22-2016 Keine Geldentschädigung für Heilpraktiker wg

LANDGERICHT HILDESHEIM
DIE PRÄSIDENTIN
13.07.2016
Keine Geldentschädigung für Heilpraktiker wegen
Fernsehbeitrag
unter
dem
Titel
„Gefährliche
Quacksalber“
HILDESHEIM. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter dem Vorsitzenden
Richter Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 05.07.2016 die Klage eines
Heilpraktikers gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Zahlung einer
Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000,- € wegen einer vermeintlichen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgewiesen (Az. 3 O 351/15).
Die beklagte Rundfunkanstalt hatte am 16.04.2015 einen TV-Beitrag unter dem Titel
„Gefährliche Quacksalber - Wer stoppt das Geschäft mit dem gefährlichen
Wundermittel MMS?“ gesendet. Er beschäftigte sich kritisch mit dem Mittel MMS
(Miracle Mineral Supplement), welches nach Auffassung einiger Alternativmediziner zur
Heilung verschiedener Krankheiten geeignet sei. Laut Beitrag handele es sich um eine
Substanz, die Chlordioxid freisetze, eine ätzende Wirkung habe und daher potentiell
gesundheitsgefährdend sei.
In dem Beitrag gab eine verdeckt arbeitende Journalistin ein Beratungsgespräch
zwischen ihr und dem Kläger wieder, in dem dieser zur Behandlung ihres vorgeblich an
Autismus erkrankten Kindes den Einsatz von Chlordioxidlösung angeraten haben soll.
Der Kläger wurde in dem Beitrag mit unkenntlich gemachtem Gesicht gezeigt; kurz war
die Internetseite der Praxis des Klägers zu sehen.
Der Kläger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er mit der
Bezeichnung „Quacksalber“ und „Scharlatan“ in Verbindung gebracht werde und der
Beitrag nicht ausreichend das von ihm vorgeschlagene Mittel benenne, das keinesfalls
ätzend oder gefährlich sei. Seine wirtschaftliche Existenz als Heilpraktiker sei nahezu
zerstört worden, weil er in dem Beitrag für die Zuschauer namentlich identifizierbar
Nr. 22/2016 / Felix Muntschick
Pressestelle
Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
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Fax: (05121) 968-218
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gewesen sei und dies eine „Hetzkampagne“ gegen ihn nach sich gezogen habe.
Die Kammer hat einen Anspruch auf Geldentschädigung abgelehnt. Inhaltliche
Unwahrheiten seien in dem Bericht nicht enthalten, weil der Kläger tatsächlich die
Therapieansätze befürworte, die Gegenstand des Berichtes waren. Dies ergebe sich
aus seinen Publikationen im Internet. Die Bezeichnungen „Quacksalber“ und
„Scharlatan“ seien zulässige Meinungsäußerungen, weil sie erkennbar auf einer
kritischen Auseinandersetzung mit den besagten Therapieansätzen beruhen. Da die in
Rede stehenden „Wundermittel“ zudem gesundheitsgefährdendes Potential haben,
seien derartige pointierte Formulierungen im Interesse der Information der Öffentlichkeit
auch verhältnismäßig.
Für eine gegen den Kläger gerichtete „Hetzkampagne“ konnte die Kammer keine
Anhaltspunkte feststellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Felix Muntschick
Pressesprecher
Die Presseinformationen des Landgerichts Hildesheim finden Sie auch im
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„Aktuelles\Presseinformationen“.
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