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AMTSBLATT
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover
JAHRGANG 2016
HANNOVER, 21. JULI 2016
INHALT
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER
UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
Berichtigung der Bekanntmachung der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere Leine“ (LSG-H 54) vom 30.06.2016, Karte als Anlage
NR. 28
SEITE
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Landeshauptstadt Hannover
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B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN
1. Stadt Burgwedel
Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift
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2. Stadt Laatzen
Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB) „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/ Leineplatz)
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3. Gemeinde Uetze
Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze
C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND
BEKANNTMACHUNGEN
DER REGION HANNOVER UND DER
LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
Berichtigung der Bekanntmachung der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere
Leine“ (LSG-H 54) vom 30.06.2016
Die Bekanntgabe der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „Untere Leine“ (LSG-H 54) vom 26.09.1991
(Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und
die Landeshauptstadt Hannover - Sonderausgabe 2006 vom 28.02.2006, S. 23) ist wie folgt zu berichtigen:
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 angeführte Karte (Anlage 1) ist
durch beigefügte Karte (Anlage 1) zu ersetzen.
Hannover, den 30.06.2016
Region Hannover
Der Regionspräsident
In Vertretung
Prof. Dr. Axel Priebs
Erster Regionsrat
L.S.
Landeshauptstadt Hannover
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Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz
1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Burgwedel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie
über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 3
BauGB in Kraft.
Burgwedel, den 04.07.2016
Stadt Burgwedel
Düker
Bürgermeister
B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
DER STÄDTE UND GEMEINDEN
1. Stadt Burgwedel
Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“
in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher Bauvorschrift
Der Rat der Stadt Burgwedel hat in seiner Sitzung am 20.
Juni 2016 den Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“ in der Ortschaft Großburgwedel mit Örtlicher
Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst
das Flurstück 338 sowie Teilflächen der Flurstücke 197/1,
198/1, 337/3, 339/3, 339/ und 631/337 jeweils in der Flur 4
der Gemarkung Großburgwedel.
Der Bebauungsplan Nr. 148 „Nördlich Pöttcherteich“, die
Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Stadtverwaltung (Rathaus) in Großburgwedel, Fuhrberger Straße 4, Zimmer 3.03, 30938 Burgwedel,
während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft
gegeben.
2. Stadt Laatzen
Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a
BauGB) „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte
(Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/Leineplatz)
Verfahrensschritt:
Schlussbekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB.
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Laatzen hat den Bebauungsplan Nr. 50
B – 15. Änderung mit ortsüblichen Bauvorschriften am
16.06.2016 als Satzung beschlossen.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus
zwei Teilbereichen.
Der Teilbereich A (Rathaus) wird wie folgt begrenzt:
- Im Nordosten durch die Marktstraße
- Im Südosten durch die Straße Marktplatz
- Im Südwesten durch die Gebäudezeile Marktplatz 1 bis 9
- Im Nordwesten durch das Leine-Center
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016
Der Teilbereich B (Leine-Center Anbau/ Leineplatz) wird
wie folgt begrenzt:
- Im Nordosten durch das Gelände der Post
- Im Südosten durch die Robert-Koch-Straße
- Im Südwesten durch die Erich-Panitz-Straße
- Im Nordwesten durch die Albert-Schweitzer-Straße
(siehe schwarz umgrenzter Bereich im nachstehenden
Übersichtsplan)
Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich)
Inkrafttreten:
Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für
die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover
sowie in den „Leine-Nachrichten“ wird der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung rechtswirksam.
Hinweise zu verbindlichen Bauleitplänen:
1) Der Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung und
die dazugehörige Begründung können ab sofort im
Rathaus der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880
Laatzen, (8.OG), nach Terminvereinbarung mit dem
Team Stadtplanung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft
verlangen.
2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 215 (1) BauGB durch Fristablauf
unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
der Abwägung,
4. nach § 214 (2 a) Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
3) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie
(4) BauGB über die Entschädigung von durch den
Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen
sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Laatzen, den 12.07.2016
Stadt Laatzen
Der Bürgermeister
Jürgen Köhne
3. Gemeinde Uetze
Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze
Der Rat der Gemeinde Uetze hat am 16.06.2016 den Bebauungsplan Nr. 47A „Mühle Amme“, 1. Änderung, Ortschaft Uetze gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als
Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine
Teilfläche der Ortschaft Uetze. Er ist nachstehend abgedruckt:
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 28/2016
Herausgeber, Druck und Verlag
Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover
Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64
E-Mail: [email protected]
E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt
Internet: www.hannover.de
Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile)
0,90 €
Gebühren für 1/2 Seite
61,00 €
Gebühren für 1 Seite
123,00 €
Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten)
0,30 €
Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags –
Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt gem.
§ 10 Abs. 3 BauGB öffentlich aus und kann im Fachbereich Bürgerservice-Bauen-Verkehr der Gemeinde Uetze,
Zimmer 224, Marktstraße 9, 31311 Uetze, während der
Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der o.g. Bebauungsplan
gem. § 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich.
Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in § 214 Abs. 1
BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften
sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des
Bauleitplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans werden gemäß § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägung,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde Uetze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen
Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie
über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Uetze, den 07.07.2016
Gemeinde Uetze
Bürgermeister
Werner Backeberg
C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
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