vorbehaltlich weiterer Ergänzungen und/ oder - Amt Dömitz

vorbehaltlich weiterer Ergänzungen und/ oder Änderungen bei Vertragsabschluss
Jagdpachtvertrag
für den Eigenjagdbezirk (EJB) /
über einen Teil des Eigenjagdbezirkes
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Zwischen der
vertreten durch die Bürgermeister
dienstansässig in
Stadt Dömitz
Herrn Helmut Bode
19303 Dömitz, Goethestraße 21
- nachstehend auch Verpächterin genannt -
und
wohnhaft
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____________________
- nachstehend auch Pächter genannt -
wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen:
§ 1 - Vertragsgegenstand
1. Die Verpächterin verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht auf den in § 2 dieses Vertrages
beschriebenen Grundflächen.
2. Die Verpächterin leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirks und die Ergbiebigkeit des
Jagdausübungsrechts und schließt jegliche Haftung in Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus.
3. Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht
mitverpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, treten zu dem
Jagdbezirk hinzu. Die Jagdpacht ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend.
4. Entfällt für die verpachteten Flächen die rechtliche Voraussetzung für einen selbständigen
Jagdbezirk, so erlischt dieser Vertrag.
(5. Die Verpachtung erfolgt in Kombination mit einem Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes…. Wird
das Pachtverhältnis mit dem Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes vorzeitig beendet, endet auch
dieser Pachtvertrag zu selben Zeitpunkt.)
§ 2 - Flächen und Grenzen des Jagdbezirkes
1. Die Flächen und Grenzen des Jagdbezirkes sind aus dem Lageplan = Anlage 1, der Bestandteil dieses
Vertrages ist, ersichtlich.
2. Die Gesamtgröße des Jagdbezirkes (= Nettojagdfläche, § 7 BJagdG) beträgt insgesamt
……………….ha.
Davon sind …………….ha Wald, ………… ha Feld, ………..ha Wasser………..
Diese Flächen sind Grundlage der Pachtpreisberechnung (§ 5).
(3. Gemäß § 11 Abs. 3 BJagdG entfallen davon anteilig auf die Pächter/Mitpächter
…………………………. ha, ……………………….ha)
4. Befriedete Flächen (§ 5 LJagdG MV) und andere Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 20 BJagdG),
gehören nicht zum Jagdbezirk.
5. Der gesamte Jagdbezirk liegt im Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe M-V (Entwicklungszone,
Pflegezone) und ist den Beschränkungen entsprechend des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes M-V
vom 15.01.2015 sowie nachfolgender Allgemeinverfügungen unterworfen.
6. Ist die Grenze des Jagdbezirkes eine Straße, ein Waldweg oder ein landwirtschaftlicher
Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straßen- oder
Wegefläche ausdrücklich in den Jagdbezirk einbezogen ist.
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§ 3 - Veränderung des Pachtgegenstandes durch Abrundung
1. Mit einer Änderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder
Tausch) während der Dauer des Jagdpachtvertrages erklärt der Pächter sich einverstanden.
(2. Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab ………………..trefen folgenden Flächen zum
Jagdbezirk hinzu……………………..)
(3. Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung ab ………………...scheiden folgende Flächen
aus dem Jagdbezirk aus…………….)
(4. Der Pachtpreis gemäß § 5 erhöht oder ermäßigt sich dementsprechend.)
§ 4 - Pachtdauer
1. Die Pachtdauer wird auf 12 Jahre festgesetzt. Sie beginnt am 01.04.2016 und endet am 31.03.2028.
2. Das Pachtjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März eines jeden Jahres.
§ 5 - Pachtpreis
1. Der jährliche Pachtpreis beträgt zum 01.04.2016 …,- € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer,
derzeit 19 %.
2. Der Pachtpreis ist erstmals vier Wochen nach Vertragsabschluss, im Folgenden jährlich im Voraus
bis zum 10. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei und ohne besondere
Aufforderung auf das Konto der Verpächterin zu entrichten:
Bankverbindung
Kreditinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
IBAN: DE58 1405 2000 1530 0000 05
BIC: NOLADE21LWL
3. Kommt der Pächter mit der Zahlung des Pachtpreises in Verzug, so ist diese Geldschuld während des
Verzugs mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
4. Für den Pachtgegenstand anfallende Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind von
dem Pächter unmittelbar an die erhebende Stelle zu entrichten. Diese Kosten sind nicht im Pachtpreis
enthalten.
5. Bei nachträglicher Änderung der Größe des Jagdbezirkes erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis
entsprechend.
(6. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für den Pachtpreis nebst etwaigen Verzugszinsen. )
§ 6 - Beteiligung Dritter an der Jagdausübung
1. Der Pächter ist berechtigt, Jagderlaubnisscheine an andere Jäger auszugeben.
2. Die Erteilung von entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen ist der Verpächterin
rechtzeitig vor Beginn des Erlaubniszeitraumes zu melden. Alle Jagderlaubnisscheine sind, auch bei
lokaler Aufteilung der Jagd unter den Mitpächtern, von sämtlichen Mitpächtern zu unterzeichnen.
