Jagdpachtvertrag über den landeseigenen

Az.: 5.17 – 65101–32
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Jagdpachtvertrag
über den landeseigenen Eigenjagdbezirk Dänikhorster Moor
Landkreis Ammerland
Das Land Niedersachsen (Domänenverwaltung), vertreten durch das
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, (ArL) – Domänenamt Oldenburg–
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg
- Verpächter und
Herr/Frau
Pächter –
schließen folgenden
Jagdpachtvertrag
§1
(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht in dem in § 2
näher bezeichneten Eigenjagdbezirk „Dänikhorster Moor“ auf einer Gesamtfläche
von zurzeit 78,3872 ha.
(2) Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechts und schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Jagdnutzung
aus.
§2
(1) Der verpachtete Jagdbezirk ist in dem anliegenden Lageplan rot umrandet dargestellt. Zum Jagdbezirk gehören keine angegliederten und mitverpachteten Flächen
Dritter (Privatbesitz).
(2) Der Jagdbezirk liegt im Bereich des Naturschutzgebietes „Dänikhorster Moor“. Es
handelt sich hierbei um einen teilweise abgetorften Hochmoorbereich, bestehend aus
extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Feldgehölzen und Moor-Birkenwald.
(3) Auf den Grundflächen darf die Jagd nur mit Beschränkungen ausgeübt werden.
Aus Naturschutzgründen ist die Jagdnutzung in folgender Weise eingeschränkt:
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Jegliches Anfüttern, Anlocken / Kirren oder jegliche Anlage von Äsungsflächen
oder Wildäckern ist untersagt.
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Die Jagd auf Federwild ist nur bis zum 31.10. eines jeden Jagdjahres zulässig.
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Je Jagdjahr ist nur eine Treibjagd zugelassen, auf der abweichend von der
o.g. Formulierung auch Federwild erlegt werden darf.
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Jegliche Anlage von Bruthilfen ist untersagt.
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Die Neuanlage und Unterhaltung von Ansitzeinrichtungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nur in Abstimmung mit dem Verpächter zulässig. Diese sind
in landschaftsgerechter Form anzulegen.
-
Über den jagdlich erforderlichen Hundeeinsatz hinaus sind Arbeiten mit Jagdhunden wie z.B. Ausbildung oder Prüfung nicht zulässig.
-
Pflegemaßnahmen des Landes sind entschädigungslos zu dulden.
Ergänzend wird auf die Verordnung vom 20.09.1987 über das Naturschutzgebiet
„Dänikhorster Moor“ – NSG-WE 181 – in der Gemeinde Bad Zwischenahn, Landkreis
Ammerland (Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 43, S. 1046) hingewiesen. Im Rahmen einer Überarbeitung dieser Verordnung kann es während der Pachtzeit zu weiteren Einschränkungen der Jagdnutzung kommen.
§3
(1) Die Pachtzeit beträgt 9 Jahre. Sie beginnt am 01.04.2016 und endet mit dem
31.03.2025.
(2) Pachtjahr ist das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.).
§4
(1) Der Pachtpreis beträgt pro Jagdjahr #,## €/ha, für die Gesamtfläche gerundet
#####,00 €
- in Buchstaben: ######### Euro -.
(2) Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus jeweils zum 01. April eines jeden Pachtjahres kostenfrei zu zahlen auf das Konto IBAN: DE86 250 500 00 1900151625 bei der
Norddeutschen Landesbank Hannover (BIC: NOLA DE 2H) unter Angabe des mitgeteilten Kassenzeichens.
Bei Zahlungsverzug sind vom Fälligkeitstag ab Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5
% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
zahlen.
(3) Die Pächter haben Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen dem selbst bewirtschaftenden Verpächter oder unmittelbar dessen Landpächter, auch wenn im Verhältnis zwischen dem Verpächter und dem Landpächter eine
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Wild- und Jagdschadenshaftung im Landpachtvertrag aus geschlossen ist, zu ersetzen.
Für Wild- und Jagdschäden an mitverpachteten Grundstücken Dritter haften die
Pächter unmittelbar.
(4) Bei nachträglicher Änderung der Größe des Jagdbezirkes, z.B. infolge Abrundung, anderer Grenzziehung oder Grundstücksan- und -verkäufen erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis vom Beginn des nächsten Pachtjahres an entsprechend,
sofern sich die Fläche um insgesamt mehr als 10 ha ändert.
