LANDGERICHT HILDESHEIM DIE PRÄSIDENTIN 13.07.2016 Keine Geldentschädigung für Heilpraktiker wegen Fernsehbeitrag unter dem Titel „Gefährliche Quacksalber“ HILDESHEIM. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter dem Vorsitzenden Richter Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 05.07.2016 die Klage eines Heilpraktikers gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000,- € wegen einer vermeintlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgewiesen (Az. 3 O 351/15). Die beklagte Rundfunkanstalt hatte am 16.04.2015 einen TV-Beitrag unter dem Titel „Gefährliche Quacksalber - Wer stoppt das Geschäft mit dem gefährlichen Wundermittel MMS?“ gesendet. Er beschäftigte sich kritisch mit dem Mittel MMS (Miracle Mineral Supplement), welches nach Auffassung einiger Alternativmediziner zur Heilung verschiedener Krankheiten geeignet sei. Laut Beitrag handele es sich um eine Substanz, die Chlordioxid freisetze, eine ätzende Wirkung habe und daher potentiell gesundheitsgefährdend sei. In dem Beitrag gab eine verdeckt arbeitende Journalistin ein Beratungsgespräch zwischen ihr und dem Kläger wieder, in dem dieser zur Behandlung ihres vorgeblich an Autismus erkrankten Kindes den Einsatz von Chlordioxidlösung angeraten haben soll. Der Kläger wurde in dem Beitrag mit unkenntlich gemachtem Gesicht gezeigt; kurz war die Internetseite der Praxis des Klägers zu sehen. Der Kläger sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er mit der Bezeichnung „Quacksalber“ und „Scharlatan“ in Verbindung gebracht werde und der Beitrag nicht ausreichend das von ihm vorgeschlagene Mittel benenne, das keinesfalls ätzend oder gefährlich sei. Seine wirtschaftliche Existenz als Heilpraktiker sei nahezu zerstört worden, weil er in dem Beitrag für die Zuschauer namentlich identifizierbar Nr. 22/2016 / Felix Muntschick Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de 2 gewesen sei und dies eine „Hetzkampagne“ gegen ihn nach sich gezogen habe. Die Kammer hat einen Anspruch auf Geldentschädigung abgelehnt. Inhaltliche Unwahrheiten seien in dem Bericht nicht enthalten, weil der Kläger tatsächlich die Therapieansätze befürworte, die Gegenstand des Berichtes waren. Dies ergebe sich aus seinen Publikationen im Internet. Die Bezeichnungen „Quacksalber“ und „Scharlatan“ seien zulässige Meinungsäußerungen, weil sie erkennbar auf einer kritischen Auseinandersetzung mit den besagten Therapieansätzen beruhen. Da die in Rede stehenden „Wundermittel“ zudem gesundheitsgefährdendes Potential haben, seien derartige pointierte Formulierungen im Interesse der Information der Öffentlichkeit auch verhältnismäßig. Für eine gegen den Kläger gerichtete „Hetzkampagne“ konnte die Kammer keine Anhaltspunkte feststellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Felix Muntschick Pressesprecher Die Presseinformationen des Landgerichts Hildesheim finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hildesheim unter der Rubrik „Aktuelles\Presseinformationen“. Nr. 22/2016 / Felix Muntschick Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de
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