3. Die Jagderlaubnisscheine sind der Verpächterin zur Gegenzeichnung vorzulegen. Scheidet ein
Jagderlaubnisscheininhaber aus, ist die Verpächterin davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
4. Jagdliche Vereinbarungen des Pächters mit dem Jagdausübungsberechtigten angrenzender
Jagdbezirke bedürfen der Genehmigung der Verpächterin.
5. Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf auch hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung
der Verpächterin.
6. Unterverpachtungen, Weiterverpachtungen oder die Aufnahme eines/mehrerer Mitpächter(s) sind
nicht zulässig.
(7. Der Verpächterin ist ein ortsansässiger Bevollmächtigter für die Versorgung von Wild bei
Verkehrsunfällen zu benennen.)
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§ 7 - Jagdhütten, jagdliche Einrichtungen
1. Zur Errichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen ist unbeschadet einer nach den baurechtlichen
Vorschriften notwendigen Genehmigung die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers
erforderlich. Der Grundeigentümer kann seine Zustimmung an besondere Bedingungen knüpfen.
2. Die Errichtung von Hochsitzen und sonstiger jagdlicher Einrichtungen sowie die Anlage von
Pirschwegen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers; die Anlage von Schirmen,
Salzlecken u.ä. kleinen Jagdeinrichtungen steht den Pächtern frei, soweit die Anlagen den
Forstbetrieb nicht beeinträchtigen.
3. Jagdliche Einrichtungen müssen der Umgebung angepasst, landschaftsgerecht erstellt werden.
Jagdeinrichtungen, die ihrem Zweck nicht mehr entsprechen, sind unaufgefordert abzubauen und
ordnungsgemäß zu beseitigen. Hochsitze dürfen weder mit Nägeln noch mit Draht an Bäumen
befestigt werden.
4. Alle jagdlichen Einrichtungen sind mit dem Ende des Pachtverhältnisses dem Jagdnachfolger auf sein
Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Will der Jagdnachfolger die
Einrichtungen nicht übernehmen, so ist der bisherige Pächter verpflichtet, die Einrichtungen binnen 3
Monaten nach Pachtende zu entfernen.
5. Das Aufstellen und Anbringen von Wildkameras an jagdlichen Einrichtungen ist der Verpächterin zu
melden. Die Vorschriften des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 8 - Wild- und Jagdschaden
1. Der Pächter hält die Verpächterin von sämtlichen Wildschadensersatzverpflichtungen frei.
2. Der Pächter übernimmt darüber hinaus sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Verpächterin
gegenüber der Wildschadensausgleichskasse. Diese Kosten sind nicht im Pachtpreis enthalten.
3. Der Pächter haftet Dritten gegenüber für durch den Jagdbetrieb enstandene Schäden.
§ 9 - Sonstige Pflichten des Pächters
1. Zur Vermeidung von Wildschäden ist der Pächter verpflichtet, den von der Jagdbehörde festgesetzten
Abschussplan voll zu erfüllen.
2. Der Pächter legt der Verpächterin den jährlichen Abschussplan zwecks Herstellung des
Einvernehmens vor und hat diesen rechtzeitig bei der Jagdbehörde einzureichen.
3. Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben zu
Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, FFH-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete), die im verpachteten Jagdbezirk ausgewiesen sind. Dies gilt sowohl für bereits ausgewiesene
als auch für zukünftig verordnete Schutzgebiete.
§ 10 - Wegbenutzung
1. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist auf das unbedingt notwendig Maß zu beschränken.
2. Den Pächtern steht kein Recht zu, gegen die Beschaffenheit der Wege Einspruch zu erheben.
3. Das Befahren des Geländes ist nur auf festen Wegen gestattet. Für die Beschaffenheit der Wege und
die Wegebenutzung besteht grundsätzlich keine Haftung.
4. Die Verpächterin ist nicht verpflichtet, die Fahrwege von Schnee räumen zu lassen.
§ 11 - Ausscheiden des Pächters/eines Mitpächters
1. Beim Tode des Pächters erlischt im Falle einer Einzelpacht der Jagdpachtvertrag mit sofortiger
Wirkung, § 14 LJagdG M-V findet keine Anwendung. Das Jagdausübungsrecht fällt unmittelbar an
die Verpächterin zurück.
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vorbehaltlich weiterer Ergänzungen und/ oder Änderungen bei Vertragsabschluss
2. Bei mehreren Pächtern wird im Falle des vorzeitigen Auscheidens eines Pächters oder mehrerer
Pächter durch Tod oder andere Umstände das Pachtverhältnis mit dem/den übrigen Pächtern
fortgesetzt. Es gilt § 13 a BJagdG mit der Maßgabe, dass eine nach § 11 Abs. 3 BJagdG notwendige
Bestimmung eines neuen Mitpächters im Einvernehmen mit der Verpächterin zu erfolgen hat.