§5
(1) Zur Unterverpachtung oder zur Ausstellung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind die Pächter nicht berechtigt.
(2) Die Pächter dürfen höchstens eine unentgeltliche Jagderlaubnis, für die ein Jagdgast einen Jagderlaubnisschein gem. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 NJagdG mit sich führen
muss, erteilen. Die Erteilung jeder Jagderlaubnis bedarf der vorherigen Zustimmung
durch den Verpächter. Jagderlaubnisscheine sind vom Verpächter gegenzuzeichnen
und können von diesem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
§6
(1) Die Pächter haben die in dem Jagdbezirk vorhandenen jagdlichen Anlagen und
Einrichtungen in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.
(2) Die Pächter sind berechtigt, Hochsitze, Schirme, Blenden, transportable Ansitzleitern und ähnliche kleine Jagdeinrichtungen in landschaftsgerechter Weise in Abstimmung mit dem Verpächter und den jeweiligen Pächterinnen, Pächtern oder
selbst nutzenden Eigentümern der Grundstücke zu erstellen.
(3) Hinsichtlich vorhandener jagdlicher Einrichtungen bei Pachtende gelten die jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen des NJagdG.
(4) Die Pächter sind verpflichtet, in ihrem Jagdbezirk für die Jagdausübung ausschließlich bleifreie Munition einzusetzen.
§7
(1) Die Pächter verpflichten sich, den Jagdschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.
(2) Die Einstellung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
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§8
(1) Soweit der Jagdbezirk an einen Verwaltungsjagdbezirk des Verpächters grenzt,
gilt hinsichtlich der Wildfolge § 27 NJagdG.
(2) Jagdliche Vereinbarungen der Pächter mit den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
§9
(1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn
- einem der Pächter der Jagdschein nach den §§ 17, 18 oder 41 des Bundesjagdgesetzes versagt, eingezogen oder entzogen wird,
- einer der Pächter rechtskräftig nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches oder § 38 des Bundesjagdgesetzes verurteilt ist;
- einer der Pächter wiederholt oder in grober Weise den gesetzlichen Bestimmungen
über die Jagdausübung oder den Bestimmungen dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gegebenen jagdlichen Verwaltungsvorschriften zuwiderhandelt,
- die Pächter mit ihrem Zahlungsverpflichtungen nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug sind,
- die Pächter nachweislich falsche oder unvollständige Angaben in der Pachtbewerbung gemacht haben.
(2) Das Verschulden von Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhabern oder Jagdgästen gilt - auch über § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus - als eigenes Verschulden der Pächter.
(3) Im Falle einer Kündigung haben die Pächter dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 10
(1) Die Pächter können den Pachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des Pachtjahres kündigen, wenn die für die Jagdausübung zur Verfügung stehende
Fläche um mehr als ein Fünftel kleiner geworden ist.
(2) Der Pachtvertrag erlischt, sofern der Jagdbezirk infolge Ausscheidens von Grundflächen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr erreicht.
§ 11
(1) Sofern mehrere Pächter an diesem Jagdpachtvertrag beteiligt sind, haften diese
für alle Leistungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Kündigungsgründe in
der Person eines Pächters berechtigen den Verpächter zur Kündigung gegenüber
allen Mitpächterinnen und Mitpächtern. Erlischt der Vertrag mit einem der Pächter, so
kann der Verpächter innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Erlöschungs-
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grund Kenntnis erhalten hat, auch den übrigen Mitpächtern gegenüber zum Ende
des Pachtjahres kündigen.
(2) Bei Tod eines Pächters oder einer Mitpächterin oder eines Mitpächters richtet
sich die Fortsetzung des Pachtvertrages nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
§ 12
Folgende Sonderbedingungen werden vereinbart:
-
-
Der Jagdpächter ist verpflichtet, bei der Einhaltung der jagd- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Besondere Vorkommnisse in dieser
Hinsicht sind dem Verpächter mitzuteilen.
Am Ende eines jeden Jagdjahres ist dem Verpächter eine Kopie der ausgefüllten Abschussliste vorzulegen.
Der 3-jährige Abschussplan ist jeweils vor Einreichung bei der Jagdbehörde
vom Verpächter gegenzuzeichnen.
§ 13
(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
Zur Anerkennung unterzeichnen:
Oldenburg, den
, den
Arl Weser-Ems,
Domänenamt Oldenburg
..........................................
(Verpächter
)
....................................
(Pächter)