Gemarkung Großburgwedel. Der Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Stadtverwaltung (Rathaus) in Großburgwedel, Fuhrberger Straße 4, Zimmer 3.03, 30938 Burgwedel, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 2. Stadt Laatzen Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB) „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/Leineplatz) Verfahrensschritt: Schlussbekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Laatzen hat den Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung mit ortsüblichen Bauvorschriften am 16.06.2016 als Satzung beschlossen. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus zwei Teilbereichen. Der Teilbereich A (Rathaus) wird wie folgt begrenzt: - Im Nordosten durch die Marktstraße - Im Südosten durch die Straße Marktplatz - Im Südwesten durch die Gebäudezeile Marktplatz 1 bis 9 - Im Nordwesten durch das Leine-Center – 326 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016 Der Teilbereich B (Leine-Center Anbau/ Leineplatz) wird wie folgt begrenzt: - Im Nordosten durch das Gelände der Post - Im Südosten durch die Robert-Koch-Straße - Im Südwesten durch die Erich-Panitz-Straße - Im Nordwesten durch die Albert-Schweitzer-Straße (siehe schwarz umgrenzter Bereich im nachstehenden Übersichtsplan) Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich) Inkrafttreten: Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover sowie in den „Leine-Nachrichten“ wird der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung rechtswirksam. Hinweise zu verbindlichen Bauleitplänen: 1) Der Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung und die dazugehörige Begründung können ab sofort im Rathaus der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880 Laatzen, (8.OG), nach Terminvereinbarung mit dem Team Stadtplanung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft verlangen. 2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 215 (1) BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes, 3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, 4. nach § 214 (2 a) Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 3) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Laatzen, den 12.07.2016 Stadt Laatzen Der Bürgermeister Jürgen Köhne 3. Gemeinde Uetze Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze Der Rat der Gemeinde Uetze hat am 16.06.2016 den Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der Ortschaft Uetze. Er ist nachstehend abgedruckt: – 327 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64 E-Mail: [email protected] E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 € Gebühren für 1/2 Seite 61,00 € Gebühren für 1 Seite 123,00 € Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 € Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich aus und kann im Fachbereich Bürgerservice-Bauen-Verkehr der Gemeinde Uetze, Zimmer 224, Marktstraße 9, 31311 Uetze, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird der o.g. Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bauleitplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans werden gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Uetze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Uetze, den 07.07.2016 Gemeinde Uetze Bürgermeister Werner Backeberg C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN – 328 – –––
© Copyright 2024 ExpyDoc