§ 12 - Haftung
1. Der Pächter haftet der Verpächterin gegenüber gemeinsam mit den weiteren gem. § 6 beauftragten
Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dieser
Jagdverpachtung entstehen. Er hat das Verschulden solcher Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Pflichten bedient oder die er mit Arbeiten auf den Grundstücken beauftragt, im gleichen
Umfang zu vertreten wie eigenens Verschulden (§ 278 BGB).
2. Der Pächter und die von ihm gem. § 6 beauftragte Personen stellen die Verpächterin von allen
Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit dieser Jagdverpachtung
aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen gegenüber der Verpächterin geltend gemacht werden.
3. Der Pächter und die von ihm gem. § 6 beauftragen Personen verzichten auf Schadensersatzansprüche
gegenüber der Verpächterin bzw. dessen Bediensteten für Schäden, welche auf die Beschaffenheit des
Geländes zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
§ 13 - Kündigungsrecht
1. Die Verpächterin ist zur fristlosen Kündigung vor Ablauf der Pachtzeit berechtigt, ohne zu einer
Entschädigung des Pächters verpflichtet zu sein, wenn der Pächter
- wegen Jagd- und Fischwilderei (§§ 292 bis 294 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- dem Pächter der Jagdschein versagt, eingezogen oder entzogen wird, oder
- wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die
Ausübung der Jagd zuwiderhandelt, oder
- einer jagd- oder veterinärbehördlichen Anordnung nicht Folge leistet, oder
- dem § 6 Abs. 6 zuwiderhandelt, oder
- mit dem fälligen Pachtpreis bzw. eines Teils des Pachtpreises oder sonstigen fälligen
Geldforderungen bei der Verpächterin nach Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist, oder
- gegen den Pächter Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder
Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens
gestellt ist oder wenn gegen den Pächter im Verwaltungswege vollstreckt wird, oder
- bei der Verpachtung wahrheitswidrige Angaben zu seinem Wohnsitz oder seinem jagdlichen
Verhältnissen gemacht hat, oder
- mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aus Wild- oder Jagdschäden oder
mit Beitragszahlungen zur Wildschadensausgleichskasse länger als drei Monate in Verzug ist.
2. Im Falle einer Kündigung aufgrund von Abs. 1 hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung
zu tragen; im Falle des Abs. 1 gilt außerdem die Verpflichtung des Pächters zur Weiterzahlung des
Pachtpreises § 13 des BJagdG entsprechend.
3. Der Pächter kann den Pachtvertrag aus persönlichen Gründen, nämlich Krankheit, wirtschaftliche
Notlage und Wohnortwechsel, mit halbjähriger Frist zum Ende eines Pachtjahres kündigen.
4. Werden die gesetzlichen Grundlagen geändert oder aufgehoben und wird dadurch die Bejagbarkeit
des Jagdbezirkes nachweislich erheblich und dauerhaft beeinträchtigt, können beide Vertragsparteien
den Pachtvertrag mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres kündigen.
5. Eine Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
§ 14 - Allgemeine Bestimmungen, Schlussbestimmungen
1. Sämtliche Mitpächter haften als Gesamtschuldner für alle sich aus dem Pachtvertrag ergebenen
Verpflichtungen, auch wenn deren Verletzung von Beauftragten oder Jagdgästen begangen worden
sind.
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vorbehaltlich weiterer Ergänzungen und/ oder Änderungen bei Vertragsabschluss
2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
Desgleichen bedürfen sämtliche Erklärungen, Genehmigungen und dergleichen, die innerhalb des
Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und dem
Landesjagdgesetz für Mecklenburg-Vorpommern sowie den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen
Durchführungsverordnungen. Einschlägige Gesetzesänderungen werden durch einen Nachtrag zum
Pachtvertrag berücksichtigt.
4. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die
rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere, ihrer möglichst gleichkommenden
rechtswirksamen Regelung zu ersetzen.
5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ludwigslust.
6. Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn er durch Vorlage der unteren Jagdbehörde angezeigt und von
dieser binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige nicht beanstandet wird.
7. Dieser Vertrag wird in 3-facher Ausfertigung erstellt. Je ein Exemplar erhalten die Vertragspartner
und die untere Jagdbehörde.
Dömitz, den ____________
Für die Stadt Dömitz:
Für den Pächter:
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Helmut Bode
Bürgermeister
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Gerhard Hampel
1. stellv. Bürgermeister
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Vorstehender Vertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 BJagdG angezeigt worden.
Beanstandungen werden
nicht erhoben / laut Anlage erhoben.
Parchim, den __________________
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Untere Jagdbehörde
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